Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 22.01.2019


BVerfG 22.01.2019 - 2 BvR 43/19

Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Darlegung, dass der Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
22.01.2019
Aktenzeichen:
2 BvR 43/19
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190122.2bvr004319
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Januar 2019, Az: 1 AR 13/18, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Es ist insbesondere weder hinreichend dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.