Entscheidungsdatum: 12.10.2011
Die Verfassungsbeschwerden betreffen unterbliebene Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Bestimmung der Reichweite der völkerrechtlichen Vollstreckungsimmunität eines fremden Staates.
1. Auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (BGBl II 1990, S. 342) verurteilte ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm die Russische Föderation am 7. Juli 1998, an den Beschwerdeführer 2,35 Millionen US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen. Das Kammergericht erklärte den Schiedsspruch drei Jahre später für vollstreckbar. Seither versucht der Beschwerdeführer, in Vermögensgegenstände der Russischen Föderation zu vollstrecken, die in der Bundesrepublik Deutschland belegen sind (vgl. BVerfGK 14, 238 ff.; 524 ff.).
2. Hintergrund der Verfassungsbeschwerden bilden Zwangsvollstreckungsverfahren des Beschwerdeführers, die ein Gebäudeeigentum der Russischen Föderation an einem Grundstück in Berlin-Mitte betreffen.
a) Im Verfahren 2 BvR 2984/09 erwirkte der Beschwerdeführer gegen die Russische Föderation einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem wegen eines Teilbetrags von 750.000 US-Dollar alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Russischen Föderation auf Mietzahlungen für ein von einer Drittschuldnerin von der Russischen Föderation gemietetes Ladenlokal in dem Gebäude gepfändet und dem Beschwerdeführer zur Einziehung überwiesen wurden.
aa) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2009 (NJW 2010, S. 769 ff.) hob der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Russischen Föderation hin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass eines solchen zurück. Die Russische Föderation rüge mit Erfolg, dass bezüglich der gepfändeten Ansprüche aus dem Mietvertrag mit der Drittschuldnerin Vollstreckungsimmunität bestehe, da sie hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienten. Das Russische Haus für Wissenschaft und Kultur, das das Ladenlokal in dem Gebäude an die Drittschuldnerin vermiete, sei als ausländische Vertretung des Russischen Zentrums für internationale, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit eine Kultureinrichtung der Schuldnerin, deren hoheitliche Vermögenswerte von der Vollstreckungsimmunität umfasst würden.
Die Russische Föderation, die als Schuldnerin nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsimmunität trage, habe den Verwendungszweck der gepfändeten Forderungen in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Es reiche aus, dass ein zuständiges Organ des ausländischen Staates versichere, eine solche Zweckbestimmung sei erfolgt. Die Schuldnerin habe durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Direktors des Russischen Hauses hinreichend glaubhaft gemacht, dass die in Betracht kommenden Ansprüche gegen die Drittschuldnerin zum Zwecke des Betriebs der kulturellen Einrichtung des Russischen Hauses verbraucht würden.
bb) Mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 lehnte die 2. Kammer des Zweiten Senats den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
b) Im Verfahren 2 BvR 3057/09 hob das Amtsgericht Mitte mit den angegriffenen Beschlüssen vom 24. September 2009 das bereits angeordnete Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren auf, weil eine Vollstreckung aufgrund der Nutzung des Gebäudes für hoheitliche Zwecke unzulässig sei. Es fehle nach Art. 25 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Staatenimmunität an der Verfahrensvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit. Zur Glaubhaftmachung genüge die Versicherung eines zuständigen Organs, hier der Botschaft der Russischen Föderation, dass das Gebäude für diplomatische Zwecke genutzt werde. Darauf, dass Teilbereiche des Gebäudes möglicherweise einer privatrechtlichen Nutzung unterlägen, komme es nicht an, da sich das Vollstreckungsverfahren auf das gesamte Gebäude erstrecke und Vollstreckungsmaßnahmen bereits unzulässig seien, wenn die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt sein könnte.
Das Landgericht Berlin wies die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers mit den angegriffenen Beschlüssen vom 12. Oktober 2009 sowie die Anhörungsrügen des Beschwerdeführers mit den angegriffenen Beschlüssen vom 16. November 2009 und 23. November 2009 als unbegründet zurück.
c) Im Verfahren 2 BvR 1842/10 wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. Oktober 2008 zurück. Eine Vollstreckung in Vermögensgegenstände eines fremden Staates sei nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG dann ohne Zustimmung dieses Staates unzulässig, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates diene. Eine solche hoheitliche Zweckbindung, die schon dann gegeben sein könne, wenn sich in dem Gebäude eine Wohnung befinde, welche zur Unterbringung von Mitarbeitern der Botschaft genutzt werde, sei vorliegend nicht auszuschließen. Das Landgericht Berlin wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. März 2009 als unbegründet zurück.
Das Kammergericht wies auch die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Juni 2010 als unbegründet zurück. Der Beschluss des Landgerichts Berlin sei nicht rechtsfehlerhaft. Die Würdigung, dass eine hoheitliche Nutzung des Gebäudes stattfinde, die eine Vollstreckung im Wege der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hindere, sei im Ergebnis bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil in dem Gebäude das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur als ausländische Vertretung des Russischen Zentrums für internationale, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit betrieben werde. Dieses sei eine Kultureinrichtung der eingetragenen Eigentümerin, mit der diese hoheitliche Zwecke, nämlich die Förderung russischer Kultur in der Bundesrepublik, verfolge. Der Beschluss sei aber auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft, als das Landgericht eine hoheitliche Nutzung des Gebäudes, die wegen der Unteilbarkeit die beantragte Zwangssicherungshypothek insgesamt ausschließe, bereits wegen der Nutzung von mindestens drei Wohnungen als Diplomatenwohnungen erkannt habe. Denn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sei eine Vollstreckungsmaßnahme, die jedenfalls abstrakt geeignet sei, die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben zu beeinträchtigen.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Im Verfahren 2 BvR 2984/09 behauptet der Beschwerdeführer, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung objektiver Zweifel an der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, hier dem Grundsatz der Vollstreckungsimmunität bei Ansprüchen eines fremden Staates auf Mietzahlungen, unterblieben sei. Der Bundesgerichtshof habe sich an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts gesetzt, indem er selbst über die Frage entschieden habe, ob und inwieweit die völkerrechtlichen Regeln über die Staatenimmunität das deutsche Recht beeinflussen. Unter Bezugnahme auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten stellt der Beschwerdeführer dar, dass hinsichtlich der Ansprüche der Russischen Föderation auf Mietzahlungen gegen eine Drittschuldnerin keine Vollstreckungsimmunität bestehe.
2. In den Verfahren 2 BvR 3057/09 und 2 BvR 1842/10 macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung objektiver Zweifel an der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, hier dem Grundsatz der Vollstreckungsimmunität bei gemischter Nutzung eines Vollstreckungsgegenstandes, unterblieben sei. Solche Zweifel hätten sich vorliegend durch das von ihm vorgelegte Privatgutachten, insbesondere die darin zitierte Rechtsprechung und Literatur, aufdrängen müssen.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 2984/09 und 2 BvR 1842/10 sind unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substantiierter Weise nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG begründet, dass er seinem gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG entzogen wurde.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zwar grundsätzlich auch durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 1 <12 f.>; 96, 68 <77>). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn objektive Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen, die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 4, 319 <321>; 15, 25 <30>) und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht (vgl. BVerfGE 109, 13 <22>).
b) Diese Voraussetzungen legt der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substantiierter Weise dar.
aa) In dem Verfahren 2 BvR 2984/09 erhebt der Beschwerdeführer der Sache nach keine Rüge nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG, sondern eine Rüge nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG (1). Eine Umdeutung der Rüge kommt nicht in Betracht (2).
(1) Der Beschwerdeführer formuliert keine konkrete Vorlagefrage, sondern möchte den angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab des allgemeinen Völkerrechts nach Art. 25 GG überprüfen lassen. Durch Vorlage eines von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachtens stellt er in Abrede, dass der angegriffene Beschluss mit dem über Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts geltenden allgemeinen Völkerrecht vereinbar war.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der die behauptete Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Wesentlichen damit begründet, dass der Bundesgerichtshof sich an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts gesetzt habe, indem er selbst über die Frage entschieden habe, ob und inwieweit die völkerrechtlichen Regeln über die Staatenimmunität das deutsche Recht beeinflussen, besteht kein allgemeines Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Klein, in: Arndt u.a., Festschrift Rudolf, 2001, S. 293 <296>). Den Fachgerichten ist es nicht verwehrt, Völkerrecht auszulegen und anzuwenden, soweit Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts nicht bestehen oder soweit es sich um Völkervertragsrecht handelt. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ist ein Zwischenverfahren zur Feststellung, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist (vgl. BVerfGE 15, 25 <30>), nicht aber ein Verfahren zur Anwendung einer solchen - gegebenenfalls zuvor durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten - Regel auf einen konkreten Sachverhalt (vgl. BVerfGK 13, 246 <251>; 14, 524 <533>).
Um das von ihm verfolgte Ziel einer Prüfung des angegriffenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs am Maßstab des allgemeinen Völkerrechts zu erreichen, hätte der Beschwerdeführer geltend machen müssen, dass der angegriffene Beschluss gegen das über Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts geltende allgemeine Völkerrecht verstoße und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG gehöre (vgl. insoweit BVerfGE 31, 145 <177>; 66, 39 <64>; BVerfGK 13, 246 <252>).
(2) Die ausdrückliche Rüge der Verletzung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG kann nicht in eine solche nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG umgedeutet werden (vgl. BVerfGK 13, 246 <252>). Zu den Begründungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde gehört es nach § 92 BVerfGG, dass der Beschwerdeführer das Recht, das verletzt sein soll, bezeichnet. Dafür bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht der ausdrücklichen Benennung des als verletzt gerügten Grundgesetzartikels (vgl. BVerfGE 92, 158 <175>). Die Begründung muss aber hinreichend klar ergeben, welches bestimmte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführer als verletzt ansieht. Dies ist aus den oben genannten Gründen nicht der Fall.
bb) In dem Verfahren 2 BvR 1842/10 legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die völkerrechtliche Zweifelsfrage, nämlich die Frage, ob es eine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, der zufolge eine Vollstreckung in ein Gebäude unzulässig wäre, wenn dieses bei im Übrigen kommerzieller Nutzung für drei Diplomatenwohnungen genutzt werde, für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist. Das Kammergericht hat die hoheitliche Nutzung des Gebäudes und die daraus resultierende Vollstreckungsimmunität der Russischen Föderation in dem angegriffenen Beschluss vom 14. Juni 2010 nämlich nicht allein - wie etwa das Landgericht Berlin in dem Verfahren 2 BvR 3057/09 - darauf gestützt, dass mindestens drei Wohnungen in dem Gebäude als Diplomatenwohnungen genutzt würden, sondern zusätzlich darauf abgestellt, dass das Gebäude bereits deshalb hoheitlich genutzt werde, weil sich in ihm das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur befinde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation des Kammergerichts, der hoheitliche Zweck der Nutzung des Gebäudes ergebe sich unabhängig von der teilweisen Nutzung des Gebäudes für Diplomatenwohnungen bereits aus der Förderung russischer Kultur in der Bundesrepublik Deutschland durch das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur, nicht auseinander. Ergibt sich der hoheitliche Zweck der Nutzung des Gebäudes jedoch auch aus anderen Gründen, kommt es auf die Beantwortung der konkreten völkerrechtlichen Zweifelsfrage des Beschwerdeführers nicht an.
2. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 3057/09 ist jedenfalls unbegründet.
a) Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Mitte und des Landgerichts Berlin verletzen das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Das Amtsgericht Mitte und das Landgericht Berlin waren nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Bestimmung der Tragweite des Grundsatzes der Vollstreckungsimmunität eines fremden Staates bei gemischter Nutzung des Vollstreckungsgegenstandes verpflichtet. Eine solche Vorlage wäre unzulässig gewesen, weil objektive Zweifel hinsichtlich der Tragweite dieser allgemeinen Regel des Völkerrechts nicht bestanden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 <316>; 64, 1 <14 f.>; 75, 1 <11>; 96, 68 <77>). Nicht das erkennende Gericht, sondern nur das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis, vorhandene Zweifel selbst aufzuklären. Ernstzunehmende Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 <319>; 96, 68 <77>).
bb) Solche ernstzunehmenden Zweifel führt der Beschwerdeführer nicht an.
(1) Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten ( acta iure gestionis ) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (vgl. BVerfGE 46, 342 <392>; 64, 1 <40>). Insbesondere darf nicht auf Gegenstände zugegriffen werden, die der diplomatischen Vertretung des fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen ( ne impediatur legatio ). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf die konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch Maßnahmen des Empfangsstaats ab (vgl. BVerfGE 45, 342 <394 ff.>; 117, 141 <156>).
Die Abgrenzung, ob die Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht (vgl. hierzu die teilweise
(2) Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, objektive Zweifel an der Tragweite dieser allgemeinen Regel des Völkerrechts zu wecken, indem er unter Bezugnahme auf das von ihm in Auftrag gegebene Privatgutachten rechtsvergleichend auf die in anderen Gerichtsstaaten entwickelten Kriterien für hoheitlichen Zwecken dienende Gegenstände eines fremden Staates verweist und sich vor diesem Hintergrund kritisch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt. Er schlägt im Ergebnis lediglich vor, in welche Richtung sich die allgemeine Regel des Völkerrechts im Hinblick auf den Rechtsschutz privater Gläubiger de lege ferenda entwickeln sollte.
Die Verfassungsbeschwerde vermag keine objektiven Zweifel an der Tragweite des Grundsatzes der Vollstreckungsimmunität zu wecken, wenn sie ausführt, dass maßgebliche Kriterien für die Reichweite der Vollstreckungsimmunität bei gemischt genutzten Gegenständen der Schwerpunkt der Zwecksetzung oder die konkrete Gefährdung der hoheitlichen Zwecksetzung sein könnten. Nach Section 3(1) des australischen Foreign States Immunities Act 1985 (Act No. 196 of 1985) sei diplomatisches Vermögen ("diplomatic property") solches, das überwiegend ("predominantly") der diplomatischen Vertretung des fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen diene. US-amerikanische Gerichte würden, wenn auch nur teilweise (vgl. Birch Shipping Corporation v Embassy of the United Republic of Tanzania , 507 F. Supp. 311, 1981 A.M.C. 2666), die Zwangsvollstreckung in gemischt genutzte Konten eines fremden Staates zulassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch die Formulierung "soweit" (vgl. BVerfGE 46, 342 <392>; 64, 1 <40>) bereits eine Feststellung dazu getroffen, dass die Reichweite der Vollstreckungsimmunität eines fremden Staates sich auf den Umfang der hoheitlichen Zwecksetzung beschränkt, das allgemeine Völkerrecht bei gemischt genutzten Gegenständen mit anderen Worten einer Vollstreckung in die nicht hoheitlich genutzten Teile von Gegenständen grundsätzlich nicht entgegensteht.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich seit dieser Feststellung Kriterien im allgemeinen Völkerrecht gebildet hätten, nach denen die Abgrenzung, ob und inwieweit ein Vollstreckungsgegenstand hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, vorgenommen werden müsste. Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG handelt es sich in erster Linie um universell geltendes Völkergewohnheitsrecht (vgl. BVerfGE 15, 25 <32 ff.>; 16, 27 <33>; 23, 288 <317>; 109, 13 <27>; 117, 141 <149 f.>; 118, 124 <134>). Die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" ( opinio iuris sive necessitatis , vgl. BVerfGE 66, 39 <64 f.>; 96, 68 <86 f.>). Der Vortrag des Beschwerdeführers, dass die australische und die US-amerikanische Rechtsordnung auf den Schwerpunkt der Zwecksetzung beziehungsweise die konkrete Gefährdung der hoheitlichen Zwecksetzung für die Reichweite der Vollstreckungsimmunität abstellen, reicht deshalb von vornherein nicht aus, um eine völkergewohnheitsrechtliche Geltung dieser obendrein inhaltlich unterschiedlichen Kriterien anzunehmen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend auseinander, dass er die Entscheidung, wonach die Vollstreckung in gemischt genutzte Botschaftskonten eines fremden Staates nach allgemeinem Völkerrecht unzulässig ist (vgl. BVerfGE 46, 342 <397 ff.), für nicht übertragbar hält, weil die Zwangsversteigerung des Gebäudes seiner Auffassung nach die Nutzung der Diplomatenwohnungen nicht beeinträchtige. Diese Argumentation vermag ebenfalls keine objektiven Zweifel an der Tragweite des Grundsatzes der Völkerrechtsimmunität zu wecken, da sie sich allein auf die Anwendung der allgemeinen Regel des Völkerrechts durch das Amtsgericht Mitte und das Landgericht Berlin auf den konkreten Sachverhalt bezieht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.