Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.07.2017


BVerfG 20.07.2017 - 2 BvR 2507/16

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB idF vom 10.12.2015 (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) mangels unmittelbarer und gegenwärtiger Beschwer unzulässig - Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
20.07.2017
Aktenzeichen:
2 BvR 2507/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170720.2bvr250716
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Gesetze

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Richter Müller ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 <76>; 15, 491 <502>) und gegenwärtiger Beschwer (BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>) unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.