Entscheidungsdatum: 02.02.2016
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der in Auslieferungsverfahren geltenden Aufklärungspflicht.
1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft. Er ist nach seinen Angaben 2006 aus der Tschetschenischen Republik nach Österreich geflohen. Anlässlich seines Grenzübertritts in die Bundesrepublik Deutschland wurde der Beschwerdeführer am 16. August 2015 bei Passau durch die Polizei kontrolliert und auf Grundlage einer INPOL-Ausschreibung vorläufig festgenommen. Dieser Ausschreibung lag ein Haftbefehl des Gerichts von Novy Urengoy vom 9. Februar 2004 zugrunde. Der Haftbefehl war in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erlassen worden. Das Stadtgericht Novy Urengoy verurteilte den Beschwerdeführer in Abwesenheit durch Urteil vom 17. Januar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren.
Das Oberlandesgericht München ordnete durch Auslieferungshaftbefehl vom 20. August 2015 die vorläufige Auslieferungshaft zur Sicherung der Auslieferung an. Durch Beschluss vom 23. September 2015 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Darin regte das Oberlandesgericht an, ergänzende Auskünfte darüber einzuholen, ob dem Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung ein neues Verfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 2. ZP-EuAlÜbk zugesichert werde. Am 5. Oktober 2015 wurden dem Beschwerdeführer die zwischenzeitlich eingegangenen Auslieferungsunterlagen eröffnet. Im Auslieferungsersuchen garantierte die russische Generalstaatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer werde in Übereinstimmung mit den Normen des Völkerrechts alle Möglichkeiten der Verteidigung erhalten. Ferner werde er nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft. Schließlich beinhalte das Ersuchen keinesfalls die Verfolgung aus politischen Gründen, wegen der Rasse oder der nationalen Zugehörigkeit, des Glaubensbekenntnisses oder politischer Anschauungen. Auf eine Anfrage des Bundesamts für Justiz Bezug nehmend legte die russische Generalstaatsanwaltschaft in einem Schreiben vom 15. Oktober 2015 dar, inwiefern dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag hin ein neues Verfahren garantiert werde. Durch Beschluss vom 26. November 2015 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an und erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers an die russischen Behörden zur Strafvollstreckung für zulässig.
2. Bei den Anhörungen anlässlich seiner Festnahme und der Eröffnung der Auslieferungsunterlagen widersprach der Beschwerdeführer seiner Auslieferung. Er machte geltend, er sei bei einer früheren Inhaftierung in Russland schwer misshandelt worden. Für den Fall seiner Rückkehr sei er mit dem Tod bedroht worden. Im Rahmen des dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens sei ihm von russischen Polizeibeamten nahegelegt worden, sich ins Ausland abzusetzen. Ferner sei er willkürlich verhaftet und erpresst worden. Er werde in Russland wegen seiner tschetschenischen Herkunft politisch verfolgt. Zur Untermauerung seiner Behauptung, die Haftbedingungen in Russland seien menschenrechtswidrig, legte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte, unter anderem des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, vor.
Diese Umstände seien bereits in Österreich überprüft worden, weshalb er dort seit 2009 über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Die entsprechenden Unterlagen befänden sich in seiner Wohnung in Österreich und könnten zudem beim Landesgericht Wels angefordert werden.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Pflichtbeistand beigeordnet. Dieser vertiefte die Einwendungen des Beschwerdeführers. Unter anderem legte er einen Bescheid des österreichischen Bundesasylamts vom 22. Februar 2011 vor, durch den dem Beschwerdeführer eine bis 24. Februar 2012 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Der Bescheid bezog sich auf § 8 Abs. 4 des österreichischen Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), wonach einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen ist. In der Begründung hieß es, aufgrund der allgemeinen Lage in Russland und des Vorbringens des Beschwerdeführers sei von den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auszugehen. Die allgemeine Situation habe sich noch nicht dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist diese Aufenthaltsberechtigung bis heute immer wieder verlängert worden.
Ferner legte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Landesgerichts Wels vom 11. September 2012 vor, durch den ein österreichisches Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer "zur Auslieferung des Genannten an die russischen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung wegen des Verdachtes des Deliktes des illegalen Besitzes von Suchtmitteln in besonders großem Ausmaß nach dem russischen Strafgesetzbuch" eingestellt wurde. Zur Begründung führte das Landesgericht aus, dass das österreichische Bundesministerium für Justiz von einem Anbot der Auslieferung im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannten völkerrechtlichen Schutz Abstand genommen habe.
Im weiteren Verlauf des Auslieferungsverfahrens machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass den Verfahren in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland gleichlautende Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft zugrundelägen, die denselben Tatvorwurf beträfen. In Österreich sei das Auslieferungsverfahren wegen des dem Beschwerdeführer gewährten sekundären Schutzes eingestellt worden. Dieselben Grundsätze müssten auch in Deutschland gelten. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, die beim Landesgericht Wels geführten Akten des österreichischen Auslieferungsverfahrens und die Akten des in Österreich geführten Asylverfahrens beizuziehen.
3. Unter dem 17. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und wiederum hilfsweise ihm einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf einen in Kopie beigefügten Schriftsatz, den der Bevollmächtigte im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an das Oberlandesgericht gerichtet hatte und der die auch im Auslieferungsverfahren erhobenen Einwendungen enthielt. Über den Antrag ist bislang nicht entschieden worden.
4. Im Beschluss vom 26. November 2015 führte das Oberlandesgericht zu den Einwendungen des Beschwerdeführers aus: Der Umstand, dass das Auslieferungsersuchen auf einem Abwesenheitsurteil beruhe, mache die Auslieferung nicht unzulässig. Die russische Generalstaatsanwaltschaft habe eine Erklärung abgegeben, wonach der Beschwerdeführer berechtigt sei, Beschwerde gegen das Urteil einzulegen und dieses einer erneuten gerichtlichen Prüfung zuzuführen. In Bezug auf die Haftbedingungen habe die russische Generalstaatsanwaltschaft eine Garantie hinsichtlich der Behandlung des Beschwerdeführers abgegeben. Es bestehe keinerlei Veranlassung, an der Einhaltung oder der Wirksamkeit dieser Zusicherung zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte über die Haftbedingungen enthielten keine Hinweise auf generell menschenrechtswidrige Vollzugsbedingungen. Es seien nur sehr wenige Einzelfälle von Menschenrechtsverstößen durch die Polizei festgestellt worden, nicht jedoch im Strafvollzug.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei und nunmehr auch in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag gestellt habe, stehe der Zulässigkeit der Auslieferung weder mit Blick auf § 6 Abs. 2 IRG noch gemäß § 6 AsylG entgegen. Im Auslieferungsverfahren sei eigenständig über etwaige Zulässigkeitshindernisse hinsichtlich politischer oder sonstiger einer Auslieferung entgegenstehender Verfolgung zu entscheiden. Anhaltspunkte für eine solche Verfolgung ließen sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den Auslieferungsunterlagen nicht im Ansatz entnehmen. Die durch den vorgelegten Bescheid des österreichischen Bundesasylamts gewährte Aufenthaltsberechtigung stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Aburteilung des Verfolgten als Betäubungsmittelstraftäter. Der nunmehr in Deutschland gestellte Asylantrag stütze sich ausschließlich auf die Einwendungen, die der Beschwerdeführer auch im Auslieferungsverfahren geltend gemacht habe.
1. Der Beschwerdeführer rügt, zum Teil der Sache nach, die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 16a, jeweils in Verbindung mit Art. 25 GG, und aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Die in der Vergangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer begangenen Menschenrechtsverletzungen belegten, dass die von der russischen Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Zusicherung nicht geeignet sei, seine adäquate Behandlung sicherzustellen. Das Oberlandesgericht habe zumindest weitere Auskünfte einholen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Oberlandesgericht nehme mit seiner Auffassung, dass es sich bei den vorgelegten Berichten um Einzelfälle handele, die Misshandlung des Beschwerdeführers in Kauf. Lasse sich ohne weitere Aufklärung ein Ausschluss tatsächlicher Misshandlungen nicht abschließend und verlässlich beurteilen und lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verfolgten eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, sei eine Auslieferung unzulässig.
Zu Unrecht sei das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der dem Beschwerdeführer in Österreich gewährte sekundäre Schutz in keinem Zusammenhang mit seiner verfahrensgegenständlichen Verurteilung stehe. Dieser Schutz beziehe sich auf ein Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation wegen desselben Sachverhalts.
2. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Auslieferungsverfahrens vor. Das Bundesamt für Justiz und das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt.
1. Art. 16a Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Da der Beschwerdeführer aus Österreich eingereist ist, kann er sich gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.
a) Zwar begegnet die Auffassung des Oberlandesgerichts, für eine der Auslieferung entgegenstehende Verfolgung ließen sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte entnehmen, für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Im Auslieferungsverfahren haben deutsche Gerichte zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 1820/14 -, juris, Rn. 24). Zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung zählt wegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (BVerfGE 75, 1 <16 f.>; 108, 129 <136 f.>; 113, 154 <162>; zu den daraus folgenden Aufklärungspflichten der Gerichte vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 62 ff.).
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der auf Grundlage der auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen unions- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen Fremden Schutz gewährt, in der Vergangenheit Schutz vor einer Auslieferung in die Russische Föderation bewilligt worden ist und nach seinem nicht überprüften Vortrag auch gegenwärtig noch bewilligt wird, ist allerdings grundsätzlich ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig machen würde (vgl. BVerfGE 52, 391 <405 f.>). Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen lässt sich jedoch entnehmen, dass der Asylgerichtshof der Republik Österreich bei der von ihm ausgesprochenen Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus politischen oder sonstigen konventionsrelevanten Motiven ausdrücklich ausgeschlossen hat. Vielmehr hat er die Gewährung subsidiären Schutzes ausschließlich mit der Befürchtung begründet, die dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation drohende strafrechtliche Verfolgung wegen Mordes berge die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Diese Befürchtung hält das Oberlandesgericht durch die gegenüber dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz nach Erlass der Entscheidung des Asylgerichtshofs erteilte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation (dazu sogleich b) für ausgeräumt, ohne dass dies im Ergebnis verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich auch nicht entnehmen, dass es im vorliegenden Fall erforderlich wäre, die noch ausstehende Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers abzuwarten.
b) Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfGE 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 68). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; BVerfGK 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 <251 f.>; 38, 398 <402>; 60, 348 <358>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 <3112>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).
Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zugesichert, der Beschwerdeführer werde in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft. Ferner hat die Generalstaatsanwaltschaft eine Garantie abgegeben, dass den Mitarbeitern der Deutschen Botschaft jederzeit die Möglichkeit gegeben werde, den Beschwerdeführer in der Vollzugsanstalt zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantien zu besuchen. Diese Zusicherung ermöglicht die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Beschwerdeführers durch deutsche Stellen und ist daher in der Lage, etwaige Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.