Entscheidungsdatum: 21.10.2014
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg, zu dem, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge gehört (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>), nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Dies gilt unabhängig davon, dass das Landgericht im angegriffenen Beschluss ohne nähere Begründung von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen ist und nicht erwogen hat, ob es sich bei der Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten um eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG handelt und mithin im vorläufigen Rechtsschutz § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zur Anwendung hätte gelangen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2014 ergänzend mitteilt, dass die Justizvollzugsanstalt die Aufschlusszeiten für nicht arbeitende Gefangene mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 erneut verkürzt habe, bleibt es ihm unbenommen, dagegen um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.