Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 06.12.2011


BVerfG 06.12.2011 - 2 BvR 2280/11

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei nahezu wortgleicher Wiederholung einer nicht zur Entscheidung angenommenen, mithin auf offenkundig aussichtslosem Vorbringen beruhenden Verfassungsbeschwerde durch einen in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
06.12.2011
Aktenzeichen:
2 BvR 2280/11
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.2bvr228011
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Vorinstanz:
vorgehend LG Wiesbaden, 12. September 2011, Az: 3 S 42/11, Beschlussvorgehend LG Wiesbaden, 17. Juni 2011, Az: 3 S 42/11, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil er den nunmehr geltend gemachten Gehörsverstoß allein unter weitgehend wortgleicher Wiederholung seiner Ausführungen in der mit Beschluss vom 14. September 2011 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1843/11 - zu begründen sucht, obwohl ihm spätestens aufgrund der Nichtannahme die Aussichtslosigkeit seines Vorbringens hätte deutlich werden müssen; mit der Wiederholung des offensichtlich aussichtslosen Vorbringens beansprucht der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in nicht hinzunehmender Weise (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.