Entscheidungsdatum: 03.12.2014
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist entfallen (vgl. BVerfGE 56, 99 <106>; 106, 210 <214>; 119, 309 <317>).
Indes lassen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen besorgen, dass der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit von Beschränkungen eingehender Schreiben, die an Strafgefangene gerichtet sind, ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94, juris; vgl. auch BVerfGE 41, 329 <331>). Dem Gefangenen steht grundsätzlich die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit zu, mit Personen außerhalb der Anstalt zu kommunizieren. Der bayerische Gesetzgeber hat das Recht auf Schriftwechsel einfachgesetzlich in Art. 31 Abs. 1 BayStVollzG normiert. Beschränkungen dieses Rechts dürfen nur nach Maßgabe der Art. 31 ff. BayStVollzG vorgenommen werden. So kann gemäß Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG ein an einen Gefangenen gerichtetes Schreiben angehalten werden, wenn die Aushändigung an den Gefangenen die Erfüllung des Behandlungsauftrags im Sinne des Art. 2 Satz 2 BayStVollzG gefährden würde. Als Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit des Gefangenen setzt dies indes konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung des Behandlungserfolgs voraus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94, juris). Außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei der Persönlichkeitsentfaltung des Gefangenen umso größeres Gewicht zukommt, je weniger konkret im Einzelfall die anzunehmende Gefährdung ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94, juris; vgl. auch BVerfGE 57, 170 <177>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.