Entscheidungsdatum: 05.10.2011
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den auf seine Anhörungsrüge hin ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2011 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht vertretbar angenommen hat, die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz richte sich nicht nach § 120 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO, sondern nach § 120 StVollzG in Verbindung mit § 356a StPO, kommt es insoweit nicht an. Denn das Oberlandesgericht hat die Anhörungsrüge als zulässig behandelt. Der zwischen den genannten Vorschriften hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge bestehende Unterschied ist daher nicht entscheidungserheblich geworden.
Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat eine Gehörsverletzung durch die vorausgegangene Rechtsbeschwerdeentscheidung zu Recht verneint. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu dem Schriftsatz der Justizvollzugsanstalt verletzt, dass das Gericht über seine Rechtsbeschwerde entschieden hatte, ohne ihm zuvor für eine etwaige Stellungnahme zu dem Schriftsatz eine Frist zu setzen. Das Oberlandesgericht hatte, nachdem der Schriftsatz dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. April 2011 übermittelt worden war, eine angemessene Wartezeit eingehalten, bevor es am 23. Juni 2011 über die Rechtsbeschwerde entschied. Damit hatte der Beschwerdeführer auch ohne Fristsetzung zu einer Stellungnahme ausreichend Gelegenheit (vgl. nur BVerfGE 6, 12 <14>, m.w.N.; 49, 212 <215 f.>; 60, 313 <317>, m.w.N.).
2. Da er diese Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2011 und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Februar 2011 richtet. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt, nach dem es ihm obliegt, die im fachgerichtlichen Verfahren bestehenden prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr eines gerügten Gehörsverstoßes zu nutzen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).
Ob das Landgericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <464>; speziell für den Fall divergierender Sachverhaltsangaben der Verfahrensbeteiligten BVerfGK 1, 201 <207>; 2, 318 <324 f.>) hinreichend nachgekommen ist, kann daher nicht geprüft werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.