Entscheidungsdatum: 24.10.2012
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; auch im Übrigen ist die Annahme nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.
Der Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht aus sich heraus verständlich und entspricht daher nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Insbesondere ist eine Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Gehörsverstoßes (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) nicht ausreichend dargelegt.
Ungeachtet des Umstandes, dass Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig verletzt ist, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten vor einer für ihn ungünstigen Entscheidung keine Gelegenheit gibt, sich zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), kommt daher eine stattgebende Entscheidung nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.