Entscheidungsdatum: 18.12.2018
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und König wird verworfen, ohne dass es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedürfte und diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen wären (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Denn es ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich ebenso wenig begründen, wie der Umstand, dass in dem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.