Entscheidungsdatum: 12.06.2017
Der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 2017 - 21 StVK 0001/17 - und der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2017 - 2 Ws (Vollz) 50/17 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gegenstand der mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsschutz gegen die Durchführung von Haftraumdurchsuchungen im Strafvollzug.
I.
1. Der strafgefangene Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen Eigentums- und Vermögensdelikten sowie wegen Trunkenheit im Verkehr, welche seit dem 19. Oktober 2016 in der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen vollstreckt wird.
2. Mit einem an das Landgericht Cottbus gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Durchführung von Durchsuchungen in seinem Haftraum in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2016. Diese seien rechtswidrig gewesen. Insbesondere die Anzahl der Durchsuchungen, welche täglich stattfänden, sehe er als unverhältnismäßig an.
3. Dem trat die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf § 86 Abs. 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes (BbgJVollzG) entgegen. Danach dürften die Gefangenen, ihre Sachen und Hafträume mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Gemäß Verwaltungsvorschriften Abs. 1 Satz 1 zu § 86 BbgJVollzG hätten sich die Bediensteten im geschlossenen Vollzug durch unangekündigte Durchsuchungen laufend davon zu überzeugen, dass die Räume, die von Gefangenen benutzt würden, und ihre Einrichtungsgegenstände unbeschädigt seien, dass nichts vorhanden sei, was die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden könnte, vor allem keine Vorbereitungen zu Angriffen oder Entweichungen getroffen würden.
Die zulässige Anzahl von Durchsuchungen des Haftraums eines Gefangenen ergebe sich aus diesen Vorschriften nicht.Die Festlegung dieser Anzahl stehe deshalb im Ermessen der Vollzugsbehörde. Die Anzahl der im Haftraum des Beschwerdeführers durchgeführten Durchsuchungen sei ermessensfehlerfrei. Bei dem Beschwerdeführer seien in dem Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2016 - entsprechend den Vorgaben des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg - wöchentliche Haftraumdurchsuchungen durchgeführt worden. Diese Anzahl der Durchsuchungen - zu der die Justizvollzugsanstalt sogar verpflichtet sei - sei verhältnismäßig.
Der Vortrag des Beschwerdeführers, bei ihm seien täglich Durchsuchungen des Haftraums durchgeführt worden, sei unzutreffend.
4. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. Februar 2017 wies das Landgericht Cottbus den Antrag als unbegründet zurück. Die durchgeführten Haftraumdurchsuchungen seien aufgrund des der Justizvollzugsanstalt zustehenden Ermessens nur eingeschränkt überprüfbar; die Strafvollstreckungskammer habe nur zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Wörtlich hieß es in dem Beschluss sodann:
"Diese Prüfung hat ergeben, dass die Haftraumkontrollen im oben angegebenen Zeitraum in rechtmäßiger Weise vollzogen worden sind, da die Antragsgegnerin die hierfür zugrundeliegenden tatsächlichen Grundlagen vollständig und richtig ermittelt und bei der gesetzlich gebotenen Abwägung […] alle relevanten Umstände berücksichtigt hat.
Insoweit folgt die Kammer dem Sach- und Rechtsvortrag der Antragsgegnerin und schließt sich deren Argumentation vollumfänglich an."
5. Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein. Die Durchsuchungen hätten täglich stattgefunden und dauerten noch an. Das Landgericht habe lediglich die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt abgeschrieben und sich dieser angeschlossen.
6. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2017 verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da deren Zulassung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.
II.
1. Mit seiner am 19. Mai 2017 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 34 GG sowie Art. 104 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Zur Begründung führt er aus, es fänden seit dem 19. Oktober 2016 täglich mehrstündige Haftraumkontrollen ohne Rechtsgrundlage und ohne Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statt; dies sei willkürlich und unzumutbar.
2. Dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Ministerium hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 67, 43 <58>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33; stRspr). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr).
b) Der verfassungsgerichtlichen Prüfung nach diesen Maßstäben hält die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht stand.
aa) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; dies gilt auch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 <11>; 89, 315 <322 f.>). Die Durchsuchung des Haftraums eines Gefangenen ist im brandenburgischen Landesrecht in § 86 Abs. 1 Satz 1 BbgJVollzG geregelt, welcher die Anordnung der Maßnahme grundsätzlich in das Ermessen der Vollzugbehörde stellt, ohne dass das Gesetz über die Beachtung der Grundrechte, des Übermaß- und Willkürverbots und der allgemeinen Vollzugsgrundsätze hinaus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94, 2 BvR 884/94 -, juris, Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - Ws 753/96 -, juris, Rn. 16; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Auflage 2013, § 84 Rn. 3; Arloth/Krä, StvollzG, 4. Auflage 2017, § 84 Rn. 3; Goerdeler, in: Feest/ Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Auflage 2017, Teil II § 74 Rn. 6) Einschränkungen vorsieht.
Aus der systematischen Stellung der Vorschrift im 13. Abschnitt des Gesetzes - Sicherheit und Ordnung - folgt, dass es sich dabei nicht um eine Blanketterlaubnis für die Anordnung von Durchsuchungen handelt, sondern diese ausschließlich zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zulässig ist (vgl. Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Auflage 2013, § 84 Rn. 1; Goerdeler, in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Auflage 2017, Teil II § 74 Rn. 4). Ein konkreter Anlass für die einzelne Durchsuchung ist nicht erforderlich. Vielmehr sind auch Routinedurchsuchungen zulässig (zutreffend OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - Ws 753/96 -, juris, Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 5 Ws 166/05 Vollz -, juris, Rn. 6; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008, § 84 Rn. 3; Verrel in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, M Rn. 42; Arloth/Krä, StvollzG, 4. Auflage 2017, § 84 Rn. 3; Goerdeler, in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Auflage 2017, Teil II § 74 Rn. 6). Die Zulässigkeit allgemeiner Anordnungen entbindet die Vollzugsbehörde allerdings nicht von der Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens.
bb) Die Justizvollzugsanstalt lässt in ihrer Stellungnahme nicht erkennen, welche Ermessenserwägungen sie bei der Anordnung wöchentlicher Haftraumdurchsuchungen angestellt hat. So betont sie einerseits, dass ihr Ermessen hinsichtlich der Anzahl der Kontrollen zustehe, sieht sich andererseits jedoch durch Vorgaben des Ministeriums zu wöchentlichen Durchsuchungen verpflichtet. So wird nicht erkennbar, ob sie schematisch den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums gefolgt ist oder darüber hinaus eigene Ermessenserwägungen angestellt hat. Die Vollzugsbehörde hätte zumindest im Ansatz deutlich machen müssen, dass sie die durchgeführten Haftraumdurchsuchungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt für erforderlich hält.
cc) Das Landgericht hat die unterbliebene Ermessensausübung nicht beanstandet, sondern vielmehr festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen der gesetzlich gebotenen Abwägung "alle relevanten Umstände berücksichtigt hat". Das Gericht begründet diese Überzeugung nicht. Stattdessen nimmt es lediglich Bezug auf die Argumentation der Justizvollzugsanstalt und macht sich diese zu eigen. Im Übrigen setzt sich das Gericht auch nicht mit dem offensichtlichen Widerspruch zwischen dem Vortrag des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Häufigkeit der durchgeführten Durchsuchungen auseinander. Damit hat das Landgericht die Anordnung der Justizvollzugsanstalt nicht der gebotenen gerichtlichen Überprüfung zugeführt und das durch den Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel ineffektiv gemacht.
dd) Ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG dahinstehen.
2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht gerecht.
a) Art. 19 Abs. 4 GG fordert zwar keinen Instanzenzug (BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33).
Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnungeingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).
b) § 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorläge, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, Rn. 28 und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 43).
c) Da der Beschluss des Landgerichts offenkundig von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufklärungspflicht abweicht (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7 ff.), das Oberlandesgericht von einer Begründung gleichwohl abgesehen hat, ist dies hier anzunehmen.
IV.
Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzungen, auf denen die Beschlüsse beruhen, werden der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 2017 und der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2017 aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
V.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.