Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.12.2017


BVerfG 20.12.2017 - 2 BvQ 86/17

Ablehnung eines isolierten Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweilige Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation: Zulässigkeit und Begründetheit eines Hauptsacheantrags nicht substantiiert dargelegt


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
20.12.2017
Aktenzeichen:
2 BvQ 86/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171220.2bvq008617
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitierte Gesetze
IRG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.