Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 20.12.2017
BVerfG 20.12.2017 - 2 BvQ 86/17
Ablehnung eines isolierten Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweilige Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation: Zulässigkeit und Begründetheit eines Hauptsacheantrags nicht substantiiert dargelegt
- Gericht:
- Bundesverfassungsgericht
- Spruchkörper:
- 2. Senat 2. Kammer
- Entscheidungsdatum:
- 20.12.2017
- Aktenzeichen:
- 2 BvQ 86/17
- ECLI:
- ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171220.2bvq008617
- Dokumenttyp:
- Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitierte Gesetze
- IRG
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.