Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.08.2017


BVerfG 30.08.2017 - 2 BvQ 50/17

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Vorverlegung der Wahlprüfung in das eA-Verfahren nach § 32 BVerfGG


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
30.08.2017
Aktenzeichen:
2 BvQ 50/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170830.2bvq005017
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitierte Gesetze
BWahlG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2015 - 2 BvQ 59/13 -, nicht veröffentlicht). Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.