Entscheidungsdatum: 30.08.2017
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2015 - 2 BvQ 59/13 -, nicht veröffentlicht). Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.