Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 27.04.2018


BVerfG 27.04.2018 - 2 BvQ 35/18

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
27.04.2018
Aktenzeichen:
2 BvQ 35/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180427.2bvq003518
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend AG Soltau, 20. April 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Insbesondere ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.