Entscheidungsdatum: 24.07.2018
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 Einspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden ist. Am 29. März 2018 begehrten sie vom Deutschen Bundestag, unverzüglich im Plenum zu beschließen, dass bis zur Entscheidung über ihren Wahleinspruch WP 193/17 die 65 Abgeordneten, die ein lediglich nachgeschobenes Ausgleichsmandat bekleiden, an der parlamentarischen Willensbildung nicht teilnehmen und von allen Abstimmungen im Plenum und den Ausschüssen, insbesondere im Wahlprüfungsausschuss, ausgeschlossen sind. Eine Reaktion des Deutschen Bundestages hierauf erfolgte nicht.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG begehren sie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die ihrem an den Deutschen Bundestag gerichteten Eilantrag stattgibt. Hilfsweise beantragen sie, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, unverzüglich über den Eilantrag abzustimmen.
Die Antragsteller machen geltend, dass 65 Abgeordnete ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat erhalten hätten, ohne gewählt worden zu sein. Deren Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung müsse mit sofortiger Wirkung unterbunden werden. Den Antragstellern könne nicht zugemutet werden, die Entscheidung des Bundestages über ihren Wahleinspruch abzuwarten. Ein so fundamentales Grundrecht wie die Garantie der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Bundestages dürfe nicht ohne einstweiligen Rechtsschutz bleiben. Der Bundestag habe dadurch, dass er nicht über den Eilantrag der Antragsteller entschieden habe, die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 <442>; 27, 152 <156>; 92, 130 <133>) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
2. Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht, da ein zulässiger Antrag in der Hauptsache nicht gestellt werden könnte. Sowohl eine auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Ausgleichsmandaten gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde (a) als auch eine auf die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde (b) wären unzulässig. Sonstige Anträge in der Hauptsache sind nicht ersichtlich.
a) Der Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde steht der fehlende Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag entgegen. Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist erst gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>). Daran fehlt es hier. Dabei kann dahinstehen, ob etwas anderes gilt, wenn dem Beschwerdeführer ein Abwarten der Entscheidung des Deutschen Bundestages über den eingelegten Wahleinspruch nicht zugemutet werden kann. Dies könnte in Betracht kommen, wenn über einen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 31. Januar 2011 - Lv 13/10 -, juris, Rn. 83, 84). Die Antragsteller haben aber keine Umstände vorgetragen, die für die Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung des Deutschen Bundestages sprechen. Solche sind auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich. Die bisherige Dauer des Wahleinspruchsverfahrens von weniger als einem Jahr kann nicht ohne Weiteres als unangemessen angesehen werden (vgl. BVerfGE 121, 266 <290>; 123, 39 <65>). Es ist auch nicht absehbar, dass die Entscheidung des Bundestages erst zu einem Zeitpunkt ergehen wird, der die Durchführung eines ordnungsgemäßen Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gefährdet. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Garantie der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Bundestages dürfe nicht ohne einstweiligen Rechtsschutz bleiben, verkennen sie, dass die Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Bundestages gerade Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens ist und daher keinen besonderen Umstand darstellt, der für sich genommen geeignet ist, zur Unzumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung über den Wahleinspruch zu führen.
b) Auch eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Deutschen Bundestag wäre unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 28, 214 <219>; 63, 73 <76>; 83, 156 <158>). Die Wahlprüfung obliegt gemäß Art. 41 Abs. 1 GG dem Bundestag, gegen dessen Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 <281>; 34, 81 <94>; 46, 196 <198>; 66, 232 <234>). Daran hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl I 2012 S. 1501) nichts geändert (vgl. BVerfGE 134, 135 <138 Rn. 5>). Demgemäß ist für eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 66, 232 <234>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris, Rn. 1). Das Vorbringen der Antragsteller bietet keine Veranlassung, diese Rechtslage in Frage zu stellen.