Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 16.09.2014


BVerfG 16.09.2014 - 2 BvE 13/12

A-limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Mangelnde Antragsbefugnis einer Partei bzgl der Zustimmung des Bundestages zu Finanzhilfen für Spanien sowie bzgl der Unterlassung einer Volksabstimmung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
16.09.2014
Aktenzeichen:
2 BvE 13/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zustimmung des Deutschen Bundestages, dem Königreich Spanien Finanzhilfe zu gewähren, sowie das Unterlassen einer Volksabstimmung zu diesem Beschluss und weiteren Punkten aus ihrem Parteiprogramm.

I.

2

1. Am 16. Juli 2012 beantragte das Bundesministerium der Finanzen beim Deutschen Bundestag (BTDrucks 17/10320):

"Der Bundestag wolle beschließen:

Das Bundesministerium der Finanzen beantragt mit diesem Schreiben die Zustimmung des Deutschen Bundestages gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 StabMechG zum Abschluss einer Vereinbarung über die Gewährung einer Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) zugunsten Spaniens in Form von Darlehen zum Zwecke der Rekapitalisierung von Finanzinstitutionen bis zu einer Gesamthöhe von 100 Mrd. Euro.

Mit dieser Zustimmung des Deutschen Bundestages ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, gemäß § 1 Absatz 1 StabMechG die für die Finanzierungsgeschäfte der EFSF notwendigen Gewährleistungen zu übernehmen."

3

Zur Begründung führte das Bundesministerium der Finanzen aus (vgl. BTDrucks 17/10320, S. 4 f.), die Voraussetzungen des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG; BGBl 2010 I S. 627; siehe hierzu auch BVerfGE 130, 318 <320 ff.>) für die Übernahme von Gewährleistungen seien erfüllt. Das Königreich Spanien habe mit Schreiben vom 24. Juni 2012 einen Antrag auf Finanzhilfe gestellt (vgl. BTDrucks 17/10320, Anl. 1). Die Ergebnisse der vorläufigen externen Prüfung des spanischen Bankensektors im Auftrag der spanischen Behörden hätten den zusätzlichen Kapitalbedarf des spanischen Bankensektors mit 51 bis 62 Milliarden Euro veranschlagt. Die Europäische Kommission, die Europäische Zen-tralbank, die Europäische Bankenaufsicht und der Internationale Währungsfonds hätten bestätigt, dass das Königreich Spanien in Anbetracht der aktuellen Rezession, der angespannten Situation an den Finanzmärkten und der bereits erfolgten eigenen Bemühungen, die Bilanzen der Banken von Altlasten zu befreien, nicht länger in der Lage sei, dieses Problem allein zu bewältigen. In ihrer Erklärung vom 27. Juni 2012 habe die Eurogruppe festgestellt, dass die Bereitstellung von Hilfe an das Königreich Spanien notwendig sei, um die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten (vgl. BTDrucks 17/10320, Anl. 2). Die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Bankenaufsicht und der Internationale Währungsfonds kämen in ihrer Bewertung vom 26. Juni 2012, ob Spanien zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten für einen Kredit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität in Frage komme, zu dem Ergebnis, dass die Situation im spanischen Bankensektor potentielle Gefahren auch für andere Länder der Europäischen Union und insbesondere der Eurozone berge, falls die Schwächen nicht angemessen und zügig behoben würden. Sektor- und bankspezifische Maßnahmen seien im Memorandum of Understanding festgelegt worden (vgl. BTDrucks 17/10320, Anl. 3). Hinsichtlich der Strukturreformen seien die spanischen Behörden verpflichtet, länderspezifische Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters umzusetzen. Diese seien von der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Bankenaufsicht und dem Internationalen Währungsfonds mit dem Königreich Spanien ausgehandelt worden. Die Eurogruppe habe am 9. Juli 2012 ein gemeinsames politisches Verständnis zu den Inhalten und dem weiteren Vorgehen erzielt (vgl. BTDrucks 17/10320, Anl. 4).

4

2. Der Deutsche Bundestag stimmte dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen am 19. Juli 2012 zu. Von 583 anwesenden Abgeordneten stimmten 473 mit Ja, 97 mit Nein und 13 enthielten sich der Stimme (vgl. PlenProt 17/189, S. 22836 ).

5

3. Der Europäische Stabilitätsmechanismus gewährte dem Königreich Spanien daraufhin im Dezember 2012 Finanzhilfen in Höhe von 39,468 Milliarden Euro und im Februar 2013 weitere Finanzhilfen in Höhe von 1,865 Milliarden Euro. Die Darlehen mit einer Laufzeit von 12,5 Jahren wurden dem Fondo de Restructuración Ordenado Bancaria (FROB) zur Verfügung gestellt, der sie an die betroffenen Finanzinstitute weiterleitete. Am 31. Dezember 2013 lief das Hilfsprogramm aus.

II.

6

Die Antragstellerin ist eine politische Partei. In ihrer Antragsschrift beantragt sie wörtlich:

1. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Bundespräsidenten zu untersagen, den Beschluss zu unterzeichnen,

2. den Beschluss für rechts- und verfassungswidrig zu erklären und damit für nichtig zu erklären,

3. dem Beschwerdegegner/Beklagten zu 2 aufzugeben, dafür zu sorgen, dass in allen Euro-Ländern mit den Banken wie in Island umgegangen wird, siehe Anlage 4:

"Global Elites Thrown Out of Iceland: Iceland Dismantles Corrupt Gov't Then Arrests All Rockefeller/Rothschild Banksters" -

"Globale Finanzelite aus Island rausgeschmissen: Island setzt Korrupte Regierung ab und verhaftet alle Rockefeller/Rothschild Bankster"

4. zu dem Beschluss eine bundesweite Volksabstimmung durchzuführen (Art. 20 (2) GG). Der Beschwerdegegner/Beklagte zu 2 hat mit einfacher Mehrheit für die Durchführung ein Gesetz zu erlassen.

5. Deutschland und alle Euro-Länder erschaffen sich das benötigte Geld zu 0 % Zinsen selber, statt es von Privatbanken gegen Zinsen zu leihen (Art. 73 Nr. 4 GG Währungshoheit). Schluss mit den Subventionen an Privatbanken. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin/ Klägerin fordert bundesweite Volksabstimmungen über:

- Gebt uns unsere D-Mark zurück! Rückkehr zur nationalen Währung in den 17 Euroländern und Einbindung in ein europäisches Wechselkursbündnis (Professor Dr. Wilhelm Hankel u.a.),

- Geld für 0 %, zinsloses Geld, für alle öffentlichen Haushalte durch eine öffentlich-rechtliche Bank (Art. 14(2), 15 und 73 Nr. 4 GG: Währungshoheit), Art. 123 Lissabon-Vertrag ändern, damit EZB Kredite direkt an Regierungen ihrer Mitgliedsländer vergeben kann (Ellen Brown),

- keine staatlichen Zinszahlungen aus Steuergeldern an Privatbanken,

- keine Staatsverschuldung bei privaten Banken,

- Einstellung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen an Privatbanken,

- Stornierung aller Staatsschulden bei Privatbanken,

- Stornierung aller Banken-Rettungsschirme (EFSF, ESM, …),

- sofortige strengste Gewaltentrennung zwischen Staat und Privatbanken durch Einstellung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen an die Privatbanken - keine Staatsverschuldung bei privaten Banken.

7

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass nach Art. 125 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) weder die Europäische Union noch ihre Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten hafteten. Dies habe insbesondere die Bundesrepublik Deutschland bei den Verhandlungen zum Vertrag von Maastricht durchgesetzt. Diesen Vertrag habe das Bundesverfassungsgericht gebilligt und dabei die Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft besonders betont. Mit dem Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages vom 19. Juli 2012 würden diese Vertragsgrundlagen verlassen. Der Beschluss sei demnach rechts- und verfassungswidrig. Es sei davon auszugehen, dass die spanischen Banken die 100 Milliarden Euro - und damit den Anteil der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 29 Milliarden Euro - voll in Anspruch nehmen würden. Dieses Geld fehle dann in den Euro-Ländern, etwa zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Der Beschluss erfülle "deshalb die Straftatbestände von Hochverrat und Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 81 und § 83 StGB), Untreue, arglistige Täuschung, Betrug u.a.". Die Zustimmung des Deutschen Bundestages verstoße zudem gegen Art. 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG. Die Antragstellerin nehme im vorliegenden Verfahren nicht ihre persönlichen Interessen wahr, sondern die Interessen der großen und absoluten Mehrheit der Wählerinnen und Wähler des Volkes in der Bundesrepublik Deutschland. Es gehe um die Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Rechte des Volkes.

B.

8

Der Antrag ist unzulässig. Bei verständiger Würdigung der Anträge und des Antragsvorbringens (vgl. BVerfGE 24, 300 <330>) erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, durch die Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Finanzhilfe für das Königreich Spanien vom 19. Juli 2012 und durch das Unterlassen einer Volksabstimmung zu diesem Beschluss und weiteren Punkten in ihren Rechten verletzt zu sein. Für diese Anträge ist sie jedoch nicht antragsbefugt (§ 64 BVerfGG).

9

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Die Antragstellerin ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 30. April 2014 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags hingewiesen worden. Hierauf hat sie nicht reagiert.

C.

10

Mit der Verwerfung des Antrags erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 71, 299 <300, 305>; 74, 96 <97>; 133, 273 <275>).