Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 23.07.2013


BVerfG 23.07.2013 - 2 BvC 8/13

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a BWahlG) mangels hinreichender Begründung gem § 96a Abs 2 BVerfGG


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
23.07.2013
Aktenzeichen:
2 BvC 8/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc000813
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 13 Nr 3a BVerfGG
§ 18 Abs 4a BWahlG

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

2

1. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 bat der Bundeswahlleiter die am 11. September 2010 gegründete Beschwerdeführerin, eine Übersicht der Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder der bestehenden Landesverbände bis spätestens 23. November 2012 zu übermitteln, um diese Angaben in die gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz (PartG) geführte Unterlagensammlung aufnehmen zu können. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

3

2. Auf die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2013 bat der Bundeswahlleiter sie mit Schreiben vom 20. Juni 2013 unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Satz 6 BWG, entsprechende Nachweise zu erbringen, um dem Bundeswahlausschuss die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 2 PartG erfüllt seien. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

4

3. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 5. Juli 2013 führte der Bundeswahlleiter eingangs im Hinblick auf die Parteieigenschaft der Beschwerdeführerin aus, dass diese ausweislich der beim Bundeswahlleiter geführten Unterlagensammlung nicht über Landesverbände verfüge und zur Zahl der Mitglieder keine Angabe gemacht habe. Bezüglich des Hervortretens in der Öffentlichkeit lasse sich feststellen, dass seit Gründung am 11. September 2010 keine Teilnahme an Landtagswahlen erfolgt sei. Hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit seien keine Angaben gemacht worden.

5

Der Bundesvorsitzende der Beschwerdeführerin gab darauf an, diese habe einen Landesverband in Brandenburg, einen Landesverband in Berlin und neuerdings auch in Hessen, der gerade erst dazu gekommen sei. Insgesamt habe sie jetzt 165 Mitglieder. Das Problem der Beschwerdeführerin sei, dass sie erst 2012 mit einer anderen Gruppierung fusioniert habe. Er sei weiter gerade im Gespräch mit der Allianz Graue Panther, die vier Landesverbände habe. Auch sei noch geplant, in Schleswig-Holstein einen neuen Landesverband zu gründen. Es sei schwierig, jetzt sofort wieder alles auf die Bahn und auf den Weg zu bringen, dass sie sagen könnten, sie seien wieder die große Partei, oder die Partei, die mitmachen kann, die mitmachen sollte. Auf eine Nachfrage, ob es richtig sei, dass dem Ausschuss weder zu den Landesverbänden noch zu den Mitgliederzahlen der Beschwerdeführerin etwas Schriftliches vorliege, ging deren Bundesvorsitzender nicht ein. Auf eine weitere Nachfrage, welche politischen Aktivitäten die Beschwerdeführerin seit der Fusion im April 2012 an den Tag gelegt habe, da sich aus den Unterlagen hierzu nichts erschließe, gab der Bundesvorsitzende an, die Beschwerdeführerin führe Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen durch. Außerdem habe sie in Berlin an der Wahl zu den Bezirksparlamenten teilgenommen, was leider 2011 nicht zum Erfolg geführt habe. Sie sei also aktiv. Sie habe Informationsstände und Flyer. Außerdem biete sie alle vierzehn Tage Bürgertreffen an. Die Protokollführerin der Beschwerdeführerin gab ergänzend an, sie sei zuvor Mitglied des Fusionspartners und bis 2009 in der Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Mitte gewesen. Dadurch, dass sie 2011 in Berlin nicht mehr in die Bezirksverordnetenversammlung gekommen seien, sei praktisch der Rest von Initiative oder Wille von vielen zerbrochen. Sie versuchten jetzt erst einmal, sich neu zu sortieren. Schriftliche Nachweise legten die Vertreter der Beschwerdeführerin in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nicht vor.

6

4. Der Bundeswahlausschuss stellte am 5. Juli 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist. Die Kriterien der Parteieigenschaft seien nicht erfüllt. Die Vereinigung habe eine ausreichende Organisationsstruktur nicht nachweisen können, weil sie ihre Angaben über kürzlich gegründete Landesverbände nicht habe belegen und auch nicht schlüssig habe darlegen können sowie bisher, trotz Gründung im September 2010, nicht an den zwischenzeitlich stattgefundenen Landtagswahlen teilgenommen habe.

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5. Am 9. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die geforderte Organisationsstruktur sei vorhanden, da drei Landesverbände in Berlin, Brandenburg und Hessen bestünden. Die Anzahl der Mitglieder betrage 168; eine Liste könne vorgelegt werden. Die Teilnahme an Landtagswahlen könne keinen Ablehnungsgrund begründen. In Berlin sei die Partei bekannt und bis 2011 auch in acht Rathäusern vertreten gewesen. Sie sei in elf Bundesländern durch Mitglieder vertreten. Eine Fusion mit einer anderen Organisation sei erfolgt; eine andere sei geplant. Zur Bundestagswahl stünden in Berlin acht und in Hessen sechs Kandidaten bereit.

8

6. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat am 12. Juli 2013 Stellung genommen. Bezüglich der materiellen Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG habe die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundeswahlausschuss keinerlei nachprüfbare Angaben gemacht. Sie habe in ihrer Beschwerdeschrift Landesverbände angegeben, diese jedoch bislang nicht für die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 PartG geführte Unterlagensammlung beim Bundeswahlleiter angegeben. Auch seien keine anderen Belege für das Bestehen dieser Landesverbände, wie beispielsweise die Vorlage von Gründungsprotokollen oder die Angabe der Namen ihrer Landesvorstandsmitglieder geführt worden. Auch die seitens der Beschwerdeführerin angegebene Mitgliederzahl sei nicht belegt worden. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, dass eine Teilnahme an Landtagswahlen kein Grund für eine Ablehnung sein könne, suggeriere sie einen vom Bundeswahlausschuss nicht angeführten Grund für die Nichtanerkennung als Partei. Dieser Punkt sei in der Sitzung vom Ausschuss vielmehr im Zusammenhang des zum Parteibegriff gehörenden Kriteriums des Hervortretens in der Öffentlichkeit thematisiert worden.

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7. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Bundeswahlleiters zu äußern; eine Äußerung in der Sache ist nicht erfolgt.

II.

10

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

11

Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses aus-einanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11). Daran fehlt es hier.

12

Nachdem der Bundeswahlausschuss seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Beschwerdeführerin eine ausreichende Organisationsstruktur nicht nachweisen konnte, weil sie ihre Angaben über kürzlich gegründete Landesverbände sowie die von ihr angegebene Anzahl von Mitgliedern nicht habe belegen und auch nicht schlüssig habe darlegen können, hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, sich hiermit wenigstens im Ansatz auseinanderzusetzen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies gilt umso mehr, als sie bereits vor der Sitzung des Bundeswahlausschusses mit Schreiben des Bundeswahlleiters vom 20. Juni 2013 und vom 16. Oktober 2012 ergebnislos gebeten worden war, entsprechende Nachweise vorzulegen.

13

Auch im Beschwerdeverfahren legt die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise vor. Ihr Einwand gegen die Erörterung des Umstands durch den Bundeswahlleiter, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung im Jahr 2010 nicht an Landtagswahlen teilgenommen habe, bleibt ebenfalls pauschal und verhält sich nicht zu dessen Bezugnahme auf das Kriterium des Hervortretens der Vereinigung in der Öffentlichkeit.