Entscheidungsdatum: 01.04.2019
Der Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2018 wird aufgehoben.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1. Der Beschluss vom 20. Dezember 2018 ist auf die zulässige und begründete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2019 hin aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Gegenvorstellungen gegen Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts generell zulässig sind (offenlassend BVerfGE 72, 84 <88>). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der im Rahmen des das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren abschließenden Beschlusses vom 20. Dezember 2018 über ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller nicht entschieden wurde, ist eine Gegenvorstellung statthaft. Denn die aus dem Prinzip der Rechtssicherheit folgende grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. BVerfGE 15, 313 <319 f.>; 35, 41 <47>) steht zumindest dann hinter dem Interesse an einer materiell mit dem Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang stehenden Entscheidung zurück, wenn - wie hier im Falle der Wahlprüfungsbeschwerde (vgl. hierzu Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 28) - mit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung erstmals gerichtlicher Rechtsschutz gewährt wurde. Die Gegenvorstellung ist überdies auch begründet. Dass der Beschluss vom 20. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Richters Müller getroffen wurde, ohne dass das gegen diesen zuvor am 25. Oktober 2018 gestellte Ablehnungsgesuch zumindest gemeinsam mit der Sachentscheidung beschieden wurde, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist unzulässig. Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist es als offensichtlich unzulässig anzusehen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
So liegt der Fall hier. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit angeführte Zugehörigkeit zu einer politischen Partei reicht für sich allein nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 43, 126 <128>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 16/15 -, Rn. 3).
3. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.