Entscheidungsdatum: 22.06.2016
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.