Entscheidungsdatum: 24.01.2017
Ein bei der Bundeswehr beschäftigter approbierter Zahnarzt und Facharzt für Oralchirurgie hat keinen Anspruch auf die Stellenzulage für Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt gemäß BBesO A und B Vorbem. II. Zulagen Nr. 11 Abs. 1 (Anl. I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG).
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sowie auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Kläger, ein als Facharzt für Oralchirurgie bei der Bundeswehr beschäftigter Zahnarzt, begehrt die Stellenzulage für Soldaten als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dem Kläger als Zahnarzt fehle es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut an der Approbation als Arzt. Zwar unterscheide das Bundesbesoldungsgesetz im Übrigen nicht zwischen Ärzten und Zahnärzten, sondern nur zwischen Human- und Veterinärmedizinern. Aus dem Wortlaut der Zulagennorm des Bundesbesoldungsgesetzes ergebe sich aber, dass die Stellenzulage allein approbierten Ärzten vorbehalten sei. Dass der Normgeber zwischen approbierten Ärzten und Zahnärzten differenziere, verdeutliche auch die Soldatenlaufbahnverordnung. Im Besoldungsrecht sei eine strikte Bindung an den Gesetzeswortlaut zu beachten. Die gesetzliche Beschränkung der Zulage auf Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Nicht zuletzt der höhere Bedarf an Ärzten im Sanitätsdienst der Bundeswehr sei ein sachlicher Grund für die Differenzierung.
2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Fragen,
a) ob der Begriff "Approbation als Arzt" in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkungen, II. Zulagen, Nr. 11 Abs. 1 "Soldaten der Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt" auch Zahnärzte, jedenfalls solche mit einer zusätzlichen Qualifikation als Fachzahnarzt für Oralchirurgie, erfasst und
b) - wenn dies der Fall ist - ob die Ungleichbehandlung zwischen Sanitätsoffizieren mit Approbation als Arzt und Sanitätsoffizieren mit Approbation als Zahnarzt (und der Qualifikation als Fachzahnarzt für Oralchirurgie) die Zulage nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, Besoldungsordnungen A und B, Vorbemerkungen, II. Zulagen Nr. 11 Abs. 1 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lassen sich auf Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
a) Das Bundesbesoldungsgesetz führt in seiner Anlage I unter II. Stellenzulagen in Nr. 11 die Zulage für Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der "Approbation als Arzt" auf, die über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen oder die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. Der Begriff "Approbation als Arzt" ist gesetzlich definiert. Zwar definiert das Bundesbesoldungsgesetz den Begriff nicht selbst; dies ist indes auch entbehrlich. Denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der in Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes verwendete Begriff "Approbation als Arzt" in anderer Weise als in der Bundesärzteordnung zu verstehen sein könnte. Die Bundesärzteordnung (BÄO) vom 16. April 1987 (BGBl. I 1987, S. 1218) gibt vor, was die Approbation als Arzt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 109 Rn. 13). Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Arzt ist nach § 2 Abs. 1 BÄO und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO u.a. das Bestehen der ärztlichen Prüfung im Bundesgebiet nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen.
Hiervon zu unterscheiden ist die "Approbation als Zahnarzt". Sie setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Zahnheilkundegesetz vom 16. April 1987 (BGBl. I 1987, S. 1225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2016, BGBl. I S. 886) das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren voraus. Deshalb darf ein approbierter Arzt ohne gleichzeitige Approbation zum Zahnarzt nach Bundesrecht grundsätzlich nicht zahnheilkundlich tätig werden (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27 S. 9). Es versteht sich danach von selbst, dass eine ärztliche Weiterbildung, die eine Approbation als Arzt oder eine ärztliche Berufserlaubnis voraussetzt, nicht mehr zu einer ärztlichen Tätigkeit in dem Fachgebiet befugt, wenn der Betreffende die der Berufsausübung zugrunde liegende Approbation oder Berufserlaubnis verliert. Nichts anderes gilt für eine ärztliche Weiterbildung, die neben einer Approbation als Arzt eine Approbation als Zahnarzt oder eine zahnärztliche Berufserlaubnis voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2010 - 3 B 31.10 - juris Rn. 6).
Aus den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen ergibt sich also eine klare Unterscheidung zwischen der "Approbation als Arzt" und der "Approbation als Zahnarzt". Die Approbation als Arzt schließt diejenige als Zahnarzt nicht ein. Es gibt keinen Anhaltspunkt aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der besoldungsrechtlichen Normen, dass sie nicht an die berufsrechtliche Begrifflichkeit anknüpft. Auch die Zusatzqualifikation und Verwendung als Facharzt für Oralchirurgie - wie im Fall des Klägers - kann besoldungsrechtlich die für die begehrte Stellenzulage erforderliche Approbation als Arzt nicht ersetzen. Denn sie ändert nichts am Grundtatbestand, dem Fehlen der ärztlichen Prüfung.
b) Es liegt ebenso auf der Hand, dass die besoldungsrechtliche Beschränkung des Begünstigtenkreises der Stellenzulage nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkungen, II. Zulagen, Nr. 11 Abs. 1 auf approbierte Ärzte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <107 f.> m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht es frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <295, 330>). Die sich aus der Vielfalt der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320>).
Soweit die Beschwerde anführt, der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil es sachlich nicht gerechtfertigt sei, Fachärzten für Oralchirurgie, anders als Rettungsmedizinern und Gebietsärzten, die Stellenzulage vorzuenthalten, verkennt sie den Zweck dieser gesetzlichen Zulagenregelung. Für die Zulagengewährung sind die Umstände maßgeblich, unter denen die medizinische Versorgung stattfindet.
Der Gesetzgeber knüpft für die Zulagengewährung unter Ziffer II. Nr. 11 Abs. 1 a) bzw. Nr. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nicht nur an die Eigenschaft als Arzt oder Facharzt an, sondern an die Qualifikation als Rettungsmediziner, der er für das Militär besondere Bedeutung beimisst. In der Gesetzesbegründung heißt es dementsprechend: "Die Verfügbarkeit rettungsmedizinisch qualifizierter Ärzte ist eine Kernaufgabe des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und ein unverzichtbarer Bestandteil der Auftragserfüllung. Gerade der medizinischen Erstversorgung kommt eine herausragende Bedeutung zu. Dabei gilt es, auch im Auslandseinsatz eine medizinische Versorgung sicherzustellen, die im Ergebnis dem Standard in Deutschland entspricht." (BT-Drs. 16/10850, S. 235). Mit der Gewährung der Stellenzulage knüpft der Gesetzgeber demnach an die Bedeutung der Rettungsmedizin für die Wahrnehmung der militärischen Aufgaben an. Das Abstellen auf die Auslandseinsätze macht deutlich, dass er sich von der Vorstellung einer ärztlichen - also nicht einer zahnärztlichen - Versorgung der Soldatinnen und Soldaten leiten ließ. Diese Versorgung wird typischerweise von Rettungsmedizinern geleistet und ist für deren Aufgabenwahrnehmung prägend. Dass die Tätigkeit eines Facharztes für Oralchirurgie in vergleichbarer Weise durch solche Einsätze geprägt ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Da die Annahme des Gesetzgebers, der medizinische Rettungsdienst im Rahmen von Militäreinsätzen verlange eine Kombination aus besonders hoher Belastbarkeit und Kompetenz, nachvollziehbar ist, ist darin ein Willkür ausschließender sachlicher Grund für die unterschiedliche Besoldung zu sehen.
Hinsichtlich der Gebietsärzte im Sinne von Ziffer II. Nr. 11 Abs. 1 b) bzw. Nr. 2 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz ist die Ungleichbehandlung gegenüber Fachzahnärzten ebenfalls gerechtfertigt. Insoweit steht für den Gesetzgeber die "alleinige Verantwortung des Facharztes insbesondere bei lebensrettenden Maßnahmen oder schwerwiegenden operativen Eingriffen" im Vordergrund, die "stets auch deren persönliches Haftungsrisiko bei Fehlern" bedinge (BT-Drs. 16/10850, S. 236). Eine solche Verantwortung und ein solches Haftungsrisiko bestehen zwar auch für einen approbierten Oralchirurgen als Fachzahnarzt, allerdings beschränkt auf Verletzungen im und am Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich. Demgegenüber umfasst der Tätigkeitsbereich etwa des approbierten Facharztes für Chirurgie den gesamten Körper. Es kommt hinzu, dass typischerweise rein zahlenmäßig bei militärischen Einsätzen lebensgefährliche Verletzungen am übrigen Körper deutlich häufiger auftreten dürften als lebensgefährliche Verletzungen im oder am Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich. Auch insoweit darf sich der Gesetzgeber von einer gewissen Typik der Lebenssachverhalte leiten lassen, die die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - BVerfGK 14, 548 <551> = juris Rn. 11 zum Wegfall der "Polizeizulage" gemäß Vorbemerkung 9 BBesO A/B bei Versetzung in die Zollverwaltung und daran anknüpfend BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 B 110.13 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 7 Rn. 16).
3. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers in Betracht. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, liegt nicht vor.
Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - DÖD 2011, 282 Rn. 25 m.w.N.). Dabei umfasst der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auf die Beweisanregungen des Klägers nicht entscheidungserheblich angekommen ist. Das Berufungsgericht hat - von der Beschwerde unbeanstandet - als sachlichen Grund für die pauschale zulagenbezogene Ungleichbehandlung von approbierten Ärzten und approbierten Zahnärzten tragend auf den höheren Bedarf an Ärzten als an Zahnärzten im Sanitätsdienst der Bundeswehr abgestellt. Die pauschale und damit am Maßstab von § 133 Abs. 3 VwGO unsubstantiierte Kritik an dieser Maßstabsbildung des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.