Ausfertigungsdatum: 19.03.2002
(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als Apothekerin oder Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus. § 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker.