Entscheidungsdatum: 11.01.2016
1. Der Kläger stand als Leitender Regierungsdirektor im Dienst des Beklagten und war im hier maßgeblichen Zeitraum in Altersteilzeit beschäftigt. Nachdem seine ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehefrau verstorben war, wurde ihm zwar Witwergeld zuerkannt, wegen des gleichzeitigen Bezugs von Verwendungseinkommen als Beamter aber das Ruhen dieser Versorgungsbezüge angeordnet. Der Kläger wendet sich dagegen, dass bei der Berechnung seines Einkommens auch der Altersteilzeitzuschlag berücksichtigt worden ist. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
2. Die Beschwerde hat keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Dies folgt bereits daraus, dass es zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache nicht ausreicht, lediglich eine Frage zu benennen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im konkreten Einzelfall entscheidungserheblich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die mit der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage, ob ein Altersteilzeitzuschlag (§ 6 Abs. 2 BBesG, §§ 1, 2 ATZV) zum Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zu rechnen war, obwohl § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV verwies, in dem der Altersteilzeitzuschlag nicht aufgeführt war, bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn die Bezugnahme auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ist durch Art. 4 Nr. 34 c) bb) des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 <233>) gestrichen worden. Die im Fall des Klägers noch anwendbare Vorschrift ist daher zwischenzeitlich geändert und gerade in dem vom Kläger beanstandeten Punkt neu gefasst worden.
Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage bereits ausgelaufenen Rechts vermag einer Rechtssache aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu vermitteln, weil eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft nicht mehr herbeigeführt werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6 und vom 6. Juni 2014 - 3 B 58.13 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 24 Rn. 3). Dass trotz der Novellierung weiterhin ein Klärungsbedarf für die Gesetzeslage des § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung bestehen könnte, hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Unabhängig hiervon hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG nur die "gesetzliche Klarstellung" beabsichtigt, dass das im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen nicht abschließend auf die in der Vorschrift des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten Leistungen beschränkt ist (BT-Drs. 16/7076 S. 161). Abschließend war der Verweis daher auch bereits unter Geltung des § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG a.F. nicht zu verstehen. Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach der seit 2002 geltenden Rechtslage auch ein steuerfreier Aufstockungsbetrag - wie der Altersteilzeitzuschlag - als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen (BSG, Urteil vom 17. April 2012 - B 13 R 73/11 R - NZS 2012, 823 Rn. 19). An der vom Berufungsgericht ausführlich begründeten Einordnung des Altersteilzeitzuschlags als im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG a.F. zu berücksichtigendes Verwendungseinkommen besteht daher kein Zweifel.
3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 - (Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 10) zuzulassen.
In der benannten Passage hat das Bundesverwaltungsgericht nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass der Altersteilzeitzuschlag nicht als Verwendungseinkommen betrachtet werden darf. Zur Frage, ob der Altersteilzeitzuschlag angesichts seiner Anreizfunktion nicht mehr als Gegenleistung für die geschuldete Dienstleistung erachtet werden kann - wie der Kläger meint -, verhält sich die Entscheidung nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts steht auch inhaltlich nicht in Widerspruch zu dem bezeichneten Urteil. Danach ist entscheidend, dass der Arbeitgeber die Leistung "aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses" erbringt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 15). Daran besteht - ungeachtet des Umstands, dass der Altersteilzeitzuschlag kein in § 1 Abs. 2 BBesG benannter Besoldungsbestandteil ist - ebenfalls kein Zweifel.
Schließlich bleibt auch der in dem benannten Urteil angestrebte Gleichlauf mit dem Einkünftebegriff aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gewahrt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt ein Aufstockungsbetrag wie der Altersteilzeitzuschlag eine Einnahme im Sinne des § 19 EStG dar; die Steuerfreiheit ergibt sich lediglich durch die Privilegierung in § 3 Nr. 28 EStG (BFH, Urteil vom 17. Mai 2006 - X R 19.05 - BFH/NV 2006, 2049 Rn. 39).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.