Entscheidungsdatum: 22.09.2016
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1. Die Beklagte steht als Professorin (Besoldungsgruppe W 2) im Dienst des klagenden Landes. Zwischen ihr und dem Präsidenten der Hochschule gibt es seit geraumer Zeit Meinungsverschiedenheiten über die Erforderlichkeit der Teilnahme an Studiengangbesprechungen. Der Präsident wies die Beklagte daraufhin zur Teilnahme an den Studiengangbesprechungen sowie allen vom Dekan anberaumten Dienstgesprächen über ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen an und verpflichtete sie, krankheitsbedingte Ausfälle durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Nach verschiedenen krankheitsbedingten Abwesenheiten verfügte der Präsident, dass die Beklagte krankheitsbedingte Ausfälle an Studiengangbesprechungen, Dienstgesprächen und Prüfungen ab dem ersten Tag der Erkrankung durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen habe. Die Beklagte blieb nachfolgend verschiedenen Terminen gleichwohl fern, ohne amtsärztliche Bescheinigungen zur Dienstunfähigkeit vorzulegen.
In dem daraufhin vom Kläger eingeleiteten Disziplinarklageverfahren wurde die Beklagte vom Verwaltungsgericht wegen Verstößen gegen ihre Teilnahmepflicht an verschiedenen Studiengangbesprechungen und Dienstgesprächen, wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht an der Weiterentwicklung des Studiengangs und der Reakkreditierung sowie wegen verschiedener Äußerungen über Kollegen aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Auf die Berufung der Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof die Disziplinarmaßnahme auf eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren.
2. Die gegen das Berufungsurteil erhobene Beschwerde der Beklagten rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, weil sie einen hierfür erforderlichen Zulassungsgrund nicht hinreichend darlegt (vgl. § 73 HDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
a) Die Beschwerde verkennt, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur zu prüfen ist, ob ein - von der Beschwerde darzulegender - Zulassungsgrund vorliegt (§ 73 HDG i.V.m. § 133 Abs. 1 und § 132 Abs. 2 VwGO). Die Behauptung von Rechtsverstößen oder anderen Richtigkeitszweifeln der angegriffenen Entscheidung genügt hierfür nicht. Anders als im Recht der Berufungszulassung (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sieht § 132 Abs. 2 VwGO den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht vor. Das Revisionsverfahren dient der Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen und ist daher nicht dazu bestimmt, die Würdigung und Rechtsanwendung der Vordergerichte im Einzelfall einer erneuten Prüfung zuzuführen.
Soweit die Beschwerde zahlreiche Rechtsverstöße des Berufungsurteils rügt, ist dies daher von vornherein nicht geeignet, einen Zulassungsgrund darzutun. Derartige behauptete Verletzungen von Bundesrecht oder revisiblem Landesbeamtenrecht können zwar Gegenstand eines zugelassenen Revisionsverfahrens sein (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sie sind aber kein vom Gesetzgeber für die Zulassung einer Revision als ausreichend erachteter Grund (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Angriffe der Beschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer Sorgfalts- und Erkundigungspflicht der Beklagten über dienstliche Termine, zur Bindungswirkung der Weisung des Präsidenten, zur Frage ob zu verschiedenen Gesprächen die Beiziehung eines Rechtsanwalts hätte zugelassen werden müssen und zu den im Einzelnen vorgetragenen Fragen der zahlreichen Besprechungen erschöpfen sich aber darin, die Würdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene zu ersetzen. Sie enthalten damit auch materiell keinen Vortrag zu einem der in § 132 Abs. 2 VwGO für die Durchführung eines Revisionsverfahrens genannten Gründe.
b) Auch soweit die Beschwerde eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt, ist der Anwendungsbereich des Zulassungsgrundes aus § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zutreffend erfasst.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sie keinen abstrakten Rechtssatz benennt. Auch inhaltlich beschreibt das Vorbringen keinen prinzipiellen Auffassungsunterschied; die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, das Berufungsgericht habe die Maßstäbe in seiner Entscheidung unzutreffend angewandt.
Die Einschätzung des Berufungsgerichts ist im Übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei hinreichenden Anhaltspunkten für Zweifel an der Aussagekraft der von einem Beamten vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen zum Beleg einer Erkrankung künftig ein Nachweis durch amtsärztliches Zeugnis verlangt werden darf, und zwar ggf. auch ab dem ersten Tag der Erkrankung (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29 Rn. 4 und 9). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall und einer Divergenzrüge nicht zugänglich.
Soweit die Beschwerde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 - (BVerwGE 111, 246) sowie weitere Entscheidungen zur Untersuchungsaufforderung verweist, geht dies schon sachlich fehl. Der Beklagten ist nicht aufgegeben worden, sich ärztlich untersuchen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 6 BBG/§ 36 Abs. 1 Satz 1 HBG). Im Raum steht vielmehr nur die Frage, in welcher Form eine von der Beklagten vorgetragene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit nachzuweisen ist (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG/§ 68 Abs. 1 Satz 3 HBG). Die benannten Entscheidungen zur ärztlichen Untersuchungsanordnung betreffen daher eine andere Konstellation. Im Übrigen ist die Folgepflicht eines Beamten nicht von der Einordnung der Anordnung als Verwaltungsakt abhängig (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG).
c) Schließlich hat die Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (vgl. § 73 HDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Vortrag, dass weitere Zeugen "hätten vernommen werden können", beinhaltet bereits keinen Verfahrensverstoß. Dieser läge nur dann vor, wenn die vermisste Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen und die Ablehnung entsprechender Beweisaufnahmen nicht auf das einschlägige Prozessrecht gestützt werden konnte. Dies wird von der Beschwerde indes nicht aufgezeigt. Eine Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, die im Einzelnen unter Beweis gestellten Tatsachen seien weder für den Nachweis des streitigen Dienstvergehens noch für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung, in großen Teilen auf eine rechtliche Wertung gerichtet und teils zu unbestimmt, findet in der Beschwerdebegründung vielmehr nicht statt. Hierzu hätte nicht nur wegen der teils erheblichen zeitlichen Distanz der unter Beweis gestellten Vorgänge zu den fraglichen Studiengangbesprechungen, sondern insbesondere mit Blick auf die vom Berufungsgericht vermisste Kausalität der vorgetragenen Umstände für die behauptete Befreiung von der Teilnahmepflicht konkreter Anlass bestanden. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobenen "Mobbing"-Vorwürfe zu ihren Gunsten unterstellt. Warum die Entscheidung gleichwohl auf einem etwaigen Verfahrensmangel beruhen könnte, legt die Beschwerde nicht dar.
Entsprechendes gilt für die mit der Beschwerde vermisste weitere Aufklärung der von Prof. Dr. G. gegenüber den Studierenden gemachten Aussagen. Auch insoweit hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten bei seiner Entscheidung unterstellt. Anknüpfungspunkt der ihr vorgehaltenen Verletzung der dienstlichen Wohlverhaltenspflicht war indes die - unstreitige (da schriftlich niedergelegte) - Wortwahl der Beklagten. Auch insoweit ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, wieso eine weitere Sachaufklärung hätte erforderlich sein sollen. Jedenfalls kann das Berufungsurteil auf dem gerügten Mangel nicht beruhen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängige Gebühren erhoben werden (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG sowie das als Anlage hierzu erlassene Gebührenverzeichnis).