(BBG)
Bundesbeamtengesetz

Ausfertigungsdatum: 05.02.2009


§ 73 BBG Aufenthaltspflicht

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.