(BBG)
Bundesbeamtengesetz

Ausfertigungsdatum: 05.02.2009


§ 74 BBG Dienstkleidung

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.