Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 06.11.2018


BVerwG 06.11.2018 - 2 B 10/18

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
06.11.2018
Aktenzeichen:
2 B 10/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:061118B2B10.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 1. Dezember 2017, Az: 10 A 11203/17.OVG, Urteilvorgehend VG Koblenz, 23. April 2009, Az: 2 K 900/08.KO, Urteil

Gründe

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1. Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung einer Ruhensregelung auf eine ihm zugeflossene Abfindung aus einem Versorgungsfonds der NATO.

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Der im Februar 1948 geborene Kläger war bis zu seinem Ruhestandseintritt im März 2006 Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Zwischen März 1988 und März 1993 war er beurlaubt und im dienstlichen Interesse bei einer Einrichtung der NATO in München tätig. Nach deren Beendigung erhielt er eine "Leaving allowance" - d.h. eine Rückzahlung von Beiträgen aus dem Pensionssystem der NATO - in einer Höhe von rund 116 000 DM.

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Beim Eintritt des Klägers in den Ruhestand wurden mit Bescheiden vom 8. März 2006 und 10. April 2006 seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. festgesetzt; die Behörde ging dabei von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus, in die sie die im Dienst der NATO verbrachte Beschäftigungszeit einbezogen hatte.

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Außerdem ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2006 das Ruhen von Versorgungsbezügen des Klägers in Höhe von monatlich rund 460 € - 9,31 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge - an. Sie stützte sich dabei im Hinblick auf den Zeitraum von 1988 bis 1991 auf § 55b Soldatenversorgungsgesetz - SVG -1987, im Hinblick auf den Zeitraum ab 1992 auf § 55b SVG 1989 in Verbindung mit § 94b Abs. 5 SVG. Eine zeitliche oder betragsmäßige Grenze für die Ruhensanordnung wurde nicht festgesetzt.

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Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Ruhensbescheid war erstinstanzlich erfolgreich. Im von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 2011 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, ob die Ruhensregelung des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in den Fassungen von 1987 und 1989 gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - (BVerfGE 145, 249) entschieden, dass die fragliche Ruhensregelung weder den Grundsatz der amtsangemessenen lebenslangen Vollversorgung verletzt noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. § 33 Abs. 5 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

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Daraufhin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat u.a. darauf abgestellt, dass der Ruhensbetrag rechnerisch richtig berechnet worden sei. Der Ruhegehaltssatz in Höhe von 75 v.H. ergebe sich nicht aus § 26 SVG, sondern aus § 94b Abs. 1 SVG. Er sei auf der Grundlage des § 94b Abs. 1 SVG im Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 10. April 2006 festgesetzt und mit dieser Festsetzung der Ruhensberechnung zugrunde gelegt worden. Deshalb sei auch § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG anzuwenden, sodass die Ruhensregelung nach § 55b SVG in den Fassungen von 1987 und 1989 zu treffen sei. Hingegen sei keine Vergleichsberechnung nach § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG vorzunehmen.

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2. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

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a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

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Der Sache nach hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich bedeutsam, welche Ruhensbestimmungen bei vor dem Jahr 1999 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten anzuwenden sind, die während ihrer aktiven Dienstzeit eine gewisse Zeitspanne bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Dienst geleistet haben und zum Ausgleich der dort erworbenen Versorgungsanwartschaften im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Kapitalabfindung bekommen haben: Die Übergangsvorschrift des § 94b Abs. 5 SVG mit dem Verweis auf § 55b SVG in den dort genannten Fassungen insbesondere von 1987 und 1989 und mit den dort enthaltenen Modifikationen - was das Berufungsgericht annimmt - oder die Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 5 SVG mit dem Verweis auf §§ 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, sofern letztere für den Versorgungsempfänger günstiger ist - wie die Beschwerde annimmt. Nur im zweiten Fall kann der Versorgungsempfänger in den Genuss der ggf. für ihn günstigeren Regelung der späteren Gesetzesfassung des § 55b SVG mit der Folge eines dann zeitlich begrenzten und damit insgesamt geringeren Ruhensbetrages kommen.

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Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hinreichend dargelegt hat. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist und deshalb in einem Revisionsverfahren zu beantworten wäre. Misst man mit dem Berufungsgericht dem bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 10. April 2006 insoweit Feststellungswirkung bei, fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage für ein Revisionsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (a.a.O. Rn. 20) ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und auch im Übrigen nicht in Frage steht, dass die Kapitalabfindung den Normtatbestand des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG 1987/1989 erfüllt.

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Jedenfalls bedarf es zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage ist anhand des Gesetzeswortlauts und der Gesetzessystematik im Sinne der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Auslegung zu beantworten.

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§ 94b SVG ist eine Bestandsschutzregelung für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten. Für sie bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt (§ 94b Abs. 1 Satz 1 SVG) und richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis dahin geltenden Recht (§ 94b Abs. 1 Satz 2 SVG). Ungünstigere Regelungen des neuen Rechts treffen diese Berufssoldaten und späteren Versorgungsempfänger nicht. Allerdings erstreckt § 94b Abs. 5 SVG die Geltung des früheren Rechts auch auf die Kürzungs- und Ruhensvorschriften der §§ 55a und 55b SVG. Die Versorgung dieses Personenkreises soll sich insgesamt nach dem alten Recht richten. § 94b Abs. 5 Satz 4 SVG bezieht ausdrücklich auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung in dieses Regelungskonzept ein, indem er ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Ruhensbetrages anordnet.

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Demgegenüber ist § 96 SVG eine Bestandsschutzregelung für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten. Zwar enthält auch diese Bestimmung in ihrem Absatz 5 eine Regelung zur Ruhensvorschrift des § 55b SVG: Neues Recht findet Anwendung für künftige Dienstzeiten bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, altes Recht für frühere solcher Dienstzeiten, es sei denn, dass die Neuregelung günstiger ist. Allerdings bleibt gemäß § 96 Abs. 5 Satz 3 SVG hierbei § 94b Abs. 5 SVG unberührt, es sei denn, dass die Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG erstmals ab dem Jahr 1999 zurückgelegt worden sind.

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Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass § 94b Abs. 5 SVG die speziellere Regelung für den Fall ist, dass der Ruhegehaltssatz auf der Anwendung des § 94b Abs. 1 SVG beruht. Das folgt zum einen aus § 94b Abs. 5 SVG selbst, der für die Ruhensregelung des § 55 SVG ausdrücklich an die Errechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 94b Abs. 1 SVG anknüpft. Das Gesetz will also eine einheitliche Rechtsanwendung des bisherigen Rechts für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes und für die Berechnung des Ruhensbetrages. Die Begünstigung beim Ruhegehaltssatz bewirkt spiegelbildlich eine Belastung bei der Ruhensregelung, um eine Überprivilegierung zu vermeiden. Zum anderen folgt die Spezialität von § 94b Abs. 5 SVG aus § 96 Abs. 5 Satz 3 SVG, der ausdrücklich bestimmt, dass § 94b Abs. 5 SVG unberührt bleibt, es sei denn, dass die Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG erstmals ab dem Jahr 1999 zurückgelegt worden sind. Für eine von der Beschwerde befürwortete Ergänzung des § 94b Abs. 5 SVG um ein Günstigkeitsprinzip wie in § 96 Abs. 5 SVG ist angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 96 Abs. 5 SVG kein Raum und gibt es angesichts des Normzwecks auch kein Bedürfnis.

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Ist der gesetzlichen Regelung das Verhältnis der beiden Normen - § 94b Abs. 5 SVG und § 96 Abs. 5 SVG - zueinander eindeutig zu entnehmen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Spezialität des § 94b Abs. 5 SVG gegenüber dem § 96 Abs. 5 SVG angenommen.

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b) Die Revision ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Abweichung des Berufungsurteils von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde hat keine Rechtssätze des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - (Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8) - das im Übrigen nicht Normen des Soldatenversorgungsgesetzes, sondern solche des Beamtenversorgungsgesetzes betrifft und im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a.a.O.) zu lesen ist - und des Berufungsgerichts benannt und dementsprechend auch keine Differenz zwischen ihnen aufgezeigt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 3 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist in der Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus - hier: zwischen dem von der Beklagten festgesetzten und dem vom Kläger erstrebten Ruhensbetrag - festzusetzen.