Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 24.10.2013


BGH 24.10.2013 - 2 ARs 336/13

Strafverfahren: Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
24.10.2013
Aktenzeichen:
2 ARs 336/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.

Gründe

1

Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.

Fischer                          Schmitt                    Krehl

               Eschelbach                     Zeng