Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.04.2011


BGH 20.04.2011 - 2 ARs 120/11

Abgabe eines Strafbefehlsverfahrens an ein anderes örtlich zuständiges Gericht


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
20.04.2011
Aktenzeichen:
2 ARs 120/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Zerbst vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Zerbst ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

1

Das Amtsgericht Zerbst hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Zerbst die Sache an das Amtsgericht Tostedt abgegeben, da der Angeklagte im dortigen Bezirk bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte.

2

Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 ARs 41/11). Das Amtsgericht Zerbst ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Fischer                         Schmitt                              Berger

                    Krehl                         Eschelbach