Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 03.05.2017


BPatG 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14

Patentbeschwerdeverfahren – "Verbesserungen beim Datenretrieval" – zur Ausscheidungsanmeldung – ausgeschiedene Beschreibungsteile – keine Notwendigkeit zur Erläuterung der Erfindung der Stammanmeldung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsdatum:
03.05.2017
Aktenzeichen:
17 W (pat) 39/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 33 689.2 - 53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung, welche drei US-amerikanische Prioritäten vom 2. August 1996, 3. Februar 1997 und 28. März 1997 in Anspruch nimmt, wurde am 4. August 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

2

„Verbesserungen beim Datenretrieval“.

3

Die Beschwerde der Anmelderin gegen einen ersten Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte Erfolg. Mit dem Senatsbeschluss 17 W (pat) 34/08 vom 15. Januar 2013 wurde der Beschluss der Prüfungsstelle aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung über den Hilfsantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

4

Im Prüfungsbescheid vom 14. März 2014 führte die Prüfungsstelle aus, dass zu dem Gegenstand des Patentbegehrens kein weiterer Stand der Technik ermittelt worden sei, weshalb die Erteilung in Aussicht gestellt werde. Die Anmelderin wurde aufgefordert, die Beschreibung und die Figuren an die geltenden Patentansprüche anzupassen.

5

Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 hat die Anmelderin neue Beschreibungsseiten und geänderte Figurenblätter eingereicht. Hilfsweise hat sie für den Fall, dass die Prüfungsstelle noch generelle Bedenken bezüglich der vorliegenden Unterlagen haben sollte, die Anberaumung einer Anhörung beantragt.

6

Im Prüfungsbescheid vom 27. Juni 2014 wies die Prüfungsstelle darauf hin, dass die neu eingegangenen Unterlagen noch nicht erteilungsreif seien. Sie enthielten noch Stellen, die zum Erläutern der in den Ansprüchen definierten Erfindung offensichtlich nicht notwendig und daher zu entfernen seien. Zudem enthalte die Beschreibung noch weitere Passagen, die sich auf einen Gegenstand bezögen, der zusammen mit dem Gegenstand der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3 und 9 bis 22 ausgeschieden worden sei.

7

Nachdem die Anmelderin um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat, wurde die Anmeldung von der Prüfungsstelle G06F mit Beschluss vom 26. August 2014 aus Gründen des o. g. Bescheids zurückgewiesen.

8

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

9

Sie hat mit Eingabe vom 26. November 2014 sinngemäß beantragt,

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den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

11

Patentansprüche 1 – 4, als Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung des 17. Senats am 15. Januar 2013;

12

Beschreibung, Seiten 1 bis 78 vom 27. Mai 2014;

13

16 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 20b vom 27. Mai 2014.

14

Zuletzt hat die Anmelderin (siehe Eingabe vom 10. März 2017) um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

15

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (gemäß Hilfsantrag vom 15. Januar 2013):

16

„Mobile Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung, die folgendes aufweist:

17

(A) eine digitale Kamera zur Aufnahme eines Bilds eines aufzunehmenden Ziels;

18

(B) ein Mikrophon zur Aufnahme einer verbalen Beschreibung des Ziels;

19

(C) einen Speicher zum Speichern des von der Kamera aufgenommenen Bilds und der von dem Mikrophon aufgenommenen verbalen Beschreibung;

20

(D) einen in der mobilen Einrichtung angeordneten Server zum Erzeugen einer lokalen Internet-Website, über die auf das gespeicherte, aufgenommene Bild und die gespeicherte, aufgenommene verbale Beschreibung zugegriffen werden kann, und zum Erzeugen einer Site-Adresse; und

21

(E) einen Sender, der eingerichtet ist, bei einer Zugriffsanforderung auf die lokale Website über die Site-Adresse durch einen Host-Computer, welcher sich entfernt von der Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung befindet, das gespeicherte, aufgenommene Bild und/oder die gespeicherte, aufgenommene verbale Beschreibung über ein drahtloses Medium an den Host-Computer zu senden.“

22

Der Patentanspruch 2 lautet:

23

„Einrichtung gemäß Anspruch 1, wobei die Einrichtung ein mobiles Gehäuse umfasst, welches an einer geographischen Position angeordnet ist und funktionsmäßig vorgesehen ist zum Tragen der Kamera, des Mikrophons, des Speichers, des Servers und des Senders; und wobei die Kamera funktionsmäßig vorgesehen ist zum Aufnehmen des Bilds von einer Umgebungs-Szene und/oder einem Gegenstand an der geographischen Position.“

24

Der Patentanspruch 3 lautet:

25

„Einrichtung gemäß Anspruch 2, wobei die Einrichtung ferner einen GPS (Global Positioning System)-Empfänger aufweist, welcher in dem mobilen Gehäuse angeordnet ist, zum Bestimmen einer geographischen Position des mobilen Gehäuses.“

26

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet (mit einer an den Patentanspruch 1 angepassten Gliederung):

27

„Verfahren zum Erfassen und zur Weitergabe von Daten mittels einer mobilen Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

28

(A*) Aufnehmen eines Bilds eines aufzunehmenden Ziels unter Verwendung einer digitalen Kamera;

29

(B*) Aufnehmen einer verbalen Beschreibung des Ziels unter Verwendung eines Mikrophons;

30

(C*) Speichern des von der Kamera aufgenommenen Bilds und der von dem Mikrophon aufgenommenen verbalen Beschreibung;

31

(D*) Erzeugen einer lokalen Internet-Website, über die auf das gespeicherte, aufgenommene Bild und die gespeicherte, aufgenommene verbale Beschreibung zugegriffen werden kann, und Erzeugen einer Site-Adresse; und

32

(E*) Senden von dem gespeicherten, aufgenommenen Bild und/ oder der gespeicherten, aufgenommenen verbalen Beschreibung an einen entfernten Host-Computer über ein drahtloses Medium beim Empfang einer Zugriffsanforderung durch den Host-Computer, um auf die lokale Website über die Site-Adresse zuzugreifen.“

II.

33

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die von der Anmelderin eingereichte Beschreibung sowie die zugehörigen Figurenseiten vom 27. Mai 2014 den gewährbaren Patentansprüchen nicht sachgerecht angepasst worden sind und damit die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen gemäß § 34 Abs. 6 PatG i. V. m. § 10 Abs. 3 PatV nicht genügt.

34

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine mobile Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung und ein Verfahren zum Erfassen und zur Weitergabe von Daten.

35

In der Beschreibung der geltenden Anmeldungsunterlagen ist zum Stand der Technik ausgeführt, dass es tragbare handgehaltene Computer zur Datensammlung und zum Überspielen bzw. Downladen der Daten zu einer zentralen oder periferen Vorrichtung gebe. Die down-geladenen Daten könnten Rohdaten oder Daten sein, die innerhalb des handgehaltenen Computers verarbeitet worden seien. Die Datensammlung könne durchgeführt werden durch Eingabe von Information in den handgehaltenen Computer über eine Tastatur oder durch Einbinden eines optischen Lesers in den Computer z. B. zum Lesen von Strichcodesymbolen oder durch Einbinden eines Lesers zum Lesen eines Magnetstreifens. Wenn z. B. Informationen über unterschiedliche Produkte während einer Inventaraufnahme notwendig seien, könnten diese Produkte Strichcodesymbole oder Magnetstreifen aufweisen oder assoziierte Magnetstreifenkarten besitzen, die durch den handgehaltenen Computer gelesen würden. Die gesammelten Daten könnten von dem handgehaltenen Computer zu einer zentralen oder periferen Vorrichtung übertragen werden und zwar über bekannte Mittel wie z. B. Radio- oder Hochfrequenzverbindungen, Kabelverbindungen, Infrarotverbindungen oder andere bekannte Übertragungsanordnungen. Oft sei für eine Anwendung mehr als ein Datenerfassungssystem notwendig. Die Herstellung eines an den Kunden angepassten Systems für eine spezielle Anwendung sei teuer und schwierig zu modifizieren, wenn es nachfolgend gewünscht werde, weitere Datenaufnahmeoptionen als die ursprünglich in der an den Kunden angepassten Vorrichtung vorgesehenen aufzunehmen bzw. einzubinden (geltende Beschreibung, Seite 1, Zeile 15 – Seite 2, Zeile 7).

36

Ausweislich der Beschreibung werde weiterhin die im Internet verfügbare Information gewöhnlich in der Form von Pages bzw. Seiten gespeichert, die eine Home Page oder Hauptseite aufwiesen und sich auf eine Website bezögen. Eine Site umfasse eine eindeutige Internetprotokolladresse oder einen Uniform Resource Locator (URL), durch die der Zugriff auf die Site erst ermöglicht werde. Der Benutzer greife über einen Client, z. B. einen PC auf das Internet zu. Die Verbindung erfolge typischerweise über ein Modem, ein Telefonnetz, einen Serviceprovider und einen Host Computer mit Webserver, der als Vermittler fungiere, wobei der Client über den Server auf das Internet zugreife. Zusätzlich erlaube der Webserver dem Benutzer, eine Internetsite zu erstellen. Dadurch, dass es sich bei dem Host Computer in der Regel um eine feste Station handle, sei es aber oft zeitaufwändig und mitunter kompliziert, wenn immer erst auf den Host zugegriffen werden müsse, um danach eine Internetsite erstellen oder auf eine solche zugreifen zu können (geltende Beschreibung, Seite 2, Zeile 22 – Seite 3, Zeile 10).

37

Die der Anmeldung zugrundeliegende objektive technische Aufgabe sieht der Senat darin, eine Vorrichtung zu schaffen, welche eine Weitergabe von Daten an sich entfernt aufhaltende Nutzer bei mobilen Computern ermöglicht.

38

Diese Aufgabe wird durch die mobile Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung bzw. das Verfahren zum Erfassen und zur Weitergabe von Daten mit den in den jeweiligen Patentansprüchen 1 und 4 angegebenen Merkmalen gelöst.

39

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein System bzw. ein Verfahren für ein Datenretrieval zu verbessern, ist ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulabschluss anzusehen, welcher über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung moderner Informations- und Kommunikationssysteme verfügt und darüber hinaus fundierte Kenntnisse in der Anwendung von Webtechnologien im Bereich mobiler Computersysteme besitzt.

40

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin kann keinen Erfolg haben, da die geltende Beschreibung und die zugehörigen Figuren der Patentanmeldung Bestandteile enthalten, die gemäß § 10 Abs. 3 PatV zur Erläuterung der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind (vgl. BGH, BIPMZ 70, 163 – Faltbehälter; BPatG vom 25.11.2014 – 21 W (pat) 12/11).

41

2.1 Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse G06F sinngemäß gerügt, dass die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 22 auf mehrere unterschiedliche Gegenstände gerichtet seien, die nicht zur Lösung einer einheitlichen Aufgabe dienten und die untereinander nicht in der Weise verbunden seien, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichten.

42

So seien die Patentansprüche 1 bis 3 im weitesten Sinne auf die Codierung einer Internetadresse mittels eines graphischen Zeichens bzw. Kennzeichens gerichtet. Die Patentansprüche 4 bis 8 seien auf die Verwendung eines Datenterminals zum Offline-Zugriff auf eine mittels eines Zeichens codierte Internetdatei gerichtet. Die Patentansprüche 9 bis 11 seien auf den Zugriff auf eine mittels eines Zeichens codierte Anwendung gerichtet. Die Patentansprüche 12 bis 22 seien auf die Darstellung von Informationen mittels tragbarer Terminals gerichtet.

43

Die Anmeldung weise daher nicht die nach § 34 Abs. 5 PatG erforderliche Einheitlichkeit auf.

44

Im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 7. September 2007 für den Gegenstand der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3 und 9 bis 22 die Ausscheidung erklärt, was zur Trennung der bisherigen Anmeldung in zwei unabhängige Anmeldungen führte (Stammanmeldung DE 197 33 689.2 und Ausscheidungsanmeldung DE 197 58 938.3, vgl. Beschluss 17 W (pat) 34/08). Die Ausscheidungsanmeldung ist mittlerweile per Beschluss rechtskräftig erledigt und somit nicht mehr anhängig.

45

2.2 Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ausscheidungserklärung sind erfüllt.

46

Zum Zeitpunkt des Eingangs der Ausscheidungserklärung der Anmelderin war die Anmeldung anhängig. Die ausgeschiedenen Gegenstände sind ursprünglich offenbart und waren noch in der Stammanmeldung vorhanden. Damit ist die Ausscheidungserklärung wirksam geworden und durch sie ist festgelegt, dass die jeweiligen Gegenstände der damals geltenden Patentansprüche 1 bis 3 und 9 bis 22 zusammen mit den jeweiligen Ausführungsbeispielen in der Beschreibung aus der Anmeldung ausgeschieden sind. In der Anmeldung kann auf diese Gegenstände daher nicht mehr zurückgegriffen werden; denn nach einer Ausscheidung kann sich die Stammanmeldung auch dann nicht mehr auf den ausgeschiedenen Teil erstrecken, wenn die Erläuterung dieses Teils in der Beschreibung verblieben ist (Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 34 Rdn. 117 m. w. N.; BPatG vom 19.6.2012 – 17 W (pat) 113/07).

47

2.3 Die auf § 34 Abs. 6 PatG beruhende Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (PatentverordnungPatV), die aufgrund § 1 PatV auf die vorliegende Anmeldung anzuwenden ist, ist auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu berücksichtigen.

48

Die Vorschrift des § 42 PatG i. V. m. § 34 Abs. 6, § 1 Abs. 2 DPMAV und §§ 1 ff. PatV ist so auszulegen, dass nur die Verletzung solcher Formvorschriften eine Zurückweisung aus formellen Gründen tragen können, die entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt sind oder zu deren Normierung durch den Verordnungsgeber das Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder die für die Gewährung des staatlichen Schutzes der angemeldeten Erfindung, also für die Sachprüfung und die Patenterteilung, unumgänglich sind (BPatG vom 17.3.2010 – 7 W (pat) 33/04; BPatG vom 28.5.2015 – 21 W (pat) 50/12; BPatG vom 28.4.2016

– 15 W (pat) 3/16).

49

Obwohl sich § 34 PatG wie auch die Patentverordnung zunächst nur auf die Anmeldeunterlagen beziehen, bedeutet dies nicht, dass die o. g. Mängel nur im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG beanstandet werden können. Vielmehr sind nach § 44 Abs. 1 PatG die Anforderungen des § 34 PatG und der Patentverordnung auch im Prüfungsverfahren zu prüfen. Dabei ist im Prüfungsverfahren der zuständige Fachprüfer mit der Patentanmeldung befasst, und daher kann es in diesen Fällen nur darauf ankommen, was für ihn offensichtlich ist (vgl. BPatG vom 19.11.2007 – 9 W (pat) 8/05).

50

Insbesondere ist in § 10 Abs. 3 der Patentverordnung bestimmt, dass in der Beschreibung keine Angaben aufzunehmen sind, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind.

51

Hierbei ist ein Mangel offensichtlich, wenn er dem Fachprüfer bei der Durchsicht der Unterlagen in Kenntnis der Erfindung, die durch die zur Erteilung vorgesehenen Patentansprüche gekennzeichnet ist, deutlich ins Auge springt. Eine flüchtige Prüfung genügt somit nicht (BPatG, a. a. O. – 9 W (pat) 8/05).

52

2.4 Der Sachprüfung und der Patenterteilung steht entgegen, dass die geltende Beschreibung noch Teile umfasst, die eine Darstellung solcher Gegenstände enthalten, die nicht mehr zur Anmeldung gehören und die somit zur Erläuterung der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind.

53

Mit den geltenden Patentansprüchen wird Schutz begehrt für eine mobile Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung (Patentansprüche 1 bis 3) sowie für ein Verfahren zum Erfassen und zur Weitergabe von Daten mittels einer mobilen Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung (Patentanspruch 4). Dabei betreffen die Patentansprüche 1 bis 3 ausschließlich die vorrichtungstechnische Ausgestaltung der mobilen Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung.

54

Die beanspruchte Einrichtung wird in der Beschreibung auch als Datenterminal bezeichnet.

55

Sie umfasst eine Digitalkamera, mit der das Bild eines Ziels aufgenommen werden kann (Merkmal (A)) sowie ein Mikrophon, mit dem eine verbale Beschreibung für das Ziel aufgezeichnet werden kann (Merkmal (B)).

56

Außerdem verfügt die beanspruchte Einrichtung über einen Datenspeicher, in dem sowohl das von der Kamera aufgenommene Bild als auch die mit dem Mikrophon aufgezeichnete verbale Beschreibung abgelegt werden können (Merkmal (C)).

57

Ein in dem Datenterminal eingerichteter Server – nach fachmännischem Verständnis handelt es sich hierbei um einen Webserver – dient der Erzeugung einer lokalen Website, mittels der auf das gespeicherte Bild sowie die gespeicherte verbale Beschreibung zugegriffen werden kann, sowie der Erzeugung einer Site-Adresse, die einen solchen Zugriff erst möglich macht (vgl. Offenlegungsschrift, Seite 27, Zeilen 49 – 53 – Merkmal (D)).

58

Außerdem beinhaltet die Einrichtung noch einen Sender, der bei einer Zugriffsanforderung auf die lokale Website durch einen entfernten Host-Computer, das gespeicherte Bild und/oder die gespeicherte verbale Beschreibung über ein drahtloses Medium an den Host-Computer überträgt (vgl. Offenlegungsschrift, Seite 27, Zeilen 39 – 42; Seite 28, Zeile 59 – Seite 29, Zeile 2 – Merkmal (E)).

59

Die geltenden Patentansprüche betreffen ersichtlich ausschließlich die Problematik der Erzeugung einer lokalen Internet-Website innerhalb des Datenterminals und den Zugriff eines externen Host-Computers auf diese Website. Die Problematik einer Codierung einer Internetadresse (ursprüngliche Patentansprüche 1 bis 3), eines Zugriffs auf eine codierte Internetanwendung, z. B. eines Applets (ursprüngliche Patentansprüche 9 bis 11), der Aufbau eines speziellen optischen Lesers für die Darstellung von Information (ursprünglicher Patentanspruch 12) oder aber die Konfiguration von Terminal und Host mit Controllern, Speichermedien und entsprechenden Schnittstellen zum Datentransfer (ursprüngliche Patentansprüche 13 bis 22), womit sich die ursprünglichen, mittlerweile ausgeschiedenen Patentansprüche 1 bis 3 sowie 9 bis 22 befassen, spielt in den geltenden Patentansprüchen keine Rolle.

60

Die geltenden Patentansprüche begehren dementsprechend nicht Schutz für (a) ein Verfahren bzw. System für den Zugriff auf eine mit dem Internet in Beziehung stehende Anwendung oder (b) einen handgehaltenen optischen Leser, und sie begehren auch nicht Schutz für (c) die Ausgestaltung von Einrichtungen eines Datenverarbeitungssystems, welches über ein tragbares Terminal und einen Hostrechner bzw. –prozessor verfügt. Diesbezügliche Angaben, die voll und ganz den ausgeschiedenen Gegenständen zuzurechnen sind und die somit nicht die unter Schutz zu stellende Erfindung betreffen, finden sich zumindest in folgenden Beschreibungsteilen der geltenden Beschreibung:

61

(a) Seite 52, Zeile 24 bis Seite 53, Zeile 36;

62

(b) Seite 52, Zeile 24 bis Seite 53, Zeile 36; Seite 54, Zeile 36 bis Seite 57, Zeile 7; Figur 15 und

63

(c) Seite 59, Zeile 4 bis Seite 78, Zeile 12; Figuren 16 bis 18.

64

Zu (a):

65

Die unter (a) bezeichneten Beschreibungsteile betreffen im Wesentlichen die Codierung von ausführbarem Code (Applets) in zweidimensionalen hochdichten Strichcodes und den Zugriff auf diesen Code unter Verwendung eines Strichcodelesers (insbes. Seite 53, Zeilen 6 – 17).

66

Zu (b):

67

Die oben unter (b) genannten Beschreibungsteile inklusive Figur 15 betreffen vor allem den Aufbau eines stiftartigen optischen Lesers, der u. a. ein Schreibgerät und ein Lesemodul mit Lichtquelle, Reflektor, Lesefenster und Detektor umfasst (insbes. Seite 56, Zeilen 7 – 21).

68

Zu (c):

69

Die unter (c) bezeichneten Beschreibungsteile und Figuren bezeichnen in erster Linie die Konfiguration eines Datenverarbeitungssystems, das ein Terminal und einen Hostrechner umfasst. Angesprochen sind insbesondere Implementierungen, die XIP Controller (d. i. Execute-in-place Controller) und offenbar Floppy-disk Controller oder FTL Controller (d. i. Flash-Speicher Controller) vorsehen (insbes. Seite 70, Zeile 16 – Seite 72, Zeile 17).

70

Die Beschreibungsteile betreffen selbständige von der Erfindung nicht erfasste Gegenstände, die als nicht zur Erfindung gehörig ausgeschieden wurden und deren in den Unterlagen angegebene konstruktive Einzelheiten für die Ausgestaltung und die ordnungsgemäße Funktion der mobilen Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung für den Fachprüfer auf den ersten Blick und damit offensichtlich ohne Belang sind.

71

2.5 Die geltende Beschreibung entspricht nach allem gerade nicht der beanspruchten Erfindung, da sie eine ausführliche Darstellung solcher Gegenstände enthält, die überhaupt nicht mehr zur Anmeldung gehören und die zur Erläuterung der Erfindung nicht notwendig sind.

72

Die Beschreibung ist daher an die verbleibenden Patentansprüche anzupassen, wobei Teile, die keinen Bezug (mehr) zu den Patentansprüchen haben oder die Anmeldung uneinheitlich machen, nicht mehr enthalten sein dürfen (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 34 Rdn. 217; BGH, a. a. O. – Faltbehälter; BPatG vom 7.7.2008 – 9 W (pat) 45/04).

73

Da die Anmelderin die Streichung der o. g. Bestandteile in den vorliegenden Unterlagen nicht vorgenommen hat, ist eine Patenterteilung mit diesen Unterlagen nicht möglich. Daher kann es dahinstehen, ob die geltenden Anmeldungsunterlagen weitere patenthindernde Mängel aufweisen oder nicht.

74

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.