Entscheidungsdatum: 09.05.2017
Trennwandeinrichtung
Für die Zahlung einer Gebührenschuld (Zuerkennung eines Zahlungstags) ist es entgegen dem Wortlaut von § 2 Nr. 4 PatKostZV nicht ausreichend, dass die Einziehung auf der Grundlage einer dem Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung (nunmehr SEPA-Basislastschriftmandat) erfolgt ist und zu einer Gutschrift auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts geführt hat. Die Regelung setzt ferner voraus, dass die Gebührenschuld im bürgerlich-rechtlichen Sinne durch Erfüllung endgültig erloschen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Gebührenschuldner gegenüber seiner Bank der Belastung seines Kontos widersprochen hat und daraufhin eine Rücklastschrift durchgeführt worden ist.
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 103 07 275.6
(hier: Zurückweisung der Anmeldung)
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Beschwerdeführer und Anmelder (im Folgenden: Anmelder) hat am 20. Februar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Trennwandeinrichtung insbesondere für mobile Kühlgutaufnahmeräume“ (Streitanmeldung) eingereicht, die das Aktenzeichen 103 07 275.6 erhalten hat. Zur Zahlung der fälligen und der künftig fällig werdenden Patentjahresgebühren hat der anwaltlichen Vertreter des Anmelders am 28. August 2005 dem DPMA eine Dauereinzugsermächtigung erteilt.
Die Prüfungsstelle für Klasse E04B des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. November 2013 zurückgewiesen, wogegen der Anmelder am 5. Dezember 2013 form-, fristgerecht und wirksam Beschwerde eingereicht hat. Die Prüfungsstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zusammenhang mit der Streitanmeldung hatte das DPMA jeweils Zahlungseingänge bezogen auf die Jahresgebühr für das 10., 11., 12. als auch 13. Patentjahr verbucht. In Bezug auf die zum 29. Februar 2012 fällig gewordene Jahresgebühr für das 10. Patentjahr wurde allerdings im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachträglich festgestellt, dass der in Höhe von 350,-- € tarifgemäß entrichtete Betrag, der am 6. März 2012 dem patentamtlichen Konto gutgeschrieben worden war, am 14. März 2012 wieder zurückgebucht wurde. Die Gebühr war zwar auf der Grundlage der vorstehend genannten, vertreterseitig erteilten Dauereinzugsermächtigung vom 28. August 2005 eingezogen worden, der anwaltliche Vertreter hatte jedoch gegenüber seiner Bank der Belastung seines Kontos widersprochen.
Der erkennende Senat hat dem Anmelder mit Bescheid vom 18. Mai 2015 mitgeteilt, dass die Streitanmeldung wegen Nichtzahlung einer Jahresgebühr erloschen und das Beschwerdeverfahren somit erledigt sei.
Hierauf hat der Anmelder mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (sinngemäß) mitgeteilt, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Nach den ihm vorliegenden Unterlagen seien bisher alle fällig gewordenen Patentjahresgebühren ordnungsgemäß entrichtet worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die vorliegende Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da die vorliegende Streitanmeldung bereits zum Zeitpunkt der am 5. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde nicht mehr anhängig war.
1.) a) Die Jahresgebühr für das 10. Patentjahr war zur vorliegenden Streitanmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG mit Wirkung zum 29. Februar 2012 fällig geworden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG hätte die Gebühr bis zum 30. April 2012 in Höhe von 350,-- € (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Gebührentatbestand Nr. 312 100) und bis zum 31. August 2012 noch mit dem Verspätungszuschlag gezahlt werden können. Indem dies nicht geschah, trat bei der Streitanmeldung zum 1. September 2012 die Rücknahmefiktion ein (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
b) Dieser Rechtsfolge steht nicht im Wege, dass die Einziehung des Gebührenbetrages auf der Grundlage der vertreterseitig erteilten Dauereinzugsermächtigung vom 28. August 2005 insoweit erfolgreich war, als diese am 6. März 2012 zu einer Gutschrift in Höhe von 350,-- € auf dem patentamtlichen Konto geführt hatte. Nach § 2 Nr. 4 PatKostZV, wie er bis zum 30. November 2013 in Kraft war, wäre dies nach dem Wortlaut dieser Regelung für die Zuerkennung eines „Zahlungstags“ scheinbar ausreichend gewesen, da ein solcher bereits dann fingiert wird, wenn „die Einziehung [des Gebührenbetrages] zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt ist“. Der Begriff des „Zahlungstags“ besagt aber auch, dass die Zahlung einer Geldschuld (einschließlich einer öffentlich-rechtlichen Gebührenschuld, um die es hier geht) erfolgt sein muss, was nichts anderes bedeutet, als dass die Forderung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB durch Leistung endgültig zum Erlöschen gebracht worden sein muss. Das endgültige Erlöschen der Gebührenschuld ist somit ein notwendiges Tatbestandsmerkmal aller in § 2 PatKostZV genannten Regelungen und muss letztlich auch bei der Regelung des § 2 Nr. 4 PatKostZV hinzugedacht werden. Eine andere Auslegung des § 2 Nr. 4 PatKostZV würde keinen Sinn machen und insbesondere den Rahmen überschreiten, wie er von der Verordnungsermächtigung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatKostG vorgegebenen ist. Diese Ermächtigung ist ersichtlich nicht darauf gerichtet, im Verordnungswege eine Norm zu schaffen, durch die die grundlegenden bürgerlich-rechtlichen Regelungen, die die Erfüllung einer Schuld regeln (§§ 362 ff. BGB), suspendiert werden. Entsprechendes gilt auch im Zusammenhang mit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 4 PatKostZV, bei der lediglich - dem Gebot der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung folgend - der Begriff der Lastschrifteinzugsermächtigung gegen den des „SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck“ ausgetauscht wurde.
c) Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass der hier in Rede stehenden Jahresgebühr für das 10. Patentjahr mangels bewirkter Leistung kein „Zahlungstag“ im Sinne § 2 Nr. 4 PatKostZV zuerkannt werden kann. Nach der wohl früher herrschenden Meinung galt, dass die einer Einziehung zugrunde liegende Geldforderung nicht bereits mit der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto, sondern erst mit Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner (oder ggf. der Fiktion einer Genehmigung wegen Nichtwiderspruchs) im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erlöschen konnte (vgl. Meder in: JZ 2005,1089, 1090; Langen/Lang in: NJW 2010, 3484, 3485; BGH NJW 2010, 3510, 3511 und 3517). Nach neuerer, am System des SEPA-Basislastschriftverfahrens orientierter Auffassung soll dagegen die Erfüllung der Schuld unmittelbar mit der Gutschrift eintreten, jedoch auflösend bedingt sein (§ 158 Abs. 2 BGB) durch eine ggf. erfolgte Rücklastschrift (vgl. Omlor in: NJW 2012, 2150, 2152; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., 2017, § 362 Rn. 11 - m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 6. Juni 2013, 10 W (pat) 6/09 - „Kompakt-Heizzentrale“, vgl. unter JURIS®). Die Frage nach dem zutreffenden rechtlichen Ansatz kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da unabhängig von der Beantwortung dieser Frage die hier in Rede stehende Jahresgebühr wegen der am 14. März 2012 erfolgten Rücklastschrift in jedem Falle als nie gezahlt anzusehen ist (vgl. auch: BPatG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - a. a. O.).
2.) Nachdem die Patentanmeldung vorliegend bereits vor Einlegung der Beschwerde in Wegfall geraten war, bestand für eine inhaltliche Nachprüfung der angefochten Entscheidung von Anfang an kein Raum mehr. Das Vorhandensein einer Patentanmeldung stellt für eine Erteilungsbeschwerde eine unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung dar (vgl. BPatGE 19, 81, 82; Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 82). Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass ein Anmelder nach Wegfall seiner Patentanmeldung - vom seltenen Fall abgesehen, dass die maximale Patentlaufzeit nach § 16 PatG erreicht worden ist - sein Begehren, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss durch eine günstigere Entscheidung zu ersetzen, nicht mehr durchsetzen kann (vgl. BPatGE 50, 256, 257 - „Rauchbarer Artikel“). Die Beschwerde war daher gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG als unzulässig zu verwerfen.
III.
Der vorliegende Beschluss ergeht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG ohne mündliche Verhandlung.