Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 11.05.2016


BVerwG 11.05.2016 - 10 C 2/15

Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
11.05.2016
Aktenzeichen:
10 C 2/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:110516U10C2.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 4. Februar 2015, Az: 1 A 11/14, Urteilvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 12. Dezember 2013, Az: 1 K 758/12, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 7 Abs 1 Nr 2 PrüfPersV SL 2011
Art 2 Abs 5 EWGV 2000/78

Leitsätze

Die Gewährleistung der Bausicherheit ist ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EWGV 2000/78), das für Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen die Festsetzung einer generellen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren rechtfertigen kann.

Tatbestand

1

Der 1942 geborene Kläger wendet sich gegen die im Saarland für Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung geltende Höchstaltersgrenze von 68 Jahren.

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Er war seit 2003 als Sachverständiger für die Prüfung mechanischer Anlagen und Einrichtungen im Saarland anerkannt. Seine Anerkennung erlosch mit Vollendung des 68. Lebensjahres am 1. August 2010. Nachdem der Kläger im April 2011 in Hessen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen an Gebäuden anerkannt worden war, obwohl er zu diesem Zeitpunkt das 68. Lebensjahr bereits vollendet hatte, beantragte er unter Berufung auf diese Anerkennung im April 2012 seine entsprechende Anerkennung auch im Saarland. Diesen Antrag lehnte das Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes mit Bescheid vom 16. Juli 2012 ab. Der erneuten Anerkennung des Klägers stehe die für Prüfsachverständige geltende Höchstaltersgrenze von 68 Jahren entgegen.

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Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Anerkennung des bei Antragstellung 69 Jahre alten Klägers als Prüfsachverständiger stehe § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Prüfberechtigten und die Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (PPVO SL) entgegen; danach erlösche die Anerkennung mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Diese Altersgrenze sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie finde ihre Ermächtigungsgrundlage in § 86 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 5 der Landesbauordnung (LBO SL) und widerspreche weder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG). Der Landesgesetzgeber verfolge mit der Ermächtigung des Verordnungsgebers, eine Altersgrenze ohne Rücksicht auf die konkrete physische oder geistige Leistungsfähigkeit des einzelnen Prüfsachverständigen festzulegen, das Ziel der Anlagen- und Bautensicherheit. Die Altersgrenze sei deshalb nach Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Sie diene der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und insbesondere dem Schutz der Gesundheit derjenigen Personen, die sich in Gebäuden oder in der Nähe baulicher Anlagen aufhielten. Um dieses Ziel zu erreichen, sei die Altersgrenze notwendig. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, seine Sicherheitsziele im Wege einer flexiblen Altersgrenze umzusetzen. Die Altersgrenze stehe mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot in Einklang. Dieses werde nicht dadurch verletzt, dass die Landesbauordnung nicht für alle am bauordnungsrechtlichen Verfahren beteiligten Personen eine Altersgrenze vorsehe. Schließlich genüge eine Altersgrenze von 68 Jahren den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

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Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Die Höchstaltersgrenze könne nicht mit dem Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden. Das Ziel der Bautensicherheit werde durch die Höchstaltersgrenze nicht in kohärenter und systematischer Weise verwirklicht. Der Gesetzgeber habe nicht in allen Bereichen des Bundesrechts, in denen gleich gelagerte Sicherheitsbelange betroffen seien, starre Höchstaltersgrenzen eingeführt. Auch die Regelungen der Landesbauordnung seien nicht in sich schlüssig, weil sie hinsichtlich der Altersgrenze eine unterschiedliche Behandlung von Prüfsachverständigen einerseits und bauvorlageberechtigten Personen sowie Tragwerksplanern andererseits vorsähen. Zudem sei die starre Höchstaltersgrenze nicht im Sinne des Sicherheitsvorbehalts notwendig. Die Bausicherheit könne durch individuelle Überprüfungen der Leistungsfähigkeit älterer Prüfsachverständiger und eine ausreichende Kontrolldichte in kurzen zeitlichen Intervallen sichergestellt werden. Die Höchstaltersgrenze verstoße auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die bisherige Rechtsprechung halte starre Höchstaltersgrenzen im Rahmen einer generalisierenden Betrachtung für zulässig, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter größer werde. Dies schließe einen zu großen Personenkreis noch leistungsfähiger Personen von der Berufsausübung aus, was angesichts der Diversifizierung des Alterungsprozesses und des breiteren Altersspektrums, in dem die Leistungsfähigkeit nachlasse, nicht gerechtfertigt sei. Seine diesbezüglichen Beweisanträge habe das Berufungsgericht zu Unrecht abgelehnt.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2013 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Februar 2015 zu ändern und

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, ihn als Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in den Fachrichtungen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 TPrüVO) anzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass dem Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Prüfberechtigten und die Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO SL) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 397), entgegensteht. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Altersgrenze eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), darstellt, die jedoch durch den Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) - im Folgenden: RL 2000/78/EG - gerechtfertigt ist.

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1. Das Oberverwaltungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dient, auf Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach der saarländischen Landesbauordnung aus (zur entsprechenden Rechtslage in Hessen vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 15 f.). Ebenso zutreffend ist seine Auffassung, die Festlegung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige stelle eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar, die nach § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG grundsätzlich unzulässig sei und nicht nach § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt werden könne. Denn die in Rede stehende Altersgrenze für Prüfsachverständige dient keinem sozialpolitischen Ziel, das die Ungleichbehandlung legitimieren könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 - BVerwGE 141, 385 Rn. 16 und vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 17). Schließlich konnte das Oberverwaltungsgericht auch ohne Rechtsverstoß die Frage, ob die Benachteiligung wegen des Alters nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt ist (verneinend für die entsprechende hessische Regelung: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 17), für nicht entscheidungserheblich halten. Denn es ist zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in den vom Kläger ausgeübten Fachrichtungen durch den Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG gerechtfertigt ist.

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2. Nach ihrem Art. 2 Abs. 5 berührt die Richtlinie 2000/78/EG nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Mit Erlass dieses Sicherheitsvorbehalts wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfeldes zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, zum anderen vorbeugen und vermittelnd eingreifen (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 [ECLI:EU:C:2011:573], Prigge - Rn. 55; BVerwG, Urteile vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 - BVerwGE 141, 385 Rn. 23 und vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 18). Der Sicherheitsvorbehalt ist eng auszulegen, weil er eine Abweichung vom Grundsatz des Diskriminierungsverbots begründet (EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 - C-341/08 [ECLI:EU:C:2010:4], Domnica Petersen - Rn. 60 und vom 13. September 2011 - C-447/09, Prigge - Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 - BVerwGE 141, 385 Rn. 23 und vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 18). Der Bundesgesetzgeber hat den Sicherheitsvorbehalt zwar nicht ausdrücklich in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen, auf ihn aber auch nicht bewusst verzichtet, so dass das Schweigen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anderweitigen Regelungen des innerstaatlichen Rechts außerhalb dieses Gesetzes nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 - BVerwGE 141, 385 Rn. 24 f. und vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 18).

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a) Die Höchstaltersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO SL dient Sicherheitsbelangen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG. Zwar lässt sich weder dem Text der Vorschrift noch der Begründung des Verordnungsentwurfs das mit ihr verfolgte Ziel hinreichend deutlich entnehmen. Der allgemeine Kontext der Regelung sowie das Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren ermöglichen jedoch die Feststellung des mit der Maßnahme verfolgten Zieles; darauf kann bei der Auslegung und Anwendung der Richtlinie zurückgegriffen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 - C-341/08, Domnica Petersen - Rn. 40, vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 [ECLI:EU:C:2011:508], Fuchs und Köhler - Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 19). Nach dem bauordnungsrechtlichen Kontext der Regelung dient die generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen der Gebäudesicherheit, dem Schutz von Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer und der Allgemeinheit (Bausicherheit). Überdies hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit der Einführung von Prüfsachverständigen in das saarländische Bauordnungsrecht deren Tätigkeit an die Stelle der bis dahin überkommenen Aufgabenerfüllung durch die Bauaufsichtsbehörde trat. Die Bausicherheit als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ist ein legitimes Ziel im Sinne des Sicherheitsvorbehalts des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG.

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b) Die Altersgrenze für Prüfsachverständige ist zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG notwendig. Eine Maßnahme ist im Sinne dieser Regelung notwendig, wenn sie zur Verfolgung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist und mit dem Kohärenzgebot in Einklang steht. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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aa) Die Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige ist geeignet, zur Bausicherheit beizutragen, indem sie wirksam Risiken ausschließt, die darauf beruhen, dass altersbedingt nicht mehr voll leistungsfähigen Prüfsachverständigen Fehler bei der Ausübung der Prüftätigkeit unterlaufen. Sie ist zur Förderung der Bausicherheit auch erforderlich. Die Festlegung einer generellen Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige ohne Rücksicht auf die individuelle körperliche und geistige Verfassung des Betroffenen hält sich im Rahmen der dem Normgeber zustehenden Einschätzungsprärogative. Der vom Kläger angeregten Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu der Frage, ob eine starre Altersgrenze als notwendige Maßnahme im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG gelten könne, bedurfte es nicht. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Wertungsspielraums im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG die Festlegung einer Altersgrenze für erforderlich halten darf (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08, Domnica Petersen - Rn. 52).

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Der Festlegung einer starren Höchstaltersgrenze liegt die auch in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte allgemeine Lebenserfahrung zugrunde, wonach mit fortschreitendem Lebensalter ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte regelmäßig zu erwarten ist und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06 - BVerfGK 10, 227 <232 f.>, vom 7. August 2007 - 1 BvR 1941/07 - BVerfGK 12, 26 <29 f.> und vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 - NVwZ 2013, 1540 <1541 f. und 1543>). Das gilt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Hinweises, wonach das Altersspektrum, innerhalb dessen die Leistungsfähigkeit abnehme, wegen veränderter sozialer und medizinischer Bedingungen immer breiter werde. Diese tatsächliche Entwicklung führt nicht zu einer Verengung der Einschätzungsprärogative des Normgebers. Es bleibt ihm unbenommen, an einer generellen Altersgrenze festzuhalten. Ebenso wenig ist er gehindert, die Altersgrenze auf den Beginn des Altersspektrums, innerhalb dessen typischerweise mit einer Leistungsverringerung zu rechnen ist, festzulegen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge des Klägers ist unzulässig. Er macht geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte seinen Beweisanträgen zu der Behauptung, das Altersspektrum, innerhalb dessen die Leistungsfähigkeit nachlasse, und die Unterschiede im Verlauf des Alterungsprozesses würden immer größer, nachgehen müssen. Dieses Rügevorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, inwiefern die von ihm vermisste Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geführt hätte. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht die vom Kläger als beweisbedürftig angesehenen Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Normgeber nicht verpflichtet, der mit der Tätigkeit älterer Prüfsachverständiger verbundenen Gefahrensituation durch eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Prüfsachverständigen zu begegnen. Das wäre zwar ein milderes Mittel, das dem individuellen Leistungsvermögen des Betroffenen Rechnung tragen könnte. Der Kläger weist auch zu Recht darauf hin, dass der mit einer Einzelfallprüfung verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nicht rechtfertigen könnte (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 - BVerwGE 141, 385 Rn. 22 und vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 21). Die individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit wäre aber nicht gleichermaßen wie eine generelle Höchstaltersgrenze geeignet, zur Bausicherheit beizutragen, weil sie zu spät käme. Eine altersbedingt nicht mehr ausreichende Leistungsfähigkeit würde selbst bei kurzzeitigen Überprüfungsintervallen erst festgestellt werden, wenn sie bereits eingeschränkt ist. Die Anerkennung als Prüfsachverständiger bestünde fort, bis bei der nächsten Überprüfung etwaige Mängel offenbar würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 - BVerwGE 139, 1 Rn. 37 und vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 21).

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Die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren ist zur Verfolgung des Zieles der Bausicherheit schließlich nicht unangemessen. Die Bausicherheit dient dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber diesem Schutzziel Vorrang vor dem Interesse an einer weiteren Tätigkeit von Prüfsachverständigen jenseits der Altersgrenze eingeräumt hat. Die Altersgrenze von 68 Jahren ist ohnehin höher als die meisten für andere berufliche Tätigkeiten sonst geltenden Altersgrenzen.

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bb) Die Höchstaltersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO SL verstößt nicht gegen das Kohärenzgebot. Eine Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu verwirklichen. Das ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 - C-341/08, Domnica Petersen - Rn. 53, vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10, Fuchs und Köhler - Rn. 85; vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 - BVerwGE 139, 1 Rn. 35 und vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 22). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur weiteren Klärung der Voraussetzungen des Kohärenzgebots bedarf es insoweit nicht. Die angegriffene Regelung genügt den dargelegten Anforderungen.

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Der Kläger begründet die Inkohärenz der in Rede stehenden Altersgrenze für Prüfsachverständige mit dem Hinweis, dass in zahlreichen Regelungsbereichen des Bundesrechts, die ebenfalls Sicherheitsbelange beträfen und dem Schutz von Leben und Gesundheit dienten, keine Altersgrenzen für Prüfpersonen vorgesehen seien. Diesem Einwand ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Ob eine Regelung dem mit ihr verfolgten Ziel zuwiderläuft und deshalb als inkohärent zu bewerten ist, kann nur in Bezug auf das jeweils geltend gemachte Ziel - hier die Bausicherheit - beurteilt werden. Deshalb müssen Regelungsbereiche, die gänzlich anderen Zielen dienen, von vornherein außer Betracht bleiben. Dass die vom Kläger beispielhaft genannten Vorschriften etwa aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts oder des Strahlenschutzrechts sicherheitsrelevant im weiteren Sinne sein mögen, weil auch sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen, genügt nicht, um die Inkohärenz der in Rede stehenden Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige, die das Ziel der Bausicherheit verfolgt, zu begründen.

19

Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der Landesbauordnung widersprüchlich sind und dem mit der Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige verfolgten Ziel der Bausicherheit zuwiderlaufen. Im Gegenteil stellen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein abgestuftes und in sich stimmiges Normengefüge dar. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Landesbauordnung die Anforderungen an sicherheitsrelevante Nachweise nach Größe und Bedeutung der zu beurteilenden baulichen Anlagen differenziert. Aufgaben und Befugnisse der Prüfsachverständigen beziehen sich auf Bauten, in denen sich regelmäßig besonders viele oder besonders schutzwürdige Personen aufhalten. So erstreckt sich ihre Prüftätigkeit auf Sonderbauten (beispielsweise Hochhäuser, Verkaufsstätten, Hotels, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Hochschulen) sowie auf größere Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 (vgl. § 2 Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 , zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 ). Das kennzeichnet ihre besondere Verantwortung und die herausgehobene Stellung im bauaufsichtlichen Verfahren, zumal ihre Prüfungen eine zuvor hoheitliche Tätigkeit ersetzen. Hinzu kommt, dass sich die Tätigkeit der Prüfsachverständigen einerseits und der Bauvorlageberechtigten und der Tragwerksplaner andererseits grundlegend unterscheiden. Im Gegensatz zu Letzteren wird der Prüfsachverständige erst tätig, wenn die zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen bereits errichtet sind (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung vom 26. Januar 2011 , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2015 ). Das mit der Tätigkeit der Prüfsachverständigen verbundene hohe Maß an Verantwortung im bauaufsichtlichen Verfahren rechtfertigt ihre hinsichtlich der Altersgrenze im Vergleich zu Bauvorlageberechtigten und Tragwerksplanern unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber.

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Schließlich führt auch der Umstand, dass in Hessen die Anerkennung als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres erlischt, nicht zur Inkohärenz der hier zur Überprüfung gestellten Höchstaltersgrenze von 68 Jahren. Diese im Zuständigkeitsbereich eines anderen Normgebers erlassene Vorschrift ist nicht geeignet, eine Inkohärenz zu begründen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass in einem föderalen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland die Festlegung unterschiedlicher Höchstaltersgrenzen in den Ländern zulässig sein kann, ohne dass dies die Verfolgung eines legitimen Zieles im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG in Frage stellt (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10, Fuchs und Köhler - Rn. 55).

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3. Die Höchstaltersgrenze stellt schließlich keine unzulässige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 5 LBO SL. Der darin liegende Eingriff in die Berufsfreiheit ist aus denselben Erwägungen gerechtfertigt, die die Ungleichbehandlung wegen des Alters im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG legitimieren. Die Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters ist aus den dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt.

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Das in Art. 21 Abs. 1 GRC verankerte Verbot der Altersdiskriminierung ist ebenfalls nicht verletzt. Es wird durch die Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert (EuGH, Urteil vom 26. September 2013 - C-476/11 [ECLI:EU:C:2013:590] - Rn. 31). Die Legitimierung der Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß Art. 21 Abs. 1 GRC stellt deshalb keine anderen Anforderungen als diejenigen, die auch im Rahmen des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 25).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.