Entscheidungsdatum: 23.06.2015
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2014 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Die Antragstellerin unterhält einen Gärtnereibetrieb. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihren Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der kommunalen Friedhofssatzung, nach denen die Antragsgegnerin ausschließlich selbst für die Anlage und Pflege bestimmter Grabstätten zuständig ist, abgelehnt, weil die Anwendung der für eine gemeindliche wirtschaftliche Betätigung geltenden Subsidiaritätsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) durch die Besitzstandsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass ihr im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gerichtetes Vorbringen insgesamt dem hier allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzuordnen sein soll, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es nicht aus, materiell-rechtliche Mängel des angegriffenen Urteils geltend zu machen. Vielmehr muss eine bestimmte höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert werden, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Antragstellerin rügt, das angegriffene Urteil sei fehlerhaft, soweit es ausschließlich damit begründet worden sei, dass die angefochtenen Satzungsbestimmungen unter den Bestandsschutz des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO fielen. Mit der Zuweisung der Grabpflege bzw. -anlage an sich selbst erschließe sich die Antragsgegnerin ein neues Betätigungsfeld und damit eine wesentliche Erweiterung ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin könne nicht an der Anzahl der betreffenden Grabstätten gemessen werden. Die Antragstellerin begründet jedoch nicht, warum der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, und formuliert keine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts.
Soweit die Antragstellerin bemängelt, der Verwaltungsgerichtshof habe weitere Verstöße der Satzungsänderungen gegen Art. 12 GG sowie gegen §§ 19 f. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) nicht geprüft, führt sie nicht aus, welche Verstöße von ihr gesehen werden, und ordnet ihr Vorbringen keinem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu. Dies wird den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinsichtlich keines der in Betracht kommenden Zulassungsgründe gerecht. Die reine Bezugnahme auf einzelne Seiten der Klageschrift reicht hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.