Entscheidungsdatum: 11.07.2016
Die Klägerin bestreitet ihre Mitgliedschaft in der beklagten Landestierärztekammer. Sie ist als Tierärztin in einer Tierklinik in Bayern angestellt und Mitglied eines tierärztlichen Bezirksverbands der Landestierärztekammer Bayern. Ihre Arbeitsleistung erbringt sie regelmäßig zu 25 % in Thüringen. Die Beklagte forderte die Klägerin unter Fristsetzung auf, sich bei ihr anzumelden. Aufgrund ihrer Berufsausübung in Thüringen sei sie auch Mitglied der dortigen Landestierärztekammer. Die Klägerin verweigerte die Anmeldung. Die Beklagte setzte daraufhin ein Ordnungsgeld gegenüber der Klägerin fest, verpflichtete diese unter Fristsetzung zur Beibringung der Anmeldeunterlagen und drohte ihr ein Zwangsgeld an. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen diese Maß-nahmen stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die gleichzeitige Inanspruchnahme durch zwei Berufsorganisationen mit identischen Aufgabenkreisen gegen die bundesrechtliche Regelung des Art. 2 Abs. 1 GG verstößt".
Die von der Klägerin formulierte Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach der berufungsgerichtlichen Auslegung des irrevisiblen Landesrechts, die der revisionsrechtlichen Beurteilung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO zugrunde zu legen ist, sind die Aufgabenkreise der bayerischen und der thüringischen Tierärztekammer gerade nicht identisch. Dem angegriffenen Urteil zufolge ist die räumliche Zuständigkeit der bayerischen und der thüringischen Kammer jeweils landesrechtlich auf das eigene Bundesland begrenzt. Das Oberverwaltungsgericht entnimmt dem Landesrecht auch eine Verschiedenheit der sachlichen Zuständigkeiten. Dazu verweist es auf die Prägung der Überwachungs-, Koordinierungs- und Informationsaufgaben jeder Kammer durch die landeseigenen Satzungen, Berufsordnungen und veterinärmedizinischen Strukturen. Mit Einwänden gegen die Richtigkeit dieser Auslegung irrevisiblen Landesrechts ist keine Grundsatzfrage des revisiblen Rechts darzutun.
Soweit die Beschwerdebegründung für klärungsbedürftig hält, ob eine landesrechtlich begründete Pflichtmitgliedschaft in beiden Kammern gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, legt sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht prozessordnungsgemäß nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar. Eine Grundsatzfrage des revisiblen Rechts ist nicht schon mit dem Vortrag darzutun, das Berufungsgericht habe irrevisibles Landesrecht unter Verletzung revisiblen Rechts ausgelegt und angewendet. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 S. 27 und vom 28. September 2010 - 8 B 5.10 - juris Rn. 2; Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand Oktober 2015, § 132 Rn. 43 m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Sie setzt sich nicht mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konkretisierung des Schutzbereichs und der Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG bezüglich der Doppelmitgliedschaft in berufsständischen Kammern auseinander (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384; Beschlüsse vom 14. November 2001 - 6 B 60.01 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 16 und vom 21. Oktober 2004 - 6 B 60.04 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 18) und legt auch nicht dar, aus welchen Gründen die sich daraus ergebenden Fragen nicht schon anhand der üblichen Methoden der Verfassungsinterpretation auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten sind. Der bloße Hinweis darauf, dass die konkrete Fallkonstellation vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden sei und die existierende Rechtsprechung nicht übertragbar sei, weil hier widerstreitende Entscheidungen drohen würden, genügt insoweit nicht. Unbehelflich ist insoweit schließlich der Hinweis der Klägerin auf Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte. Denn die benannten Entscheidungen betreffen jeweils Fallkonstellationen, die der vorliegenden nicht vergleichbar sind.
b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Veterinärverwaltung der Tierärztekammer oder gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG den zuständigen Behörden, d.h. der staatlichen Verwaltung obliegt".
Die von der Klägerin formulierte Frage würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Selbst wenn man mit der Beschwerde eine alleinige Zuständigkeit der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) zuständigen Behörden für die dort beschriebenen Aufgaben der Arzneimittelüberwachung annähme, verbliebe der Beklagten jedenfalls die legitime öffentliche Aufgabe der Kontrolle der Einhaltung der Berufspflichten durch die Klägerin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Heilberufegesetzes
2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf den Rechtssatz gestützt, dass die tierärztliche Tätigkeit nicht an die tierärztliche Hausapotheke geknüpft sei. Es sei damit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1993 - 3 C 42.91 - (BVerwGE 94, 341) abgewichen.
Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern lediglich ausgeführt, die Vorschriften über die Führung der tierärztlichen Hausapotheke seien ohne Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als tatbestandliche Voraussetzung der Kammerzugehörigkeit nach dem Thüringer Heilberufegesetz. Auch hat die Klägerin in der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Rechtssatz bezeichnet, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll. Insoweit genügt es nicht, einzelne Passagen der zitierten Entscheidung wörtlich wiederzugeben, aus denen sich möglicherweise ein Rechtssatz ergeben könnte, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen ist. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Geltung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) für die Berufstätigkeit der Tierärzte nicht (teilweise) in Frage gestellt, sondern ihren Regelungen lediglich die Relevanz für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals Berufsausübung in § 2 Abs. 1 ThürHeilBG abgesprochen.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zum tierärztlichen Dispensierrecht und einem Gutachten zur Überprüfung des tierärztlichen Dispensierrechts im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom Oktober 2014, aus denen die Klägerin offenbar ableiten möchte, dass ein reisender Tierarzt stets zugleich eine reisende tierärztliche Hausapotheke sei, die wegen der Identität von tierärztlicher Tätigkeit und tierärztlichem Betrieb der Hausapotheke nur der Kontrolle durch die für Arzneimittelüberwachung nach § 64 Abs. 1 AMG zuständigen Behörden unterliege, sind nicht geeignet, eine zulassungsfähige Divergenz zu bezeichnen. Denn die Klägerin benennt keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der diese Rechtsansicht ihren Niederschlag gefunden haben könnte.
3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schließlich nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.).
a) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Antrag (Beweisantrag 4),
die Präsidentin der Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass die Beklagte und Berufungsklägerin keine Kontrolle der Hausapotheken durchführt, als Zeugin zu vernehmen,
unter Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, nachdem die Beklagte die Beweisbehauptung unstreitig gestellt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe von dieser Tatsache aus. In einer solchen Wahrunterstellung liegt kein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1971 - 5 C 78.70 - BVerwGE 39, 36 <37>). Von dem als feststehend angenommenen Sachverhalt ist das Oberverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde sodann auch in seinem Urteil ausgegangen. Insbesondere widersprechen seine Ausführungen zum Vorliegen von Überwachungs-, Koordinierungs- und Qualitätssicherungsaufgaben der Beklagten nicht dem von der Beklagten auf den Beweisantrag der Klägerin hin zugestandenen Sachverhalt, da Letzterer sich nur auf Kontrollen der Hausapotheken, nicht aber darüber hinaus auf jegliche Kontrollen der tierärztlichen Tätigkeit bezog. Das Oberverwaltungsgericht hat auch zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass es davon ausgehe, die Beklagte kontrolliere die tierärztliche Tätigkeit nicht. Der von der Klägerin behauptete Widerspruch zwischen dem als wahr unterstellten Sachverhalt und den dazu zitierten Urteilspassagen (UA S. 19) ist schon deswegen nicht gegeben, weil Ersterer die Frage betrifft, ob die Beklagte tatsächlich Kontrollen durchführt und Letztere die Rechtsfrage, ob der Beklagten bestimmte Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zugewiesen werden können.
b) Mangels Darlegung eines entsprechenden Widerspruchs ist auch der behauptete Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz durch Annahme des Gegenteils des als wahr unterstellten Sachverhalts nicht substantiiert dargetan.
c) Zu Unrecht meint die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es entgegen dem auf den Beweisantrag 4 zugestandenen Sachverhalt von Überwachungsaufgaben der Beklagten nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG ausgegangen sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat weder einen anderen als den auf den Beweisantrag 4 zugestandenen Sachverhalt angenommen, noch ist es von Überwachungsaufgaben der Beklagten gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG ausgegangen. Es hat lediglich Überwachungs-, Koordinierungs- und Qualitätssicherungsaufgaben der Beklagten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittelsicherheit, nicht aber bei der Arzneimittelkontrolle nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG angenommen.
Neues Beschwerdevorbringen in den erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten Schriftsätzen der Klägerin vom 20. April und 26. Mai 2015 war gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.