Entscheidungsdatum: 04.02.2019
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... Zuletzt wurde er am 27. Oktober 2010 zum Hauptfeldwebel befördert. Seit dem 1. Juni 2015 wird er als Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte und Stabsdienstbearbeiter Militärattaché beim ... in ... verwendet; aufgrund der hier strittigen Feststellung eines Sicherheitsrisikos wurde er von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten auf diesem Dienstposten entbunden. Der Antragsteller ist seit Dezember 2014 in zweiter Ehe verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau in ...
Für die Aktualisierung seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen gab der Antragsteller unter dem 2. Februar 2015 eine Sicherheitserklärung ab; seine Ehefrau stimmte der Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung zu. Unter Nr. 2.1 des Formulars gab er zu der Frage nach früheren Namen der Ehegattin (nur) deren Geburtsnamen an. Die Frage, ob er und seine Ehegattin in der Lage seien, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und auch keine Veränderungen absehbar seien, die dies in Frage stellten (Nr. 6.1), beantwortete er mit "Ja". Die Frage, ob in den letzten fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn oder seine Ehegattin erfolgt seien (Nr. 6.2), beantwortete er mit "Nein".
Mit Schreiben vom 22. März 2018 hörte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen an. Er hielt dem Antragsteller vor, in der Sicherheitserklärung vom 2. Februar 2015 nur den Geburtsnamen, nicht jedoch die beiden weiteren Ehenamen, die seine derzeitige Ehefrau in früheren Ehen geführt habe, angegeben zu haben. Erst durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister seien der zuletzt geführte Ehename der Ehefrau des Antragstellers und die mit diesem Namen in Zusammenhang stehenden Strafverfahren bekannt geworden. Unzutreffend sei auch die Angabe unter Nr. 6.2 (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den letzten fünf Jahren), nachdem sich seine Ehefrau seit März 2015 in einem Privatinsolvenzverfahren befinde.
Der Antragsteller äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 10. April 2018 sowie in einer persönlichen Anhörung am 28. Juni 2018. Er erklärte dabei, dass er in seiner Sicherheitserklärung zu keiner Zeit absichtlich unwahre Angaben habe machen wollen. Er habe beim Ausfüllen bei allen Angaben überlegt, ob etwas vorliegen könne, das ihn erpressbar oder kompromittierbar mache. Er räume ein, dabei einen Fehler gemacht zu haben, zu dem er stehe, der ihm jedoch unbewusst unterlaufen sei.
Mit formularmäßigem Bescheid vom 19. September 2018, eröffnet am 2. Oktober 2018, stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Ü 1, Ü 2 und Ü 3 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Mit Schreiben vom 19. September 2018 informierte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller über die Gründe der Entscheidung. Zu den sicherheitserheblichen Erkenntnissen stützte er sich im Wesentlichen auf die fehlerhaften Angaben in der Sicherheitserklärung vom 2. Februar 2015. Aus der darin liegenden Verletzung der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, ergäben sich Anhaltspunkte, die geeignet seien, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu begründen. Die Einlassungen des Antragstellers in seinen schriftlichen Stellungnahmen und in der persönlichen Anhörung, versehentlich und ohne Absicht gehandelt zu haben, seien nicht glaubhaft und nicht geeignet, die Zweifel an der Zuverlässigkeit zu entkräften. Die Sicherheitserklärung vom 2. Februar 2015 sei gerade wegen der Einbeziehung der Ehefrau erstellt worden; der Fokus habe auf den Angaben zu der Ehefrau gelegen. Dass dabei versehentlich unvollständige oder falsche Angaben gemacht worden seien, sei mehr als fraglich. Soweit der Antragsteller Zweifel gehabt habe, hätte er diese durch eine Nachfrage beim Sicherheitsbeauftragten ausräumen können und müssen; hierauf werde in der Anleitung zur Sicherheitserklärung mehrfach verwiesen. Die beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung angestellte Sorgfalt sei ein genereller Indikator für die Sorgfalt bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Zur Prognose wurde ausgeführt, dass derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller auch in Zukunft seiner Wahrheits- und Offenbarungspflicht hinsichtlich sicherheitsrelevanter Aspekte nicht vollumfänglich nachkommen werde. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass die unwahren und unvollständigen Angaben bereits etwa dreieinhalb Jahre zurücklägen. Gerade der in der persönlichen Anhörung gewonnene aktuelle Eindruck erlaube es nicht, derzeit eine positive Prognose zu stellen. Es sei nicht der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller sein Handeln/Unterlassen kritisch reflektiert und Lehren für die Zukunft gezogen habe.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2018 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt und mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 außerdem den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Er habe die fehlerhaften Angaben in der Sicherheitserklärung vom 2. Februar 2015 unbewusst und ohne böse Absicht abgegeben. In den anschließenden Befragungen durch den Militärischen Abschirmdienst am 27. Juli und 11. August 2015 hätten er und seine Ehefrau uneingeschränkt mitgewirkt und alle offenen Punkte aufgeklärt. Das Privatinsolvenzverfahren seiner Ehefrau sei erst nach Abgabe der Sicherheitserklärung eröffnet worden. Die nunmehrige Feststellung eines Sicherheitsrisikos stütze sich auf zwei Einzelangaben in einer Sicherheitserklärung, die über dreieinhalb Jahre zurückliege. Der lange Zeitraum, der seitdem vergangen sei, werde in der angefochtenen Entscheidung völlig ausgeblendet. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass er während der gesamten Zeit in hervorragender Weise seinen schwierigen und fordernden Dienst versehen und dabei das uneingeschränkte Vertrauen seiner Vorgesetzten erworben habe. Er verweise hierzu auf die Stellungnahme des Amtschefs des Streitkräfteamts vom 9. August 2018 sowie auf seine planmäßigen Beurteilungen, zuletzt zum 30. September 2018. Auch sei seine ursprüngliche Verwendungsdauer in ... von vier Jahren um ein weiteres Jahr verlängert worden. Vor diesem Hintergrund sei die in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose rechtsfehlerhaft und verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 19. September 2018 anzuordnen.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt und bekräftigt die Gründe des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch die Angaben in Nr. 6.1 der Sicherheitserklärung (Fähigkeit, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen) fehlerhaft seien. Hierzu werde insbesondere auf die im Februar 2015 unmittelbar bevorstehende Eröffnung der Privatinsolvenz der Ehefrau des Antragstellers mit einer Gesamtverschuldung von rund 110 000 € und insgesamt 26 Gläubigern verwiesen. Gegen die Ehefrau des Antragstellers sei im Jahre 2011 unter ihrem damaligen Ehenamen wegen Betrugs eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden. Unbenommen sei, dass der Antragsteller im täglichen Dienstbetrieb gute Leistungen erbringe. Für die sicherheitsrechtliche Bewertung sei jedoch das positive Bild bei seinen Vorgesetzten unerheblich. Im Rahmen der persönlichen Anhörung sei vielmehr der Eindruck gewonnen worden, dass der Antragsteller über eine ausgeprägte Eloquenz und Fähigkeit, sich positiv darzustellen, verfüge. Er habe andererseits nicht vermitteln können, dass er sein seinerzeitiges Handeln kritisch hinterfragt und verstanden habe, dass er einen Fehler begangen habe. Der Umstand, dass die unterlassenen Angaben in der Sicherheitserklärung zum Entscheidungszeitpunkt etwa dreieinhalb Jahre zurückgelegen hätten, sei im Rahmen der Prognoseentscheidung ausdrücklich berücksichtigt worden, habe jedoch zu keiner abweichenden Einschätzung geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ..., die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 1.19 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 19. September 2018 anzuordnen, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden. In diesen Fällen kann sie auch Gegenstand eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO sein (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 WDS-VR 6.17 - juris Rn. 23 m.w.N.).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 19. September 2018 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch das Vorlageschreiben - können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29).
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).
Dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.).
Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
b) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 19. September 2018 ist nach diesen Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung war für die Entscheidung zuständig, weil es sich um eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) handelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SÜG, Nr. 2416 ZDv 2/30 bzw. Nr. 2418 ZDv A-1130/3).
bb) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht -, sich in einer persönlichen Anhörung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.).
cc) Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Die Bewertung des Geheimschutzbeauftragten stützt sich darauf, dass der Antragsteller in seiner Sicherheitserklärung vom 2. Februar 2015 in wesentlichen Punkten falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hat. Dieser Sachverhalt ist zutreffend festgestellt.
Der Antragsteller hat unter Nr. 2.1 des Formulars zu der Frage nach früheren Namen der Ehegattin nur deren Geburtsnamen, nicht aber deren zwei frühere Ehenamen angegeben, obwohl der Begriff "frühere Namen" in dem Formular unmittelbar mit dem Zusatz "z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen" erläutert ist. Die zwei früheren Ehenamen sind im Übrigen auch nicht aus der zur Personalgrundakte gegebenen Heiratsurkunde ersichtlich; sie konnten deshalb nicht als aktenkundig vorausgesetzt werden.
Der Antragsteller hat ferner die Frage, ob er und seine Ehegattin in der Lage seien, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und auch keine Veränderungen absehbar seien, die dies in Frage stellten (Nr. 6.1), unzutreffend mit "Ja" beantwortet. Dieser Gesichtspunkt wurde zwar noch nicht ausdrücklich in der Begründung des Geheimschutzbeauftragten benannt, jedoch durch das mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten ergangene Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung zulässigerweise ergänzend eingeführt. Am ... März 2015 wurde durch das Amtsgericht ... auf Antrag der Ehefrau des Antragstellers vom ... Februar 2015 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; dem Beschluss ist ein außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan vom ... 2014 mit einem Gesamtschuldenstand von ca. 112 000 € beigefügt. Die Ehefrau des Antragstellers war damit bereits im Zeitpunkt der Sicherheitserklärung (2. Februar 2015) nicht in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Antragsteller hat schließlich die Frage, ob in den letzten fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn oder seine Ehegattin erfolgt seien (Nr. 6.2), unzutreffend mit "Nein" beantwortet. Der Geheimschutzbeauftragte hat zwar keine konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen benannt. Der Antragsteller hat dieses Faktum jedoch nicht bestritten. Die Beschwerdeakte enthält einen Beschluss des Amtsgerichts ... vom 8. Juni 2011 im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Grundstück der Ehefrau des Antragstellers (unter ihrem damaligen Ehenamen).
dd) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in diesem Sachverhalt tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) erkannt hat. Mit dieser Einschätzung hat er weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 13.10 - Rn. 29 und vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Rn. 30). Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen sowie auf die unaufgeforderte Erfüllung von Meldepflichten jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können. Zu den der Wahrheitspflicht unterliegenden dienstlichen Angelegenheiten im Sinne des § 13 Abs. 1 SG gehört auch die im Überprüfungsverfahren abzugebende Sicherheitserklärung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 34 ff.).
Ohne Rechtsfehler hat der Geheimschutzbeauftragte in den falschen oder unvollständigen Angaben in der Sicherheitserklärung einen vorsätzlichen oder zumindest auf grober Nachlässigkeit beruhenden gravierenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht erkannt. Dem Antragsteller waren nach seinem eigenen Bekunden die früheren Ehen seiner Ehefrau ebenso wie deren "Vorgeschichte", das heißt ihre strafgerichtliche Verurteilung und ihre Überschuldung, bekannt. Ebenso war ihm die Bedeutung und der Ablauf eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens, das er bereits mehrfach durchlaufen hatte, vertraut; eine besondere Sensibilität war, worauf der Geheimschutzbeauftragte zutreffend hingewiesen hat, auch deshalb geboten, weil die letzte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers, wenn auch aufgrund anderer sicherheitserheblicher Erkenntnisse, nur mit einer Auflagenentscheidung mit Sicherheitsbetreuung abgeschlossen worden war. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung gerade auch aufgrund der Heirat des Antragstellers und der hierdurch erforderlichen Einbeziehung seiner Ehefrau in die Überprüfung durchgeführt wurde; der Geheimschutzbeauftragte betont insoweit zurecht, dass es dem Antragsteller klar gewesen sein musste, dass ein Fokus auf den Angaben zur Ehefrau lag.
Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung der Beteuerung des Antragstellers, die falschen oder unvollständigen Angaben seien ihm unbewusst und jedenfalls unabsichtlich unterlaufen, nicht gefolgt sind. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Einschätzung, dass die äußeren Umstände dafür sprächen, dass die falschen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich erfolgten, weil bei deren Bekanntwerden ein positiver Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens und damit die gewünschte Versetzung zum ... in hohem Maße zweifelhaft geworden wären; insofern ist auch die Äußerung des Antragstellers in der persönlichen Anhörung, er sehe keinen Grund, weswegen er etwas hätte verheimlichen sollen, nicht nachvollziehbar. Keinen Bedenken begegnet es auch, dass der Erklärung des Antragstellers, er habe beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung bei allen Angaben überlegt, ob etwas vorliegen könnte, was ihn erpressbar oder kompromittierbar mache, keine entlastende Bedeutung beigemessen wurde. Der Antragsteller verkennt dabei, dass seine Aufgabe nicht darin besteht, eine eigene Einschätzung über Sicherheitsrisiken zu treffen, sondern darin, den dafür zuständigen Stellen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben für deren Bewertung zu liefern. Im Übrigen haben der Geheimschutzbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade finanzielle Problemlagen Ansatzpunkte für Kompromittierbarkeit und nachrichtendienstliche Anbahnung böten. Der Geheimschutzbeauftragte hat jedenfalls den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn er Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auch in dem Fall sieht, dass der Antragsteller die falschen oder unvollständigen Angaben nicht vorsätzlich, sondern "nur" aufgrund seiner eigenwilligen Deutung der Verhältnisse gemacht hat.
ee) Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist auch unter dem Blickwinkel der prognostischen, also auf die Zukunft gerichteten Risikoeinschätzung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Allerdings wendet der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht ein, dass die Feststellung des Sicherheitsrisikos erst über dreieinhalb Jahre nach Bekanntwerden des ihm vorgehaltenen Sachverhalts getroffen wurde. Aus den dem Senat vorliegenden Akten sind Gründe, die diese lange Verfahrensdauer plausibilisieren könnten, nicht erkennbar. Lange Bearbeitungszeiten ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund mindern nicht nur die Akzeptanz der späteren Entscheidung, sondern schaden vor allem den Sicherheitsinteressen, deren Schutz das Sicherheitsüberprüfungsgesetz mit den dort vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen bezweckt. Gerade im Hinblick auf diese Sicherheitsinteressen geht es andererseits aber auch nicht an, dass ein Sicherheitsrisiko sehenden Auges für die Zukunft allein deshalb hingenommen werden müsste, weil ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren zuvor nicht mit dem gebotenen Nachdruck und der gebotenen Beschleunigung betrieben worden war. Allerdings muss der Geheimschutzbeauftragte nach ständiger Rechtsprechung des Senats in solchen Fällen den Umstand, dass ein Soldat trotz Bekanntwerdens sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet wurde, in seine Prognoseerwägungen einbeziehen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 39 m.w.N.). Er muss dabei die Prognose auf den im Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuellen Stand der Erkenntnisse stützen und begründen, dass die die Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorrufenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht nur möglicherweise in der Vergangenheit, sondern gerade aus aktueller Sicht die Annahme eines Sicherheitsrisikos begründen.
Diesen Anforderungen genügen die Prognoseerwägungen des Geheimschutzbeauftragten; er hat dabei die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Der Geheimschutzbeauftragte hat die Tatsache, dass die unwahren und unvollständigen Angaben des Antragstellers in der Sicherheitserklärung bereits etwa dreieinhalb Jahre zurückliegen, ausdrücklich in seinen Gründen berücksichtigt. Seine Einschätzung, dass derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller auch in Zukunft seiner Wahrheits- und Offenbarungspflicht hinsichtlich sicherheitsrelevanter Aspekte nicht vollumfänglich nachkommen werde, hat er nicht nur auf die zurückliegende Sicherheitserklärung, sondern gerade auch auf den in der persönlichen Anhörung am 28. Juni 2018 gewonnenen Eindruck von dem Antragsteller gestützt. Er ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller nach wie vor sein früheres Handeln nicht kritisch reflektiert und keine Lehren für sein zukünftiges Verhalten gezogen habe. Im Vorlageschreiben wurde diese Einschätzung nochmals unter Hinweis auf die als widersprüchlich bewerteten Einlassungen in der persönlichen Anhörung bekräftigt.
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Geheimschutzbeauftragte den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und den positiven Stellungnahmen seiner Vorgesetzten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Die dienstlichen Beurteilungen bewerten (retrospektiv) die vom Antragsteller auf seinem Dienstposten erbrachten Leistungen, nicht vorbeugend das Risikopotential. Zu dessen Einschätzung sind nicht die dienstlichen Vorgesetzten, sondern ist der Geheimschutzbeauftragte berufen.
ff) Weitere Gesichtspunkte, die rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten aufwerfen könnten, sind nicht erkennbar. Soweit sich der Antragsteller auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft, hat er nicht vorgetragen und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern zum Beispiel mit einer Auflagenentscheidung die ihm vorgehaltenen, im Kern in seiner Persönlichkeit begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit kompensiert werden könnten. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf Verwendungen in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten der Überprüfungsart Ü 1 und Ü 2 erstreckt hat; für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und für die Risikoeinschätzung ergeben sich insoweit keine abweichenden Gesichtspunkte.
c) Für den Antragsteller entstehen aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids keine unzumutbaren, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Aus dem Vorlageschreiben ergibt sich, dass der Antragsteller bis zur gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz in seiner derzeitigen Dienststelle in ... verbleibt und im Falle der - hier getroffenen - ablehnenden Entscheidung sozialverträglich nach Deutschland zurückversetzt wird, was erfahrungsgemäß mindestens drei bis vier Monate in Anspruch nehme. Die Verkürzung der Verwendungsdauer in ... um etwa ein Jahr (gegenüber dem vorgesehenen regulären Ablauf zum 30. Juni 2020) ist kein unzumutbarer Nachteil, der für sich genommen - ungeachtet der nach summarischer Prüfung gegebenen Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos - den Verbleib des Antragstellers in seiner bisherigen Dienststelle bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen könnte.