Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 28.06.2018


BVerwG 28.06.2018 - 1 WB 51/17

Feststellung eines Sicherheitsrisikos in erweiterter Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
28.06.2018
Aktenzeichen:
1 WB 51/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:280618B1WB51.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. August ... zum Stabsfeldwebel befördert. Er wird derzeit auf einem nicht sicherheitsempfindlichen Dienstposten als Jägerfeldwebel bei der ...bataillon ... in ... verwendet. Der Antragsteller ist in erster Ehe geschieden (vier Kinder, geboren 1998, 2000, 2004 und 2006), Vater eines Kindes aus einer nichtehelichen Beziehung (geboren 2011) und seit 2013 in zweiter Ehe verheiratet.

3

Für den Antragsteller war zuletzt am 30. September 2003 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ohne die Feststellung von Umständen, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen, abgeschlossen worden.

4

Unter dem 21. Juli 2014 wurde für den Antragsteller eine Wiederholungsüberprüfung der erweiterten Sicherheitsüberprüfung/Verschlusssachenschutz (W 2) beauftragt. Wegen der Absicht, ihn beim Deutschen Anteil ... in ... zu verwenden, wurde unter dem 19. November 2014 außerdem ein Auftrag zur Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) erteilt. Zur Vorbereitung auf die dortige Verwendung wurde der Antragsteller während des Jahres 2015 zu mehreren längeren Sprachlehrgängen an das Bundessprachenamt in ... kommandiert.

5

Unter dem 20. April 2016 legte der Militärische Abschirmdienst dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung das Ermittlungsergebnis mit dem Vorschlag vor, ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hörte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller zu den vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen an, bei denen es sich insbesondere um ein Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung und um die angespannte finanzielle Situation des Antragstellers handelte. Der Antragsteller äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 14. Juli 2016. Am 6. September 2016 fand eine persönliche Anhörung des Antragstellers durch den Geheimschutzbeauftragten statt; auf das Protokoll dieser Anhörung vom 7. September 2016 wird verwiesen. Mit Schreiben vom 20. September 2016 übermittelte der Antragsteller dem Geheimschutzbeauftragten eine (formularmäßige) "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" vom 14. September 2016.

6

Mit Bescheid vom 7. April 2017, dem Antragsteller eröffnet am 19. April 2017, stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1/Ü 2 aus. Mit Schreiben vom 7. April 2017 informierte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller außerdem über die Gründe der Entscheidung. Zur Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse führte er dabei aus:

"Im Interesse der Militärischen Sicherheit ist es erforderlich, Ihnen die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wegen fehlender Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG) und einer nicht auszuschließenden besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SÜG) zu versagen.

Maßgeblich sind hierfür die folgenden Gründe:

1) Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... wegen Unterschlagung

Das Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Unterschlagung wurde gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt, da ein vorsätzliches Handeln und insbesondere eine Täuschungsabsicht nicht nachgewiesen werden konnte. Im Rahmen der persönlichen Anhörung geben Sie selbst an, den ersten Schritt zu einer Unterschlagung durchgeführt zu haben. Ihr Verhalten führt daher zu Zweifeln an Ihrer Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, auch im Hinblick auf den Zugang mit Verschlusssachen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos als vorbeugende Maßnahme setzt zudem keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus.

2) Finanzielle Situation

Ihre finanzielle Situation stellt sich als sehr kritisch dar. Einem monatlichen Nettoeinkommen (Oktober 2016) in Höhe von ca. 2934 EUR stehen monatliche Ausgaben in Höhe von ca. 2746 EUR gegenüber. Somit stehen Ihnen letztendlich monatlich nur ca. 188 EUR zur freien Verfügung. Hierbei ist eine Schuldentilgung des Kontokorrentkontos bei der ...Bank (ca. 1500 EUR) noch unberücksichtigt geblieben. Es ist unbenommen, dass Unterhaltsverpflichtungen für insgesamt fünf Kinder finanziell bei Ihrem Einkommen eine Last darstellen, aber gerade deswegen hätten Sie bei Ihren Finanz- und Kreditentscheidungen Zurückhaltung und Umsicht wahren müssen. Zudem ist es unlauter gegenüber den kreditgebenden Banken, bereits jetzt unter Zugrundelegung eines höheren monatlichen Einkommens neue Ratenzahlungsvereinbarungen abzuschließen, obwohl die Ihnen in Aussicht gestellte Auslandsverwendung noch längst nicht gesichert ist. In der Gesamtschau bewerten Sie Ihre finanzielle Situation viel zu optimistisch. Sie haben nicht den vollständigen Überblick darüber. Es ist daher festzustellen, dass Ihr Gebaren in finanziellen Angelegenheiten ebenfalls zu Zweifeln an Ihrer Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, auch im Hinblick auf den Zugang zu Verschlusssachen, führt.

Bei dieser Sachlage besteht auch eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste. Fremde Nachrichtendienste forschen bekanntlich nach Personen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden. Durchgreifende finanzielle Schwierigkeiten, so wie sie bei Ihnen gegeben sind, bergen daher regelmäßig die besondere Gefahr einer nachrichtendienstlichen Anbahnung.

3) Unvollständige Angaben/Belege und unterlassene Angaben sowie mangelnde Mitwirkung

Zu dem Vorhalt der unvollständigen Angaben/Belege und unterlassenen Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren ist anzumerken, dass bewusst unvollständige und unterlassene Angaben in diesem Verfahren regelmäßig schon für sich geeignet sind, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach sich zu ziehen.

Bereits das MAD-Amt hat im laufenden Sicherheitsüberprüfungsverfahren festgestellt, dass Sie im Zusammenhang mit der Offenlegung Ihrer finanziellen Situation die erforderlichen Angaben unvollständig gemacht bzw. unterlassen sowie begründende Unterlagen nicht bzw. nur teilweise sowie in einigen Fällen nur sehr zögerlich zur Verfügung gestellt haben. Die Nichtvorlage der Unterlagen begründeten Sie mit Nichtbesitz bzw. Nichtauffindbarkeit der Unterlagen.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens beim GB BMVg hat sich dieser Eindruck im Wesentlichen bestätigt. So sollten Sie nach der persönlichen Anhörung am 6. September 2016 beim GB BMVg u.a. Kontoauszüge übersenden und in diesem Zusammenhang Kontobewegungen, die nicht selbsterklärend sind, erläutern. Wie Sie den Ausführungen oben unter II.2. entnehmen können; gestaltete sich die Aufklärung der umfangreichen, nicht selbsterklärenden Kontobewegungen auf dem Kontoauszug der ...bank als sehr aufwändig und mühsam. Es entstand der Eindruck, dass Sie bestimmte Sachverhalte nicht offenlegen wollten. Als starker Beleg hierfür sind die Kontobewegungen für die Zahlung des Bußgeldes an das Landratsamt ... wegen des Zahlungsverzugs Pflegeversicherung anzuführen. Geeignete Unterlagen zu diesem Sachverhalt können oder wollen Sie nicht beibringen. Es ist offensichtlich, dass Sie besonders bei diesem Sachverhalt versuchen, für Sie negative sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu verschweigen bzw. zu verbergen. Auch Ihre Angaben in der 'Erklärung über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse' sind zum Teil lückenhaft. So fehlen gänzlich die Angaben zu Kraftfahrzeugversicherung und -steuer, obwohl sich ein Kraftfahrzeug in Ihrem Eigentum befindet und Kosten für Benzin und Garage/Stellplatz in der Erklärung aufgeführt werden.

Ihre Einlassung in Ihrem Schreiben vom 20. September 2016, dass mögliche Fehler aus Unkenntnis und nicht aus Gründen des Verschweigens entstanden seien, vermag den Befund der unvollständigen und unterlassenen sowie der mangelnden Mitwirkung nicht zu relativieren. Es ist der Versuch, von Ihren wirklichen Motiven in dem laufenden Sicherheitsüberprüfungsverfahren abzulenken. Diese Motive bestehen darin, für Sie negative sicherheitsrelevante Erkenntnisse möglichst zu verschweigen bzw. zu verbergen. Sie ziehen sich durch das gesamte Sicherheitsüberprüfungsverfahren. Ihre Mitwirkung beschränken Sie dabei auf das aus Ihrer Sicht Notwendigste.

Ihre Eignung als Geheimnisträger und damit Ihre vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit wird daher in Frage gestellt, denn gerade im Sicherheitsüberprüfungsverfahren kommt Verstößen gegen die Wahrheitspflicht ein besonderes Gewicht bei der sicherheitlichen Beurteilung zu. Ihr Handeln lässt deutliche Zweifel an Ihrem Verantwortungsbewusstsein aufkommen und erschüttert das Vertrauen in Ihre dienstliche Zuverlässigkeit nachhaltig. Für den Zugang zu Verschlusssachen ist uneingeschränkte Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit unabdingbare Grundvoraussetzung. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Geheimnisträgers wesentlich höher als sie im allgemeinen Geschäftsverkehr zugrunde zu legen sind.

In der Gesamtschau begründet der vorgezeichnete Sachverhalt nicht zurückstellbare Zweifel hinsichtlich Ihrer Zuverlässigkeit bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Gleichzeitig erwächst aus den Zweifeln an Ihrer Zuverlässigkeit in Verbindung mit Ihrer finanziellen Problemlage angesichts der für Sie vorgesehenen Tätigkeit eine unkalkulierbare nachrichtendienstliche Gefährdungssituation."

7

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Mai 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Das Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Er sei sich seines damaligen Fehlverhaltens bewusst, habe jedoch nicht in krimineller Absicht oder mit dem Ziel, sich zu bereichern, gehandelt. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Situation gebe er der Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten Recht. Den Vorwurf, unlautere Angaben über mögliche Einkünfte gegenüber den kreditgebenden Banken getätigt zu haben, weise er jedoch zurück; er habe lediglich um einen Aufschub für seine Zahlungsverpflichtungen gekämpft, ohne konkrete Zugeständnisse zu machen. Eine Gefahr durch nachrichtendienstliche Anbahnung sei nicht gegeben, weil seine gesamte wirtschaftliche Situation den zuständigen Stellen bekannt sei. Was den Vorwurf unvollständiger Angaben und mangelnder Mitwirkung betreffe, so habe er bereits zu Beginn des Verfahrens um ein Gespräch mit dem Militärischen Abschirmdienst gebeten. Im Zuge dessen habe er alle zur Verfügung stehenden Unterlagen beigebracht und andere so bald wie möglich nachgereicht. Das Verfahren habe sich sehr lange hingezogen, auch bedingt durch Zuständigkeitswechsel beim Militärischen Abschirmdienst, sodass die vorzulegenden Kontoauszüge fortlaufend zu erneuern gewesen seien. Hinzugekommen seien persönliche und dienstliche Erschwernisse. So habe er sich von Januar bis März 2015 in der Sprachausbildung in ... befunden, von wo aus er keinen vollen Zugriff auf benötigte Unterlagen gehabt habe. Im April 2015 habe seine Ehefrau einen Selbstmordversuch unternommen; dies habe ihn bis zu deren Entlassung aus der Klinik auch zeitlich sehr belastet. Auch dem Vorwurf, er habe die "Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse" bewusst falsch oder irreführend abgegeben, widerspreche er mit Nachdruck. Von Beginn an hätten dem Militärischen Abschirmdienst und dem Geheimschutzbeauftragten sämtliche Kontoauszüge, Bankverbindungen und Auskünfte zu Gläubigern, Kreditgebern und Sachgegenständen vorgelegen. Die Kontobewegungen seien bis auf wenige anhand der Empfängerdaten selbsterklärend. Er wende sich auch gegen die Aberkennung der Sicherheitsstufen Ü 1/Ü 2. Hierdurch entstehe ihm ein laufbahntechnischer Nachteil, den er im Rest seiner Dienstzeit nicht mehr ausgleichen könne. Insgesamt sei er der Auffassung, dass die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und mit der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn nicht vereinbar sei.

9

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Es verweist auf die Ausführungen in dem Schreiben vom 7. April 2017. Danach stehe einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2 934 € monatliche Ausgaben in Höhe von ca. 2 746 € gegenüber. Bei dieser Berechnung seien die Angaben zu "sonstigen laufenden Ausgaben" in Höhe von 117 € unrealistisch niedrig angesetzt, der Ausgangsbetrachtung jedoch gleichwohl zugrunde gelegt worden. Tatsächlich sei der finanzielle Spielraum des Antragstellers, der bereits mit den angenommenen 188 € im Monat kritisch klein sei, aber noch erheblich geringer. Auch die monatliche Belastung des Antragstellers durch Kreditverpflichtungen sei zumindest ab 2017 um ca. 63 € pro Monat höher als in der Erklärung über die finanziellen Verhältnisse angegeben. Aus dem Schriftwechsel mit den kreditgebenden Banken sei außerdem erkennbar, dass der Antragsteller diesen gegenüber eine Verbesserung seiner finanziellen Situation durch die beabsichtigte Auslandsverwendung in ... in Aussicht gestellt habe. Zwei der Banken hätten daraufhin die monatlich zu zahlenden Raten erhöht. Auch wenn man die Bemühungen des Antragstellers, seine Schulden zu tilgen, grundsätzlich anerkenne, habe er in den Verhandlungen mit den Banken nicht darauf vertrauen dürfen, dass er durch eine Auslandsverwendung und die damit verbundenen Auslandsdienstbezüge sein Einkommen steigern könne. Hinsichtlich der Gefahr durch eine nachrichtendienstliche Anbahnung seien entscheidend die weiterhin prekären wirtschaftlichen Verhältnisse, die dem Antragsteller jeden finanziellen Spielraum nähmen. Mit einer sich verbessernden Lage sei innerhalb der kommenden Jahre nicht zu rechnen. Dies sowie der im Verlauf des Verfahrens gewonnene Eindruck, dass der Antragsteller nicht vollständig offen gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst und dem Geheimschutzbeauftragten sei, erlaubten nicht die Annahme, dass er einer möglichen nachrichtendienstlichen Ansprache, die sich auf das Versprechen finanzieller Vorteile stützen könnte, in jedem Falle sicher widerstehen werde. Eine solche Ansprache könne deshalb präventiv nur durch die Herausnahme aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vermieden werden. Mit der angegriffenen Entscheidung seien folgerichtig auch sicherheitsempfindliche Tätigkeiten der Stufen Ü 1 und Ü 2 ausgeschlossen worden, weil die Gefahrenlage etwa auch auf dem vom Antragsteller ursprünglich bekleideten Dienstposten Bürosachbearbeiter/Controller beim Deutschen Anteil der deutsch-... Brigade bestehe.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, ein Auszug aus der Sicherheitsakte des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13

1. Der Antrag ist zulässig.

14

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung, wonach die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben hat, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 21.12 und 1 WB 22.12 - juris Rn. 24 m.w.N.).

15

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

16

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 7. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

17

a) Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung (Nr. 2418 ZDv A-1130/3) -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).

18

Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.).

19

Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

20

Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch das Vorlageschreiben - können tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden Prognose in Ergänzung zu der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29). Allerdings kann eine solche Ergänzung nur mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten, dem der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielraum zugewiesen ist, und nach dessen neuerlicher Beurteilung des Sachverhalts erfolgen. Sollen neue entscheidungserhebliche Tatsachen in das Verfahren eingeführt werden, so ist dem Betroffenen hierzu Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

21

b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 7. April 2017 nicht zu beanstanden.

22

aa) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat hiervon auch Gebrauch gemacht -, sich vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 2 Rn. 54 ff.). Soweit die Gründe der Entscheidung durch das Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung um weitere Ausführungen ergänzt wurden, ist dies mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten erfolgt; eine erneute Anhörung des Antragstellers hierzu war nicht erforderlich, weil insoweit keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen in das Verfahren eingeführt wurden.

23

bb) Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

24

Hinsichtlich des ersten, dem Antragsteller zur Last gelegten Sachverhaltsteils (Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung) hat der Geheimschutzbeauftragte seiner Beurteilung die Gründe, aus denen das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (Verfügung vom 15. November 2012), und die Äußerung des Antragstellers hierzu (Schreiben vom 14. Juli 2017) zugrunde gelegt. Strittig ist insoweit nicht die Faktenlage, sondern deren Bewertung.

25

Dies gilt auch für den zweiten Sachverhaltsteil (finanzielle Situation). Der Geheimschutzbeauftragte ist insoweit von dem Zahlenmaterial ausgegangen, das sich aus den Äußerungen des Antragstellers (in seinem Schreiben vom 14. Juli 2016 und bei der persönlichen Anhörung) sowie der von ihm vorgelegten "Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse" samt Nachweisen und Unterlagen ergab. Der Antragsteller hat hierzu ausdrücklich erklärt, dass er dem Geheimschutzbeauftragten in der Einschätzung der wirtschaftlichen Situation Recht gebe, und ist wiederum nur der negativen Bewertung einzelner Verhaltensweisen gegenüber den kreditgebenden Banken entgegengetreten.

26

Zum dritten Sachverhaltsteil (unvollständige Angaben/Belege und mangelnde Mitwirkung) hat der Geheimschutzbeauftragte in seinem Begründungsschreiben vom 7. April 2017 (unter II.2.a bis f) eine Vielzahl exakt beschriebener Einzelvorgänge aufgelistet. Der Antragsteller wendet sich auch insoweit nicht gegen die tatsächliche Richtigkeit dieser Einzelvorgänge, sondern gegen die von dem Geheimschutzbeauftragten hieraus gezogenen wertenden Schlussfolgerungen.

27

cc) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in dem von ihm zugrunde gelegten Sachverhalt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos erkannt hat. Mit dieser Einschätzung hat er weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt noch allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

28

Der Geheimschutzbeauftragte hat bei seiner Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte sowohl für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) als auch für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG) angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben. Aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein kann allerdings noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden; deshalb ist stets eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22, vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 35 und vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - juris Rn. 43).

29

Nach diesen Maßstäben ist insbesondere die auf die wirtschaftliche Situation des Antragstellers und sein Verhalten in finanziellen Angelegenheiten gestützte Annahme einer besonderen nachrichtendienstlichen Gefährdung rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Der Geheimschutzbeauftragte hat eine sehr kritische finanzielle Situation des Antragstellers festgestellt, die im Kern zum einen auf mehreren Kreditverhältnissen mit Banken, zum anderen auf erheblichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe und einem Kind aus einer nichtehelichen Beziehung beruht. Ausgehend von den eigenen Angaben des Antragstellers ist der Geheimschutzbeauftragte zu einem Betrag von ca. 188 € gelangt, über den der Antragsteller monatlich noch frei verfügen kann. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in dem Vorlageschreiben plausibel dargelegt, dass der tatsächlich verfügbare Betrag noch geringer sei, weil der Antragsteller unrealistisch niedrige Ausgaben (z.B. für Lebensmittel) angesetzt habe und zugleich absehbar steigende Ratenverpflichtungen nicht berücksichtigt worden seien. Dass der Antragsteller finanziell "mit dem Rücken zur Wand steht", lässt sich auch an den vom Geheimschutzbeauftragten angeführten Verhaltensweisen in finanziellen Angelegenheiten ablesen. Dies betrifft etwa das erhebliche Hinauszögern bei der Begleichung von Arztrechnungen (obwohl die Erstattung des Betrags durch Beihilfe und private Krankenversicherung bereits erfolgt war) oder den Zahlungsverzug bei der Pflegeversicherung, der zur Verhängung eines Bußgelds geführt hat. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller sich (wenn auch kleinere und wohl auch stets korrekt zurückerstattete) Geldbeträge bei Kameraden geliehen hat, illustriert, dass er praktisch über keine finanziellen Spielräume verfügt. Zurecht wurde dem Antragsteller auch entgegengehalten, dass er zu einem zweifelhaften Mittel greift, wenn er in den Verhandlungen mit den Gläubigerbanken mit der Aussicht operiert, seine finanzielle Situation durch die beabsichtigte Verwendung beim Deutschen Anteil ... in ... zu verbessern. Denn zum einen musste dem Antragsteller durch den Verlauf des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens bewusst gewesen sein, dass diese Verwendung gerade durch seine prekäre Finanzsituation und das nicht vertrauenerweckende Finanzgebaren gefährdet war; zum anderen hat sich der Antragsteller selbst weiter unter Druck gesetzt, weil zwei Banken offenbar die bloße Aussicht auf Auslandsdienstbezüge zum Anlass genommen haben, die monatlichen Raten zu erhöhen.

31

Insgesamt liegt damit auf Seiten des Antragstellers eine Finanzsituation vor, die der Geheimschutzbeauftragte im Rahmen seines Beurteilungsspielraums als Sicherheitsrisiko im Hinblick auf eine mögliche nachrichtendienstliche Ansprache bewerten durfte. Zutreffend verweist der angefochtene Bescheid darauf, dass fremde Nachrichtendienste erfahrungsgemäß schwierige persönliche Situationen, wie etwa finanzielle Zwangslagen, ausnützten, um an Geheimnisträger heranzutreten. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seine wirtschaftliche Situation den zuständigen Stellen bekannt sei, ändert dies nichts an der Gefährdungslage, die nach der präventiven Funktion des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes dadurch zu vermeiden ist, dass der Betroffene von vornherein nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird. Dies gilt umso mehr für Verwendungen in Dienststellen innerhalb der NATO-Struktur, bei denen es nicht nur um die nationalen, sondern auch um die Sicherheitsbelange anderer Bündnispartner geht.

32

Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG (besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste) stellt bereits für sich genommen eine hinreichende, selbstständig tragende Begründung für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos dar. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 4. April 2017 kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich auch ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG vorliegt. Der Senat lässt deshalb dahingestellt, ob sich aus dem vom Geheimschutzbeauftragten beanstandeten Finanzgebaren des Antragstellers und dessen Verhalten im Sicherheitsüberprüfungsverfahren (Vorwurf unvollständiger Angaben und mangelnder Kooperation) darüber hinaus auch tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen.

33

dd) Die - durch das Bundesministerium der Verteidigung in dem Vorlageschreiben ergänzte - Beurteilung des Geheimschutzbeauftragten, dem Antragsteller im Hinblick auf seine prekären wirtschaftlichen Verhältnisse keine positive Prognose auszustellen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Geheimschutzbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung haben insoweit darauf abgestellt, dass jedenfalls innerhalb der kommenden fünf Jahre nicht mit einer Verbesserung der finanziellen Lage des Antragstellers zu rechnen sei. Diese Einschätzung ist, insbesondere angesichts des erheblichen Schuldenstands und der fortbestehenden Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers für seine Kinder, einleuchtend; Gründe, aus denen sich die finanzielle Situation des Antragstellers absehbar und mit hinreichender Sicherheit zum Positiven verändern könnte, sind nicht erkennbar. Insofern verbleibt es zumindest auf mittlere Sicht auch bei der Gefährdungslage durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste.

34

ee) Ohne Erfolg macht der Antragsteller eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend. Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen (Nr. 2605 Abs. 1 und 2602 ZDv A-1130/3) oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen (Nr. 2608 ZDv A-1130/3), sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte dem Sicherheitsinteresse Vorrang eingeräumt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG, Nr. 2605 Abs. 4 ZDv A-1130/3).

35

ff) Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die Verwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit der Überprüfungsarten Ü 1 und Ü 2 erstreckt hat. Für die Beurteilung der nachrichtendienstlichen Gefährdungslage und für die Risikoeinschätzung ergeben sich insoweit keine abweichenden Gesichtspunkte.