Entscheidungsdatum: 25.06.2013
Der Antragsteller begehrt als freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Erstattung von Kosten für Heimfahrten von seinem Dienstort (Sitz des Gesamtvertrauenspersonenausschusses) zum Wohnort.
Der 1963 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. Mai 2018. Zuletzt wurde er am 29. Februar 2012 zum Oberstabsfeldwebel befördert. Er wurde bis zum 31. März 2011 bei der .../Sanitätslehrregiment in ... verwendet und zum 1. April 2011 zum Heeresamt, zunächst in ..., ab 1. August 2011 in ..., versetzt.
Nachdem er bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung angehört hatte, wurde der Antragsteller im Februar 2008 erneut zum Mitglied des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt. Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom 28. April 2008 wurde er zur Wahrnehmung der Tätigkeit des stellvertretenden ... im 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Mit Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 5. August 2008 wurde der Antragsteller hierfür für die Zeit vom 5. Mai 2008 bis 12. März 2012 zur Dienstleistung zum ... in ... kommandiert; die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.
Der Antragsteller behielt seinen ersten Wohnsitz in ... (Niederbayern) bei und nahm sich in ... eine weitere private Unterkunft. Für den Zeitraum vom 9. Mai 2008 bis 24. Mai 2009 wurden ihm für Fahrten (Hin- und Rückfahrt) zwischen ... und ... die Kosten in Form von Trennungsgeld (Reisebeihilfe) für monatlich je eine Heimfahrt in Höhe der günstigsten Reisemöglichkeit mit einem Bahnticket 2. Klasse unter Anrechnung einer BahnCard 50 erstattet.
Mit Schreiben vom 3. März 2009 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Wehrverwaltung die Neu- bzw. Nachberechnung seiner Fahrtkosten und begehrte die Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten. Dem Schreiben war eine tabellarische Aufstellung der jeweils mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zwischen ... und ... (Entfernung 581 km) beigefügt. Unter dem 1. Mai 2009, 8. Juni 2009, 26. Juni 2009 und 12. April 2010 ergänzte der Antragsteller die Aufstellung um weitere durchgeführte Fahrten.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung eine weitergehende Erstattung von Fahrtkosten ab. Dem Antragsteller stehe gemäß § 15 Abs. 1 BRKG und §§ 3 und 5 TGV nur die ihm bereits gewährte Reisebeihilfe für jeweils eine Heimfahrt pro Monat in der bewilligten Höhe zu.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juli 2009 Beschwerde. Zur Begründung trug er vor, dass er jedes Wochenende von ... an seinen Wohnort ... pendle. Eine Nutzung der Deutschen Bahn sei wegen der schlechten Verbindungen, vor allem sonntags, nicht möglich, sodass er stets sein Privatkraftfahrzeug nutze. Die hierfür entstehenden Kosten würden durch die gewährten Erstattungen nicht annähernd gedeckt. Diese Kosten seien jedoch auf sein Mandat und die Freistellung für den Gesamtvertrauenspersonenausschuss zurückzuführen, sodass sie der Kostentragungspflicht des Bundesministeriums der Verteidigung gemäß § 45 Abs. 1 SBG unterlägen. Die praktizierte Auslegung und Anwendung der Trennungsgeldverordnung behindere die Mandatswahrnehmung der nicht in der Nähe von ... wohnenden Soldaten. Das Benachteiligungsverbot des § 14 Abs. 1 SBG verbiete es, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses mit Kosten zu belasten, die diese bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung des Mandats nicht vermeiden könnten. Bei der derzeitigen Erstattungspraxis werde er finanziell schlechter gestellt als ein mit ihm vergleichbarer Inhaber eines Dienstpostens bei seiner Einheit in ...; dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Mit Bescheid vom 9. März 2010 wies das Bundesamt für Wehrverwaltung die Beschwerde zurück. Es bestätigte die Gründe seines Bescheids vom 26. Juni 2009 und erläuterte die Grundsätze der Reisebeihilfe gemäß § 5 TGV, die nicht mit einer Erstattung von Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz vergleichbar sei. Im Übrigen bestünden auch an Sonntagen zumutbare Zugverbindungen für die Heimfahrten des Antragstellers.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Mai 2010 Klage zum Verwaltungsgericht Köln, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung verwies er ergänzend auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - sowie auf die entsprechenden Regelungen in § 8 und § 44 Abs. 1 BPersVG.
Mit Beschluss vom 26. April 2012 - 9 K 2733/10 - erklärte das Verwaltungsgericht Köln den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wies das Truppendienstgericht die Beteiligten darauf hin, dass seiner Auffassung nach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst zulässig sei, wenn eine weitere Beschwerde erfolglos geblieben sei.
Unter Bezugnahme hierauf erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juni 2012 weitere Beschwerde, wobei er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholte.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Einer inhaltlichen Überprüfung stehe bereits die Rechtshängigkeit beim Truppendienstgericht entgegen. Unabhängig davon sei die weitere Beschwerde nicht statthaft, weil diese in Verwaltungsangelegenheiten nicht vorgesehen sei. Um eine solche handele es sich, weil die Erstattung von Reisekosten in § 30 SG geregelt sei und diese Bestimmung ausdrücklich von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte durch § 17 Abs. 1 WBO ausgenommen sei. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids bestätigte der Bundesminister der Verteidigung die Rechtsauffassung des Bundesamts für Wehrverwaltung.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Juli 2012 beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2012 dem Senat vor. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 42.12 geführt.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 - N 1 SL 1/12 - erklärte sich das Truppendienstgericht Nord für sachlich unzuständig und verwies das bei ihm anhängige Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht, weil dieses nach der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung über die weitere Beschwerde gemäß § 21 Abs. 1 WBO zur Entscheidung berufen sei. Das an den Senat verwiesene Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 44.12 geführt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens nimmt der Antragsteller im Wesentlichen Bezug auf seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Truppendienstgericht. Sein Antrag sei in jedem Falle zulässig, unabhängig davon, ob man von einer truppendienstlichen Angelegenheit oder von einer Verwaltungsangelegenheit ausgehe.
Der Antragsteller beantragt,
ihm unter Aufhebung des versagenden Bescheids des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 26. Juni 2009 sowie der Beschwerdebescheide des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 9. März 2010 und des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - vom 29. Juni 2012 antragsgemäß die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für Fahrten zwischen seinem Wohnort ... und seinem Dienstort ... zu gewähren.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Juli 2012 aus den Gründen seines Bescheids über die weitere Beschwerde für unzulässig. Zu dem vom Truppendienstgericht an den Senat verwiesenen Verfahren hat er sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 Az.: ... -, die Akte des Truppendienstgerichts Nord - N 1 SL 1/12 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahren BVerwG 1 WB 42.12 und BVerwG 1 WB 44.12 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie den gleichen Gegenstand betreffen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).
2. Über den mit Klageschrift vom 4. Mai 2010 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 44.12) ist schon wegen der bindenden Verweisung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) durch das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 26. April 2012 - 9 K 2733/10 -) im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zu entscheiden.
Die Verweisung ist im Übrigen, entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung, zu Recht erfolgt, weshalb auch für den unter dem 16. Juli 2012 gestellten weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 42.12), sofern ihm selbständige Bedeutung zukommen sollte (dazu nachfolgend 3.), der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist. Der Antragsteller begehrt die Erstattung von Fahrtkosten nicht als Soldat, sondern in seiner Eigenschaft als (freigestelltes) Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Er beansprucht damit nicht Reisekostenvergütung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SG, die wegen der Ausnahme dieser Bestimmung in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO vor den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre (§ 82 Abs. 1 SG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er stützt seine Forderung vielmehr auf den speziellen Anspruch auf Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (§ 45 Abs. 1 SBG) sowie auf das soldatenbeteiligungsrechtliche Behinderungs- und Benachteiligungsverbot (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 SBG). Über derartige Rechtsschutzbegehren, mit denen Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses geltend machen, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden, ist gemäß § 36 Abs. 5 i.V.m. § 16 SBG im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zu entscheiden (vgl. näher Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SBG Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.).
Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Abs. 1 WBO). Im Verfahren BVerwG 1 WB 44.12 folgt dies bereits aus der bindenden Verweisung (§ 18 Abs. 3 WBO) durch das Truppendienstgericht (Beschluss vom 24. Juli 2012 - TDG N 1 SL 1/12 -).
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem zusätzlichen, unter dem 16. Juli 2012 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 42.12) um einen selbständigen Antrag - mit der Folge, dass er wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO) -, oder aber - was der Intention des Antragstellers eher entsprechen dürfte - nur um eine unselbständige Wiederholung des Rechtsschutzbegehrens innerhalb des bereits anhängigen, vom Truppendienstgericht nachträglich an den Senat verwiesenen Rechtsstreits (BVerwG 1 WB 44.12) handelt.
Die Verdoppelung der Verfahren beruht letztlich auf der Vorgehensweise des Truppendienstgerichts (Verfügung vom 25. Mai 2012), im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens noch ein außergerichtliches Verfahren über die weitere Beschwerde durchführen zu lassen. Denn die daraufhin ergangene Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung über die weitere Beschwerde zwang zum einen das Truppendienstgericht, den Rechtsstreit gemäß § 18 Abs. 3, § 21 Abs. 1 WBO an den Senat zu verweisen, zum anderen und gleichzeitig aber auch den Antragsteller, einen (weiteren) Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, schon um zu verhindern, dass ihm die Bestandskraft des Bescheids über die weitere Beschwerde entgegengehalten werden kann. Die prozessuale Verdoppelung der Verfahren dürfte sich deshalb jedenfalls kostenrechtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken, wenn sein Rechtsschutzbegehren in der Sache erfolgreich wäre.
4. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte, über die bewilligte Reisebeihilfe hinausgehende Fahrtkostenerstattung.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SBG hat das Bundesministerium der Verteidigung die dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss aus dessen Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen; für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, erhalten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SBG Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418). Ihrem Zweck nach vergleichbare und im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen finden sich im Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, insbesondere in § 44 Abs. 1 BPersVG, sodass die zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung für die Auslegung von § 45 Abs. 1 SBG herangezogen werden kann.
Der Antragsteller kann danach keine Reisekostenvergütung nach den Grundsätzen der §§ 2 ff. BRKG verlangen (dazu a). Ihm steht nur - wie bereits bewilligt - Trennungsgeld und Reisebeihilfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 BRKG i.V.m. §§ 3 und 5 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) vom 29. Juni 1999 (BGBl I S. 1533) zu (dazu b). Dies verstößt nicht gegen das Behinderungs- und Benachteiligungsverbot (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 SBG) oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) (dazu c).
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist geklärt, dass dem Begriff der "Reise, die zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats notwendig ist", eine dem Begriff der Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG parallele Wertung zugrunde liegt, die auch die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zur Reisekostenvergütung (§ 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 bis 10 BRKG) rechtfertigt (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 8; ebenso BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 - 7 AZR 412.10 - BAGE 138, 360 Rn. 26 f. zur Kostenerstattung für Reisen von Mitgliedern einer Schwerbehindertenvertretung). Reisen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sind danach solche, die erforderlich sind, um personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten außerhalb des Orts der Personalratstätigkeit zu erledigen (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 44 Rn. 8). Beispiele sind etwa Fahrten zur Teilnahme an Unfalluntersuchungen oder Prüfungen, die nicht am Dienststellensitz stattfinden, oder zur Abhaltung von Sprechstunden in räumlich entfernten, personalvertretungsrechtlich nicht verselbständigten Teilen der Dienststelle (Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 7). Entsprechend handelt es sich bei Reisen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 SBG um solche, die erforderlich sind, um Geschäfte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses außerhalb der Dienststätte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zu erledigen.
Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter geklärt, dass Fahrten freigestellter Mitglieder von ihrem Wohnort zum Sitz der Stufenvertretung, wenn dieser weder mit dem Wohnort noch mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle identisch ist, keine Reisen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG darstellen. Zwar sind auch diese Fahrten durch die Personalratstätigkeit verursacht. Im Gegensatz zu den genannten Beispielsfällen handelt es sich jedoch um Fahrten zum Sitz der regelmäßigen Tätigkeit. Dieser Sachverhalt lässt sich auch bei weitestmöglicher Heranziehung von Analogiegedanken dem Begriff der Dienstreise nicht mehr zuordnen, für welchen die Aufgabenerfüllung außerhalb der Dienststätte zwingend und welcher Ausgangspunkt und Zentrum aller Regelungen zur Reisekostenvergütung ist (vgl. zum vorstehenden Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 9; ebenso BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 a.a.O. Rn. 27; GKÖD, § 44 BPersVG Rn. 21; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O. § 44 Rn. 10; Kröll, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 44 Rn. 23a und 25c). Entsprechendes gilt wiederum für die Fahrten freigestellter Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zwischen ihrem Wohnort außerhalb ... und der Dienststätte im Bundesministerium der Verteidigung; auch diese Fahrten bilden keine Reisen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 SBG.
b) Rechtssystematisch sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern einer Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten Dienststelle entstehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr das Trennungsgeld nach § 15 Abs. 1 BRKG (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 9; ebenso BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Die freigestellten Mitglieder einer Stufenvertretung sind insofern Beamten vergleichbar, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG) (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 21). Entsprechendes gilt wiederum für die freigestellten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die Soldaten vergleichbar sind, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an eine andere Stelle kommandiert werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BRKG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 6 TGV), wie dies im Falle des Antragstellers durch die Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 5. August 2008 auch tatsächlich erfolgt ist.
Ein freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das - wie der Antragsteller - nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr auch nicht zuzumuten ist, erhält danach als Trennungsgeld die ersten 14 Tage Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TGV) und - unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung am bisherigen Wohnort beibehalten wird - ab dem 15. Tag Trennungstagegeld sowie für die wegen der Kommandierung zusätzlich genommene Unterkunft Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 2 bis 4 TGV). Außerdem kann er nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV eine Reisebeihilfe beanspruchen, die bei bestimmten familiären Bindungen an den Wohnort (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TVG) für jeden halben Monat, im Übrigen - wie auch im Falle des Antragstellers - für jeden Monat gewährt wird; diese Reisebeihilfe ist auf die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort beschränkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 TGV).
Die vorstehenden Leistungen sind dem Antragsteller nach seinem Vortrag - auch rechnerisch richtig - bewilligt und ausgezahlt worden. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten (also ggf. über den in § 5 Abs. 4 TGV vorgesehenen Umfang hinaus) für alle tatsächlich durchgeführten Heimfahrten zu seinem Wohnort (also ggf. über die in § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV vorgesehene Zahl hinaus) lässt sich aus § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. §§ 3 und 5 TGV indes nicht herleiten.
c) Die Anwendung der Regelungen der Trennungsgeldverordnung - in dem soeben unter b) dargestellten Umfang - auf freigestellte Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 SBG).
Auch insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht die entsprechende Anwendung der Regelungen der Trennungsgeldverordnung keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots nach § 8 und § 107 Satz 1 BPersVG aufwirft. Durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG in Verbindung mit den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung ist grundsätzlich sichergestellt, dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet erhalten (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22 und vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 10; ebenso BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 a.a.O. Rn. 30).
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Kostenerstattung nach der Trennungsgeldverordnung in Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots korrigiert, insbesondere dann, wenn dem Betroffenen bei normgerechtem Verhalten zwangsläufig ein Vermögensnachteil entsteht. So wurde entschieden, dass eine (landesrechtliche) Höchstbetragsregelung, die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben zugeschnitten ist, nicht auf das Trennungsgeld für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung anzuwenden ist, die vom Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren (Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 28 ff.). Ebenso wurde entschieden, dass die Regelungen zum Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des Einzugsgebiets von 30 km (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht auf das Trennungsgeld für freigestellte Personalratsmitglieder anzuwenden sind, die arbeitstäglich von ihrer Wohnung zu dem Sitz des Personalrats außerhalb ihres Wohnorts und ihres bisherigen Dienstorts fahren (Beschluss vom 28. November 2012 - BVerwG 6 P 3.12 - juris Rn. 19 ff.). Mit diesen Fällen ist das Begehren des Antragstellers indes nicht vergleichbar. Für ihn geht es nicht um das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TGV), sondern um Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (§ 3 TGV). In dieser Hinsicht hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass etwa das ihm bewilligte Trennungstagegeld (für den erhöhten Aufwand) oder das Trennungsübernachtungsgeld (für die in ... genommene Unterkunft) unzulänglich wären.
Während Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld die spezifischen, aus der Freistellung und Kommandierung zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss zwangsläufig resultierenden Aufwendungen abdecken, sind die Zahl und Modalitäten der Heimfahrten des Antragstellers von seiner Unterkunft in ... zur beibehaltenen Wohnung in ... im Wesentlichen durch persönliche Gründe motiviert. Dem entspricht es, dass die Reisebeihilfe nach § 5 TGV, mit der der Dienstherr Heimfahrten zur Pflege familiärer und anderer persönlicher Beziehungen bezuschusst, nicht nach den Grundsätzen der Dienstreise, sondern eben nach familiären und sozialen Gesichtspunkten ausgestaltet ist (vgl. auch Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2013, § 5 TVG Rn. 7 ff.). Es unterliegt weitgehend dem freien Willensentschluss des Antragstellers, ob überhaupt und ggf. wie viele Heimfahrten er unternimmt; von Zahl und Modalitäten der Heimfahrten hängt die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 SBG nicht ab. Hinsichtlich der Kostenerstattung für Heimfahrten muss sich der Antragsteller deshalb mit anderen Soldaten, die unter Beibehaltung ihrer Wohnung an einen entfernten Dienstort kommandiert werden, vergleichen lassen. In dieser Hinsicht liegt eine Benachteiligung des Antragstellers nicht vor, weil sich auch für diese Soldaten die Reisebeihilfe ausschließlich nach § 5 TGV bemisst; im Gegenteil würde eine weitergehende Kostenerstattung für Heimfahrten von Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Frage nach einer ebenfalls unzulässigen Begünstigung (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 SBG) aufwerfen. Man mag die geltende Regelung der Reisebeihilfe rechts- und personalpolitisch für durchaus knapp bemessen halten; eine Korrektur unter dem Gesichtspunkt des soldatenbeteiligungsrechtlichen Benachteiligungsverbots ist jedoch nicht geboten (ebenso im Ergebnis für die Kostenerstattung für Heimfahrten von Mitgliedern einer Schwerbehindertenvertretung BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 a.a.O. Rn. 30).
Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus auf das ebenfalls in § 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 SBG normierte Behinderungsverbot beruft, ist eine Behinderung in der Ausübung seiner Befugnisse als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses durch die praktizierte Form der Kostenerstattung für Heimfahrten nicht ersichtlich. Im Übrigen würde für eine mögliche Verletzung des Behinderungsverbots nichts anderes gelten als das eben zum Benachteiligungsverbot Gesagte.
Nichts Abweichendes ergibt sich ferner aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - (Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33; ebenso Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 37). Danach ist die Dienststelle zum Ausgleich der Mehrbelastung verpflichtet, wenn freigestellte Mitglieder eines Hauptpersonalrats für das ihnen bewilligte Trennungsübernachtungsgeld Steuern und Sozialabgaben entrichten müssen. Die Ausgleichspflicht setzt einen Anspruch auf Trennungsgeld (auf das Steuern und Sozialabgaben erhoben werden) voraus. Sie bildet jedoch keine Grundlage dafür, um weitergehende Ansprüche, wie die hier geltend gemachte Forderung auf Erstattung der tatsächlichen Kosten für alle Heimfahrten, zu begründen.
Soweit der Antragsteller schließlich rügt, er sei finanziell schlechter gestellt als ein Inhaber eines Dienstpostens an seinem früheren Dienstort ..., fehlt es an der für eine (mögliche) Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Die herangezogene Vergleichsperson ist nicht wie der Antragsteller an einen neuen Dienstort außerhalb des Einzugsgebiets kommandiert und kehrt anders als der Antragsteller, der auswärtig verbleibt, täglich zum Wohnort zurück.