Entscheidungsdatum: 30.10.2018
Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte in einer Personalangelegenheit (Versetzung) geltend.
Der betroffene Soldat, Oberstleutnant D. (Besoldungsgruppe A 15), war seit Januar 2015 als Referent im Bundesministerium der Verteidigung am Dienstsitz B. verwendet. Im Mai 2016 erklärte seine nächsthöhere Vorgesetzte (Unterabteilungsleiterin) anlässlich eines Besuchs beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement), dass für ihn wegen der ihrer Meinung nach mangelnden Leistungen in seiner derzeitigen Tätigkeit eine adäquate Anschlussverwendung gesucht werden solle. Im Folgenden erhielt Oberstleutnant D. unter dem 2. November 2016 die Vororientierung, dass beabsichtigt sei, ihn zum 1. April 2017 auf den Dienstposten des Referatsleiters ... in B. zu versetzen.
Zu der geplanten Versetzung nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2016 Stellung. Er wies darin auf die Vorgeschichte der beabsichtigten Personalmaßnahme sowie darauf hin, dass der derzeitige Dienstposten von Oberstleutnant D. wegen dessen internationaler Außenwirkung und der erforderlichen persönlichen Kontakte eine angemessen lange Verwendungsdauer erfordere. Aus persönlichen ebenso wie dienstlichen Gründen solle Oberstleutnant D. deshalb bis zum Ablauf seiner voraussichtlichen Verwendungsdauer am 31. Dezember 2017 auf seinem bisherigen Dienstposten verbleiben.
Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit, dass wegen des erheblichen Interesses der übergeordneten Führung an der erfolgreichen Aufstellung des Kommandos ... und der Herstellung einer Erstbefähigung im Jahre 2017 für die zu besetzenden Dienstposten vorrangig solche Offiziere zu identifizieren seien, die die im Kommando ... zu leistenden Aufgaben bereits in der aktuellen oder einer zurückliegenden Verwendung wahrnähmen bzw. wahrgenommen hätten und durch ihre Fachexpertise zum Erfolg der Neuaufstellung beitrügen. Oberstleutnant D. erfülle aufgrund von Vorverwendungen in der zentralen Personalführung von Reservedienst Leistenden im früheren Personalamt der Bundeswehr alle Voraussetzungen für eine entsprechende Verwendung. An der beabsichtigten Personalmaßnahme werde daher festgehalten.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement Oberstleutnant D. daraufhin zum 1. April 2017 auf den Dienstposten des Referatsleiters ... beim Kommando ... in B.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 äußerte sich der Antragsteller nochmals zu der Versetzung von Oberstleutnant D. Er beanstande, dass sich das Schreiben vom 28. November 2016 ausschließlich mit dem Personalbedarf beim Kommando ... befasse; eine Abwägung hinsichtlich der Lücke, die beim Bundesministerium der Verteidigung entstehe, sei nicht erkennbar. Auch sei die tatsächliche Motivation der Versetzungsmaßnahme (Wunsch der Unterabteilungsleiterin, mutmaßlich gegen das Interesse und sogar das Votum der aktuellen Referatsleitung) erst jetzt bekannt geworden. Ohne die Aktivitäten der Unterabteilungsleiterin wäre Oberstleutnant D. wohl nicht für die Versetzung zum Kommando ... in Betracht gezogen worden. Der Antragsteller sei deshalb nicht umfassend, sondern unter Verschweigen relevanter Teile des Sachverhalts informiert worden. Da die Einwände nicht ausgeräumt seien, werde die Erörterung mit der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung erwogen.
Das Bundesamt für das Personalmanagement hob daraufhin die Versetzungsverfügung vom 5. Dezember 2016 am 19. Januar 2017 wieder auf.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 informierte es den Antragsteller über die Aufhebung der Versetzungsverfügung. Zu dessen Stellungnahme vom 18. Dezember 2016 erklärte es, dass an der Aufstellung des Kommandos ... und der Herstellung der Erstbefähigung im Jahre 2017 ein erhebliches Interesse der politischen Leitung bestehe, so dass es einer darüber hinausgehenden Priorisierung nicht bedürfe. Die Personalführung sei aufgefordert, für die Erstbesetzung der Dienstposten im Kommando ... einen Besetzungsstand von möglichst 100 % mit vorrangig solchen Offizieren zu erreichen, die bereits aktuell über die Befähigung in dem zukünftig dort zu leistenden Aufgabengebiet verfügten. Der Dienstposten des Referatsleiters ... im Kommando ... sei der Luftwaffe zur Besetzung zugewiesen. Oberstleutnant D. erfülle als einziger verfügbarer Kandidat des Werdegangs Personalmanagement die Voraussetzungen dieses Dienstpostens, weil er neben der Eignung für die Verwendungsebene A 15 bereits in der zentralen Personalführung ... im früheren Personalamt der Bundeswehr eingesetzt gewesen sei. Die qualifizierte Nachbesetzung des bisherigen Dienstpostens von Oberstleutnant D. werde in Absprache mit dem Bundesministerium der Verteidigung sichergestellt. Von dort sei bereits signalisiert worden, dass keine Einwände gegen die Wegversetzung von Oberstleutnant D. zum 1. April 2017 bestünden. Es werde daher an der beabsichtigten Personalmaßnahme festgehalten.
Bei einer aus den Verfahrensunterlagen nicht eindeutig ersichtlichen Gelegenheit übergab der Sprecher der Gruppe der Soldaten beim Antragsteller dem beamteten Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung Hoofe eine fünf Seiten umfassende Unterlage zur "Vorbereitung auf das Gespräch mit Staatssekretär Hoofe", das eine Ereignisabfolge zur Versetzung von Oberstleutnant D. sowie Anmerkungen und Fragen des Antragstellers enthält. Der Staatssekretär beauftragte den Leiter der Abteilung Personal mit der Beantwortung.
Mit Schreiben vom 11. April 2017 teilte der Abteilungsleiter Personal dem Antragsteller mit, seine Überprüfungen hätten ergeben, dass die beabsichtigte Versetzung von Oberstleutnant D. grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, weil die Anfangsbefähigung des Kommandos ... zum 1. April 2017 mit höchster Priorität zu realisieren sei. Aufgrund seiner Vorerfahrung sei Oberstleutnant D. für den vorgesehenen Dienstposten gut geeignet. Über das Kommunikations- und Führungsverhalten der Vorgesetzten von Oberstleutnant D. könnten keine belastbaren Aussagen getroffen werden. Eine Dokumentation über Zielvereinbarungen bzw. Erwartungen an seine Arbeitsleistungen liege nicht vor. Die Versetzungsverfügung vom 5. Dezember 2016 sei wegen der nicht abgeschlossenen Anhörung des Antragstellers aus formalen Gründen aufgehoben worden. Darüber hinaus habe Oberstleutnant D. inzwischen Rechtsmittel gegen die Versetzungsverfügung eingelegt. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens werde der Antragsteller erneut zu der beabsichtigten Personalmaßnahme angehört.
Bezugnehmend auf das Schreiben des Abteilungsleiters Personal vom 11. April 2017 bat das Bundesamt für das Personalmanagement mit E-Mail vom 18. April 2017 das Bundesministerium der Verteidigung, die abschließende Beteiligung des Antragstellers in der Versetzungsangelegenheit des Oberstleutnant D. einzuleiten. Da alle Informationen bereitgestellt worden seien, werde von einer kurzen Terminierung der Rückantwort des Antragstellers ausgegangen; mit der Rückäußerung betrachte die Personalführung das Beteiligungsverfahren dann als abgeschlossen. Sofern im Rahmen der erneuten Beteiligung keine neuen Aspekte geäußert würden, sei beabsichtigt, die Versetzung von Oberstleutnant D. zum 1. Mai 2017 administrativ einzuleiten. Diese Nachricht wurde am selben Tag an den Antragsteller weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 21. April 2017 teilte der Sprecher der Gruppe der Soldaten beim Antragsteller dem Bundesamt für das Personalmanagement mit, dass das in dem Schreiben des Abteilungsleiters Personal vom 11. April 2017 angesprochene Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sei; der Zeitpunkt der Aufforderung zu einer weiteren Stellungnahme erschließe sich deshalb nicht. Der Personalrat werde sich in seiner nächsten Sitzung am 27. April 2017 mit der Sache befassen. Danach werde unaufgefordert auf die Mitteilung zurückgekommen.
Mit Schreiben an den Abteilungsleiter Personal vom 28. April 2017 erklärte der Antragsteller, zwar habe die beabsichtigte Versetzung von Oberstleutnant D. auch dienstliche Gründe; jedoch sei die Aussage, dass über das Kommunikations- und Führungsverhalten der Vorgesetzten von Oberstleutnant D. keine belastbaren Aussagen mehr getroffen werden könnten, nicht nachvollziehbar. Aus seiner, des Antragstellers, Sicht stehe vielmehr fest, dass die Unterabteilungsleiterin zu Personalgesprächen beim Bundesamt für das Personalmanagement gewesen sei, um dabei u.a. die Wegversetzung von Oberstleutnant D. zu veranlassen. Weiterhin stehe außer Frage, dass es keine dokumentierten Beurteilungsgespräche gegeben habe. Auch sei die beanstandete "Minderleistung" erst durch die Unterabteilungsleiterin und zudem erst nach ihren Gesprächen beim Bundesamt für das Personalmanagement gegenüber dem Soldaten geäußert worden. Es erscheine daher gesichert, dass dem Bundesamt für das Personalmanagement ohne die vorgeschriebene Anhörung ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art über Oberstleutnant D. angedient worden seien und aus diesem Anlass die Absicht entstanden sei, ihn aus dem Bundesministerium der Verteidigung zu entfernen.
Mit E-Mail-Nachricht vom 14. Juni 2017 erklärte das Bundesamt für das Personalmanagement, es halte an der Absicht fest, Oberstleutnant D. auf den Dienstposten des Referatsleiters ... beim Kommando ... zu versetzen. Dies sei nunmehr zum 1. Juli 2017 geplant. Das Bundesministerium der Verteidigung werde daher gebeten, den Antragsteller über die Absicht der Personalführung in Kenntnis zu setzen und die abschließende Anhörung durchzuführen.
Mit E-Mail-Nachricht vom 22. Juni 2017 teilte der Antragsteller seinen Beschluss zur Anhörung mit, wonach seine bereits vielfach dargestellten Einwände trotz des umfassenden Schriftverkehrs nicht ausgeräumt seien.
Mit auf den 13. April 2017 datierter, am 4. Juli 2017 ausgehändigter Verfügung versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin Oberstleutnant D. zum 1. Juli 2017 auf den Dienstposten des Referatsleiters ... beim Kommando ... in B. Oberstleutnant D. hat den Dienst dort wie vorgesehen angetreten.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 hat der Antragsteller den hier gegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verletzung seiner Beteiligungsrechte gestellt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. August 2017 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Bei den Versetzungsverfügungen vom 5. Dezember 2016 und 13. April 2017 handle es sich um zwei selbständige, voneinander zu unterscheidende Personalmaßnahmen. Nach Aufhebung der ursprünglichen Verfügung habe es deshalb zum Erlass der Verfügung vom 13. April 2017 einer erneuten Beteiligung des Personalrats bedurft. Dies gelte umso mehr, als der Abteilungsleiter Personal selbst mitgeteilt habe, dass eine erneute Anhörung eingeleitet werde. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Maßnahme der erneuten Beteiligung unterliege, wenn sie in wesentlichen Punkten geändert werde. Dies sei hier der Fall, weil die erste Versetzung zum 1. April 2017, die zweite Versetzung jedoch zum 1. Juli 2017 verfügt worden sei, obwohl man zunächst erklärt habe, dass die Versetzung zum 1. April 2017 für die Einsatzbereitschaft des Kommandos ... zwingend erforderlich sei. Auch seien die Beteiligungsvorgänge nach § 24 SBG (Anhörung in Personalangelegenheiten) und § 31 SBG (Anhörung im Beschwerdeverfahren) strikt zu trennen, weil hierfür unterschiedliche Beteiligungsorgane zuständig seien. Eine Beteiligung nach § 31 SBG, für die die Vertrauensperson der Offiziere zuständig sei, könne nicht die hier strittige Beteiligung nach § 24 SBG ersetzen oder ihm, dem Antragsteller, zugerechnet werden. Ebenso wenig könnten Äußerungen des Bundesministeriums der Verteidigung im Beschwerdeverfahren als Erklärungen des Dienststellenleiters oder des von ihm beauftragen Abteilungsleiters Personal im Rahmen der Anhörung nach § 24 SBG gewertet werden. Im Ergebnis fehle es jedenfalls an der erforderlichen Erörterung der letztlich getroffenen Personalmaßnahme, auf die er, der Antragsteller, auch nicht verzichtet habe.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass das Beteiligungsverfahren nach § 24 SBG über die beabsichtigte Versetzung des Oberstleutnants D. rechtswidrig gewesen ist, insbesondere durch das Bundesministerium der Verteidigung entgegen § 21 SBG nicht korrekt zu Ende geführt worden ist.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt es aus, dass den Verfügungen vom 5. Dezember 2016 und 13. April 2017 beteiligungsrechtlich dieselbe Personalmaßnahme zugrunde liege und es sich deshalb um einen einheitlichen Beteiligungsvorgang handle. Die Anhörung nach § 21 SBG sei dabei durch die Dienststellenleitung bzw. die von ihr beauftragten Personen ordnungsgemäß erfolgt. Die Erörterung habe zwar in Gestalt des Schreibens des Abteilungsleiters Personal vom 11. April 2017 ausnahmsweise in schriftlicher Form stattgefunden, was durch den Antragsteller jedoch nicht beanstandet worden sei. Der Antragsteller habe sich mit dieser Kommunikationsform zumindest konkludent einverstanden erklärt und auch den für die Versetzung von Oberstleutnant D. dargelegten dienstlichen Bedarf dem Grunde nach akzeptiert. Dass im Ergebnis keine Einigung zustande gekommen sei, sei für die Rechtmäßigkeit der Anhörung unerheblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 870/17, 957/17 und 1032/17 - und die Gerichtsakten der Wehrbeschwerdeverfahren von Oberstleutnant D. haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (stRspr; vgl. - zu den entsprechenden Vorschriften der bis 1. September 2016 geltenden Fassung des SBG - BVerwG, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 WB 29.15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig, weil die beanstandeten Vorgänge dem Bundesministerium der Verteidigung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO zuzurechnen sind.
b) Der Antragsteller ist befugt, eine Verletzung seines Anhörungsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SBG geltend zu machen. Der Personalrat als Gesamtgremium kann in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen, weil die Gruppe der Soldaten auch dann kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 1 SBG ist, wenn sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson Aufgaben oder Befugnisse nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m.w.N.). Angelegenheiten, die allein die Gruppe der Soldaten betreffen, werden zwar materiell nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, formell aber nach § 38 Abs. 2, § 32 Abs. 3 BPersVG behandelt. Dementsprechend macht der Antragsteller auch dann eine Verletzung eigener Beteiligungsrechte geltend, wenn es um Gruppenangelegenheiten der Soldaten geht, über die nach vorheriger gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Angehörigen der Gruppe abstimmen (§ 60 Abs. 3 Satz 3 SBG i.V.m. § 38 Abs. 2 BPersVG).
c) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde form- und fristgerecht gestellt. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, den Personalrat gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG); das gilt auch für das gerichtliche Antragsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23). Dem entspricht der von dem (nicht der Gruppe der Soldaten angehörenden) Vorsitzenden des Antragstellers und dem Gruppensprecher der Soldaten unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Juli 2017.
d) Zulässig ist schließlich der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beteiligungsverfahrens gerichtete Sachantrag. Mit dem Erlass und Vollzug der strittigen Verfügung vom 13. April 2017 hat sich das Begehren des Antragstellers, die Anhörung vor der Versetzung von Oberstleutnant D. fortzusetzen, insbesondere die Angelegenheit mit dem Dienststellenleiter bzw. dessen Beauftragten (nochmals) zu erörtern, erledigt. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des Beteiligungsverfahrens und ggf. der Feststellung, dass dieses rechtswidrig durchgeführt worden ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO). Es ergibt sich einerseits daraus, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Personalrats nicht dadurch verkürzt werden dürfen, dass die personalbearbeitende Stelle mit dem Erlass und Vollzug der Personalmaßnahme vollendete Tatsachen schafft. Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SGB a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N.); insofern dient das vorliegende Verfahren - über den Einzelfall hinaus - der Klärung des Begriffs der anhörungspflichtigen "Maßnahme" im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG in zeitlich gestreckten und/oder durch mehrere Personalverfügungen gegliederten Konstellationen.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die von Oberstleutnant D. nicht ausdrücklich abgelehnte und deshalb erforderliche Anhörung des Antragstellers zu der Versetzung (§ 21, § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Der Senat hat bereits in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Oberstleutnant D. inzident die hier strittige Beteiligung des Antragstellers überprüft und deren Rechtmäßigkeit bejaht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 WDS-VR 5.17 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 2 Rn. 42 bis 60). Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.
a) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die Anhörung des Antragstellers gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB im Ausgangsverfahren der Versetzung von Oberstleutnant D. Die Anhörung im Beschwerdeverfahren lag in der Zuständigkeit der Vertrauensperson von Oberstleutnant D. (§ 31 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 2 SBG). Der Antragsteller betont insoweit zutreffend, dass beide Beteiligungsvorgänge, schon wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten, strikt voneinander zu trennen sind. Handlungen und Erklärungen des Bundesministeriums der Verteidigung als der für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Stelle (§ 9 Abs. Satz 2 WBO) können nicht als solche des Dienststellenleiters bzw. seiner Beauftragten (§ 7 BPersVG), Handlungen und Erklärungen der Vertrauensperson des Beschwerdeführers nicht als solche des Personalrats gewertet werden, auch wenn letztere beide Funktionen teilweise von derselben Person - Oberstleutnant W. als Vertrauensperson der Offiziere einerseits und als Sprecher der Gruppe der Soldaten beim Antragsteller andererseits - wahrgenommen wurden.
Allerdings betraf das zu der Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB parallel laufende Beschwerdeverfahren nur noch Kostenfragen, insbesondere der Erstattung der Aufwendungen für den hinzugezogenen Rechtsanwalt. Denn das Bundesamt für das Personalmanagement hatte die mit der Beschwerde vom 23. Januar 2017 angefochtene (erste) Versetzungsverfügung vom 5. Dezember 2016 bereits zuvor wieder aufgehoben und dem Anliegen von Oberstleutnant D. in der Sache damit bereits stattgegeben. Wenn deshalb in der Folgezeit die Versetzung von Oberstleutnant D. weiter betrieben wurde und Oberstleutnant W. hierzu Erklärungen in der Sache abgegeben oder entgegengenommen hat, ist dies nicht als Tätigkeit der Vertrauensperson der Offiziere im Beschwerdeverfahren, sondern als eine dem Antragsteller zuzurechnende Tätigkeit des Gruppensprechers der Soldaten zu werten.
b) Die Anhörung des Antragstellers gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB zur Versetzung von Oberstleutnant D. stellt ein einheitliches, durchlaufendes Beteiligungsverfahren dar.
aa) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 WB 49.07 - (BVerwGE 132, 234 Rn. 44) entschieden, dass der Begriff der der Beteiligung unterliegenden "Personalmaßnahmen" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. (entspricht § 24 Abs. 1 und 2 SBG in der hier maßgeblichen, seit 2. September 2016 geltenden Fassung) nicht identisch ist mit den einzelnen Entscheidungen, die zu deren Verwirklichung ergehen. Eine Personalmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. kann im Einzelfall auch mehrere Verfügungen auslösen, so in dem nicht seltenen Fall, dass zu einer Verfügung noch Korrekturen ergehen, die - ohne den wesentlichen Inhalt der Entscheidung zu verändern - zum Beispiel behebbare Rechtsfehler beseitigen oder der "Feinabstimmung" der Maßnahme dienen. Maßgeblich ist, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme - für den betroffenen Soldaten erkennbar - nach Anlass, Ziel und Gegenstand im Kern identisch bleibt und auch ein zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist.
Diese Grundsätze gelten generell und nicht nur für den dort entschiedenen Anwendungsfall der - wegen der Umstellung auf das Erfordernis der ausdrücklichen Ablehnung (§ 24 Abs. 1 und 2, jeweils Halbs. 1 SBG) inzwischen weggefallenen - Belehrungspflicht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SBG a.F.). Gerade weil die Beteiligung vor dem Erlass von Verfügungen erfolgt, auf das "Ob" des Erlasses und den Inhalt der jeweiligen Verfügung Einfluss nehmen und die personalbearbeitende Stelle ggf. zu Korrekturen veranlassen soll (siehe § 24 Abs. 3 SBG), ist allein maßgeblich, dass während des Beteiligungsverfahrens die Identität der (ex ante) beabsichtigten Personalmaßnahme im Wesentlichen erhalten bleibt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 26. Januar 2011 - 2 WNB 9.10 - (Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 6 Rn. 3 f.) zur Anhörung der Vertrauensperson bei der Ahndung von Dienstvergehen (§ 27 SBG a.F., jetzt § 28 SBG). Abgesehen davon, dass die Beteiligung bei der Ahndung von Dienstvergehen auch durch die Förmlichkeiten und die Gliederung des Disziplinarverfahrens nach der Wehrdisziplinarordnung bestimmt wird und deshalb nur bedingt mit der Beteiligung in Personalangelegenheiten vergleichbar ist (vgl. Nr. 238 ff. ZDv A-1472/1), besteht auch nach dem genannten Beschluss eine Pflicht zur erneuten Anhörung nur bei wesentlichen Änderungen (veränderter Sachverhalt; neue Erkenntnisse über die Person des Soldaten; Absicht, eine andere Disziplinarmaßnahme zu verhängen).
bb) Nach diesen Maßstäben liegt hier nur eine (Personal-)Maßnahme im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG und deshalb nur ein - mit der Vororientierung vom 2. November 2016 begonnenes und dem mit E-Mail vom 22. Juni 2017 übermittelten Beschluss des Antragstellers abgeschlossenes - Beteiligungsverfahren vor.
Beabsichtigte Personalmaßnahme war während des gesamten Verfahrens - durchgängig in allen Dokumenten (Vororientierung vom 2. November 2016; aufgehobene Verfügung vom 5. Dezember 2016; Entwurf der Verfügung vom 13. April 2017; 1. Korrektur zur Vororientierung vom 23. Juni 2017; am 4. Juli 2017 eröffnete Verfügung vom 13. April 2017) - die Versetzung von Oberstleutnant D. auf den neu ausgebrachten Dienstposten des Referatsleiters ... beim Kommando ... Unverändert blieb damit das bestimmende Element der Personalmaßnahme, nämlich der Dienstposten, auf den die Versetzung erfolgen soll.
Erlass und Aufhebung der ersten Verfügung vom 5. Dezember 2016 bilden keine die Identität der beabsichtigten Personalmaßnahme (im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG) verändernde Zäsur des Beteiligungsverfahrens. Der Erlass der Verfügung erfolgte, weil das Bundesamt für das Personalmanagement die Anhörung des Antragstellers für ordnungsgemäß beendet hielt. Ihre Aufhebung erfolgte nicht, weil das Bundesamt für das Personalmanagement etwa die beabsichtigte Personalmaßnahme aufgegeben hätte, sondern weil der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 Mängel in seiner Unterrichtung (§ 21 Satz 1 SBG) geltend gemacht hatte. Dem Bundesamt für das Personalmanagement oder dem Leiter der Dienststelle bzw. den von ihm Beauftragten ging es deshalb nicht um einen Abbruch des Beteiligungsverfahrens, sondern gerade darum, das begonnene Verfahren wiederzueröffnen und ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
Das Beteiligungsverfahren wurde auch nicht abgebrochen durch die Äußerung des Abteilungsleiters Personal in seinem Schreiben vom 11. April 2017, der Antragsteller werde nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erneut zu der beabsichtigten Personalmaßnahme gehört. Diese Äußerung war nicht sachdienlich, weil die angesprochene Beschwerde von Oberstleutnant D. gegen die bereits aufgehobene Versetzungsverfügung vom 5. Dezember 2016 und der Ausgang des diesbezüglichen Wehrbeschwerdeverfahrens nicht vorgreiflich für das weitere Procedere bei der beabsichtigten Versetzung war. Dementsprechend hat nicht nur das Bundesamt für das Personalmanagement, das mit E-Mail vom 18. April 2017 das Bundesministerium der Verteidigung aufforderte, die abschließende Beteiligung des Antragstellers einzuleiten, sondern vor allem auch der Antragsteller selbst die Äußerung des Abteilungsleiters Personal ignoriert, indem der Sprecher der Gruppe der Soldaten zwar auf das noch offene Beschwerdeverfahren hinwies (Schreiben vom 21. April 2017), der Antragsteller aber gleichwohl das Beteiligungsverfahren fortsetzte (Stellungnahme vom 28. April 2017; mit E-Mail vom 22. Juni 2017 übermittelter abschließender Beschluss).
Eine Anpassung im Laufe des Beteiligungsverfahrens haben damit lediglich der Zeitpunkt, zu dem die Versetzung wirksam werden soll, und - daran gekoppelt - der Zeitpunkt des Dienstantritts gefunden. Diese Zeitpunkte verschoben sich von ursprünglich 1. April/3. April 2017 (Verfügung vom 5. Dezember 2016) über den 1. Mai/2. Mai 2017 (Entwurf der Verfügung vom 13. April 2017) bis schließlich zum 1. Juli/17. Juli 2017 (hier gegenständliche, am 4. Juli 2017 eröffnete Verfügung vom 13. April 2017). Mit dieser Verschiebung um rund drei Monate bleibt der zeitliche Zusammenhang gewahrt. Auch die zeitliche Verschiebung beruht zudem nicht auf einer veränderten Personalplanung, sondern ausschließlich auf der Dauer der Anhörung des Antragstellers. Unverändert blieb die - verwirklichte - Absicht, die Erstbesetzung des Dienstpostens schnellstmöglich nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens vorzunehmen.
aa) Der Antragsteller war zwar nicht von Beginn an, jedoch rechtzeitig vor Erlass der (zweiten) Versetzungsverfügung vom 13. April 2017 "umfassend" im Sinne von § 21 Satz 1 SBG, d.h. hinsichtlich aller Informationen, die im Hinblick auf seine Aufgaben und Befugnisse innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34 m.w.N.), unterrichtet.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 seine mangelnde Unterrichtung erfolgreich gerügt hatte, war er jedenfalls in der Folgezeit, wie insbesondere aus der Vorlage zur "Vorbereitung auf das Gespräch mit Staatssekretär Hoofe" ersichtlich ist, nicht nur über die unmittelbar beabsichtigte Maßnahme, sondern auch über deren Vorgeschichte und Hintergründe informiert. Wie sich aus der Vorlage weiter ergibt, hat der Sprecher der Gruppe der Soldaten zudem Gespräche mit den Beteiligten geführt. Im Vorfeld des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 13. April 2017 hat der Antragsteller den Entwurf dieser Verfügung erhalten.
Soweit der Sprecher der Gruppe der Soldaten in dem Schreiben vom 21. April 2017 angemerkt hat, er empfehle "im Rahmen der vorausschauenden Geschäftsführung", dem Antragsteller "noch eine vollständige und umfassende Erläuterung zu den im Zusammenhang mit der ersten Versetzung aufgeworfenen Fragen" zukommen zu lassen, ist damit kein hinreichend bestimmtes Informationsverlangen gestellt. Nicht erkennbar ist auch die Bedeutung einer solchen Erläuterung für die sachgerechte Beteiligung des Antragstellers in dem Stadium nach Aufhebung der ersten Verfügung vom 5. Dezember 2016.
bb) Der Antragsteller hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 21 Satz 2 SBG) Gebrauch gemacht und sich insbesondere mit Schreiben vom 18. November 2016, 15. Dezember 2016 und 28. April 2017 in der Personalangelegenheit des Oberstleutnant D. zur Sache geäußert.
cc) Der Anspruch des Antragstellers auf Erörterung (§ 21 Satz 3 SBG) wurde nicht verletzt. Auf die Stellungnahmen des Antragstellers vom 18. November 2016 und 15. Dezember 2016 erfolgte eine Erörterung mit dem hierfür zuständigen Staatssekretär Hoofe bzw. dem Abteilungsleiter Personal (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 bis 3 BPersVG).
Ausweislich einer bei den Akten befindlichen E-Mail des Büros Staatssekretär Hoofe vom 1. März 2017 hat "Herr W., ÖPR B." (der Sprecher der Gruppe der Soldaten beim Antragsteller) die von ihm erstellte Vorlage zur "Vorbereitung auf das Gespräch mit Staatssekretär Hoofe" (der E-Mail angehängt als pdf-Datei) "Herrn Sts in die Hand gedrückt"; die Vorlage werde "morgen Thema beim JF Personal" sein. Ob bei der nicht näher bezeichneten Gelegenheit der Übergabe der Vorlage oder aber bei Gelegenheit des "JF (wohl: Jour Fixe) Personal" ein mündlicher Meinungsaustausch zwischen dem Antragsteller und dem Vertreter der Dienststellenleitung, wie er von dem Begriff der Erörterung grundsätzlich gefordert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25), stattgefunden hat, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht erkennen, ist jedoch im Ergebnis unerheblich. Denn auch soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist das Erfordernis der Erörterung jedenfalls durch das auf die Gesprächsvorlage ergangene Antwortschreiben an den Antragsteller vom 11. April 2017 und die Replik des Antragstellers mit Schreiben vom 28. April 2017 erfüllt. Denn mit Zustimmung des Personalrats kann die Erörterung auch in anderer als mündlicher Form erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25). Da der Antragsteller in seinem Schreiben vom 28. April 2017 und auch in der gesamten Folgezeit die gewählte Form der Kommunikation nicht beanstandet oder auch nur kommentiert hat, ist davon auszugehen, dass dieses Procedere bei der Übergabe der Gesprächsvorlage an den Staatssekretär vereinbart worden ist oder jedenfalls konkludent gebilligt wurde.
Der (mit E-Mail vom 22. Juni 2017 übermittelte) abschließende Beschluss, den der Antragsteller gefasst hat, nachdem er den Entwurf der Versetzungsverfügung vom 13. April 2017 sowie die Mitteilung erhalten hat, dass die Versetzung nun zum 1. Juli 2017 erfolgen solle, löste keine erneute Erörterungspflicht aus. Der Antragsteller hat mit diesem Beschluss lediglich festgehalten, dass seine bereits vielfach dargestellten Einwände trotz des umfassenden Schriftwechsels nicht ausgeräumt worden seien, sowie ergänzend auf die Beschwerde von Oberstleutnant D. vom 23. Januar 2017 hingewiesen. Der Begriff der Erörterung enthält keine finale Ausrichtung im Sinne einer Verständigung bis zur inhaltlichen Einigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 26); die Anhörung kann - wie hier - auch im offenen Dissens enden.