(SBG)
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.08.2016


§ 17 SBG Beschwerderecht der Vertrauensperson

Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.