Entscheidungsdatum: 15.08.2018
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist; hinsichtlich des unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen entfällt die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Verbringens von Abfällen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Abfällen sowie in weiterer Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und Verfallsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung, bleibt im Übrigen aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Umweltstraftaten hat die Verbringung von ca. 308 Tonnen Quecksilber-Zwangsabfall in die Schweiz im Zeitraum von 2011 bis 2014 zum Gegenstand. Der Angeklagte handelte gemeinschaftlich mit den gesondert Verfolgten B. und K. , die Geschäftsführer des inzwischen insolventen Recyclingunternehmens D. GmbH waren und über das Abfallquecksilber verfügten, und dem gesondert Verfolgten schweizerischen Metallhändler Bu. , der über seine Firmen das Quecksilber international vermarktete.
Die Verbringung des Abfallquecksilbers in die Schweiz erfolgte entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 14. November 2008, S. 75), die zum einen ein Exportverbot für elementares Quecksilber (metallisches Quecksilber und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent) außerhalb der Europäischen Union und zum anderen die Qualifikation von metallischem Quecksilber aus verschiedenen Herkunftsbereichen als Zwangsabfall mit entsprechender Entsorgungspflicht (Art. 1 und 2 der VO) vorsah. Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 ist zum 1. Januar 2018 durch die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24. Mai 2017, S. 1) - ohne inhaltliche Änderungen - ersetzt worden.
2. Hinsichtlich der Umweltdelikte hat die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Verbringens von Abfällen nach § 326 Abs. 2 StGB keinen Bestand, da § 18a AbfVerbrG nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lex specialis zu § 326 Abs. 2 StGB ist (vgl. BT-Drucks. 18/8961, S. 18 f.; Witteck in BeckOK StGB, 37. Edition, 1. August 2018, § 326 Rn. 58a).
3. Der Senat schließt ein Beruhen des Urteils auf der tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Verbringens von Abfällen (§ 326 Abs. 2 StGB) neben dem illegalen Verbringen von gefährlichen Abfällen (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG) und dem unerlaubten Bewirtschaften von Abfällen (§ 326 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) aus, nachdem die Strafkammer die Einzelstrafe zutreffend dem schon über § 326 Abs. 1 StGB eröffneten Strafrahmen des § 330 Abs. 1 StGB entnommen und die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Umweltstraftatbestände explizit nicht strafschärfend gewertet hat (UA S. 98).
4. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).
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