Entscheidungsdatum: 19.04.2011
Ein Ausreisehindernis ist auch dann im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vom Ausländer verschuldet, wenn es auf einem in der Vergangenheit liegenden Fehlverhalten beruht.
Der Kläger erstrebt inzwischen nur noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Der 1958 geborene Kläger war früher pakistanischer Staatsangehöriger und ist inzwischen staatenlos. Er heiratete 1985 in Pakistan eine pakistanische Staatsangehörige, mit der er nach wie vor verheiratet ist und nach eigenen Angaben fünf gemeinsame Kinder hat. 1989 kam der Kläger - ohne seine Familie - nach Deutschland und stellte einen Asylantrag, den er zurücknahm, nachdem er 1990 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte. Im Hinblick auf diese Ehe erhielt er zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis und 1993 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 1996 wurde der Kläger eingebürgert, nachdem er auf seine pakistanische Staatsangehörigkeit verzichtet hatte. Wenige Monate später wurde seine Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen geschieden.
1997 beantragte die pakistanische Ehefrau des Klägers für sich und ihre Kinder ein Visum zum Nachzug zu ihrem Ehemann. Erst dadurch erhielten die deutschen Behörden Kenntnis von der Ehe in Pakistan. Daraufhin wurde die Einbürgerung des Klägers 1999 zurückgenommen. Seit Februar 2005 ist der Rücknahmebescheid bestandskräftig.
Im April 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht auf den Hauptantrag des Klägers hin festgestellt, dass die dem Kläger 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit Februar 2005, also seit Abschluss des Verfahrens um die Rücknahme der Einbürgerung, als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten gegen den stattgebenden Feststellungsausspruch zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten zur (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Beklagten hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben und die Klage auf Feststellung der Fortgeltung des alten Aufenthaltstitels abgewiesen. Auf den Hilfsantrag des Klägers hin hat er den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hinsichtlich des weitergehenden Hilfsantrags auf Verpflichtung zur Erteilung hat er die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG seien gegeben. Der Kläger sei seit Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreise sei allerdings auf unabsehbare Zeit tatsächlich unmöglich, da er staatenlos sei und die Ausstellung eines pakistanischen Passes nicht in Betracht komme. Er sei auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Es spreche viel dafür, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankomme, ob das Ausreisehindernis schuldhaft geschaffen worden sei, da die Vorschrift ihrem Wortlaut nach an ein aktuelles Verhalten anknüpfe. Selbst wenn ein "Vorverschulden" zu berücksichtigen wäre, könnte dem Kläger das Bestehen des Ausreisehindernisses gleichwohl nicht angelastet werden. Zwar werfe der Beklagte dem Kläger zu Recht vor, dass er im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1990 sowie im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens im Jahre 1994 falsche Angaben über seinen Familienstand gemacht habe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelbeispiele des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG wie auch der Gesamtregelung des § 25 Abs. 5 AufenthG folge jedoch, dass sich die fehlerhaften Angaben auf die Ausreisehindernisse beziehen müssten, die die Ausreise unmöglich machten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit des Klägers nicht etwa darauf beruhe, dass der Kläger insoweit falsche Angaben gemacht habe, sondern vielmehr darauf zurückzuführen sei, dass er aufgrund seiner Einbürgerung die pakistanische Staatsangehörigkeit verloren habe und eine Wiedereinbürgerung nach den einschlägigen pakistanischen Gesetzen nicht möglich sei. Die falschen Angaben des Klägers seien daher ursächlich für die Rücknahme der Einbürgerung, nicht jedoch für die Unmöglichkeit der Ausreise.
Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Ein Ausweisungsgrund liege nicht vor. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Vorlage gefälschter Urkunden sei wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Ob der Lebensunterhalt des Klägers gesichert sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), lasse sich den Akten nicht entnehmen. Der Kläger sei seit einigen Jahren selbstständig im Reisegewerbe tätig und beziehe hieraus sein Einkommen. Ob dieses Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreiche, müsse vom Beklagten im Rahmen der Neubescheidung geprüft werden. Dabei sei auch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Blick zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen. Er hat hierzu ausgeführt, Gründe für die Zulassung der Revision lägen "insoweit vor, als eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob ein infolge einer Einbürgerung erloschener Aufenthaltstitel nach einer Rücknahme der Einbürgerung wiederauflebt, noch aussteht."
Revision hat lediglich der Beklagte eingelegt. Er wehrt sich gegen die auf den Hilfsantrag des Klägers ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung und macht geltend, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor.
Die Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit einer Begründung bejaht, die revisionsgerichtlicher Prüfung nicht standhält. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Die Revision des Beklagten ist zulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht nur hinsichtlich des Hauptantrages, sondern unbeschränkt und damit auch hinsichtlich des Hilfsantrages zugelassen. Weder der Urteilsformel noch der Rechtsmittelbelehrung ist ein Anhalt dafür zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich hinsichtlich des Hauptantrages zulassen wollte. Dessen ungeachtet wäre gleichwohl von einer derartigen Beschränkung auszugehen, wenn sie sich aus der Begründung für die Zulassung der Revision eindeutig ergeben würde. Es entspricht - auf der Grundlage des hier geltenden Prozessrechts - allgemeiner Auffassung, dass die Frage, ob eine Revision beschränkt oder unbeschränkt zugelassen worden ist, gegebenenfalls durch Auslegung aller maßgebenden Umstände, insbesondere der Zulassungsbegründung zu ermitteln ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit kann aber nur dann von einer beschränkten Zulassung ausgegangen werden, wenn sich dies bei der Auslegung eindeutig ergibt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2009 - 1 BvR 2298/09 -; BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6; jeweils m.w.N.).
Im Entscheidungsfall lässt sich dem Berufungsurteil nicht eindeutig entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich des Hilfsantrages nicht zulassen wollte. Die vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung angesprochene "Frage, ob ein infolge einer Einbürgerung erloschener Aufenthaltstitel nach einer Rücknahme der Einbürgerung wieder auflebt", hat nicht nur für den Hauptantrag auf Feststellung der Fortgeltung des alten Aufenthaltstitels Bedeutung, sondern - als Vorfrage - auch für den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2. Der Hauptantrag des Klägers ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Da lediglich der Beklagte Revision eingelegt hat, ist die für den Kläger nachteilige Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich seines auf Feststellung der Fortgeltung des alten Aufenthaltstitels gerichteten Hauptantrages rechtskräftig geworden. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der Hilfsantrag des Klägers bezüglich der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis, und zwar beschränkt auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung. Den weitergehenden Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat das Berufungsgericht abgewiesen. Diese Teilabweisung ist, da der Kläger keine Revision eingelegt hat, rechtskräftig geworden.
3. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat bereits die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einer Weise beurteilt, die Bundesrecht verletzt.
So hätte das Berufungsgericht nicht offenlassen dürfen, ob der Lebensunterhalt des Klägers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Das Tatsachengericht ist gehalten, die Sache spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann sich nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, darauf beschränken, den Akteninhalt auszuwerten (UA S. 13 f.). Gegebenenfalls muss es eigene Ermittlungen anstellen und kann dies nicht der Behörde im Rahmen der Neubescheidung überantworten (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 1 B 80.03 - Buchholz 310 § 113 Abs. 5 VwGO Nr. 5 m.w.N.). Dies gilt auch insoweit, als die Ausländerbehörde - bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts - gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ermächtigt ist, im Ermessenswege von diesem Erfordernis abzusehen. Hier hätte das Berufungsgericht gegebenenfalls prüfen müssen, ob nicht angesichts der Tatsache, dass der Kläger die deutschen Behörden über Jahre massiv getäuscht hat, das behördliche Ermessen zu Lasten des Klägers auf Null reduziert ist.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, gegen den Kläger liege kein Ausweisungsgrund vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Diese Annahme ist, soweit das Berufungsgericht sich dabei auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2004 bezieht (UA S. 13), auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt und wird daher den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht gerecht (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Ermittlungsverfahren betraf den Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Der Kläger hatte im Klageverfahren gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung Dokumente vorgelegt, die belegen sollten, dass er sich vor seiner Heirat in Deutschland von seiner pakistanischen Ehefrau hatte scheiden lassen, deshalb keine Doppelehe geführt und daher keine falschen Angaben in diesem Zusammenhang gemacht hatte. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Rücknahmeverfahren durch Sachverständigengutachten, durch Recherchen des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in Pakistan sowie durch eine eingehende, förmliche Vernehmung des Klägers festgestellt, dass die Dokumente gefälscht waren (Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH 12 UE 2792/02 - UA S. 11 f.; auf dieses Urteil und die beigezogene entsprechende Gerichtsakte hat das Berufungsgericht Bezug genommen). Bei dieser Sachlage hätte sich das Berufungsgericht nicht darauf beschränken dürfen, sich ohne eigene Bewertung auf die nicht näher begründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft zu beziehen, zumal die Straftat des Klägers unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Bezug hat.
4. Auch bei den speziellen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG hat das Berufungsgericht auf zu schmaler Tatsachengrundlage angenommen, dass die Ausreise des Klägers nach Pakistan unmöglich sei.
Es trifft zwar zu, dass der Kläger nicht in der Lage ist, ohne ein Reisedokument nach Pakistan auszureisen. Es mag auch zutreffen, dass der Kläger, der die pakistanische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, nicht mehr mit der Ausstellung eines pakistanischen Reisedokuments rechnen kann (UA S. 10). Das Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob der Kläger nicht mit einem deutschen Reisedokument ausreisen könnte. Ausweislich der Akten und nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten ist der Kläger in den vergangenen Jahren mehrfach nach Pakistan ausgereist und hat sich dort zum Teil offenbar längere Zeit aufgehalten. Hierfür hat ihm der Beklagte jeweils einen befristeten Reiseausweis ausgestellt. Auch für eine endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet kommt die Ausstellung eines Reiseausweises durch den Beklagten in Betracht (§ 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 AufenthV). Für einen Aufenthalt des Klägers in Pakistan, wo nach wie vor seine Familie lebt, ist nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen die Erteilung einer sogenannten "Pakistan Origin Card" denkbar.
5. Sollte es noch darauf ankommen, wird das Berufungsgericht auch die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, rechtlich neu zu beurteilen haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Unmöglichkeit seiner Ausreise nicht zu vertreten, greift zu kurz. Das Berufungsgericht sieht allein in der Passlosigkeit des Klägers den maßgeblichen Umstand, der das Ausreisehindernis darstelle. Diese Passlosigkeit beruhe jedoch nicht auf den falschen Angaben, die der Beklagte dem Kläger zu Recht vorhalte (UA S. 11). Mit dieser Sichtweise verfehlt das Berufungsgericht die Frage des Verschuldens im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Beklagten den Aufenthalt in Deutschland von Anfang an durch falsche Angaben erschlichen und durch Täuschung sowohl bei der Einbürgerung als auch bei der Rücknahme der Einbürgerung weiter über Jahre gesichert. Ohne die falschen Angaben und ohne die Täuschung hätte er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Er wäre nicht eingebürgert worden und hätte keine Veranlassung gehabt, auf seine pakistanische Staatsangehörigkeit zu verzichten. Dieser Umstand ist vom Kläger zu vertreten. Er kann in dem Gesamtzusammenhang, der bei der Beurteilung des § 25 Abs. 5 AufenthG in den Blick zu nehmen ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Es widerspricht Sinn und Zweck einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, einen Ausländer, der sich - wie der Kläger - den Aufenthalt in Deutschland von vornherein erschlichen und durch Täuschung weiter langfristig gesichert hat, dadurch zu privilegieren, dass man nach Aufdeckung der Täuschung seinen Aufenthalt erneut legalisiert und ihm damit die Perspektive eines Daueraufenthalts und gegebenenfalls einer erneuten Einbürgerung eröffnet.
Dieser vom Kläger zu vertretende Umstand bleibt, auch wenn seine Anfänge Jahre zurückliegen, für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG beachtlich, solange das Ausreisehindernis darauf beruht. Da ist dann nicht mehr der Fall, wenn dieser Umstand durch andere Ursachen für ein Ausreisehindernis - in der Art einer überholenden Kausalität - überlagert wird, die der Kläger nicht zu vertreten hat. Dies bedarf anlässlich des Entscheidungsfalles keiner weiteren Erörterung, zumal vorliegend nichts für eine derart überholende Kausalität ersichtlich ist.
Im Übrigen erscheint es auch als fraglich, ob der Kläger alles ihm Zumutbare unternommen hat, um das Ausreisehindernis zu überwinden ("Pakistan Origin Card", deutsches Reisedokument). Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls beide angesprochenen Komplexe näher zu untersuchen haben.