Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 10.10.2018


BVerwG 10.10.2018 - 1 C 26/17

Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens bei Rechtsänderung nach der Übersiedlung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
10.10.2018
Aktenzeichen:
1 C 26/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:101018U1C26.17.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Juli 2017, Az: 11 A 321/16, Urteilvorgehend VG Köln, 13. Januar 2016, Az: 10 K 2755/14, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmen sich bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtewege zu erteilenden Aufnahmebescheid nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Rechtslage (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283).

2. Die Absenkung der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit durch das Zehnte Änderungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz kann daher für einen Aufnahmebewerber, der bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat, keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen eines zuvor bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit 1997 in Deutschland wohnhaft. Sie begehrt die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides.

2

Die Klägerin wurde 1954 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihr Vater ist deutscher Staatsangehöriger und anerkannter Spätaussiedler, ihre Mutter ist russische Volkszugehörige. Die Eltern waren 1995 in das Bundesgebiet ausgesiedelt.

3

Im März 1996 beantragte die Klägerin, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu erteilen und ihren 1988 geborenen Sohn in diesen einzubeziehen. Im Juni 1996 wurde der Klägerin, ihrem Vater und ihrer Schwester ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.

4

Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag im März 1997 ab, weil die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige sei. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei der Erstausstellung ihres Inlandspasses habe sich die Klägerin für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden. Vor diesem Hintergrund sei die erst kurz vor der Stellung des Aufnahmeantrags im Dezember 1995 veranlasste Änderung des Nationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass in die deutsche Nationalität als bloßes Lippenbekenntnis zu werten. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und durch Klagerücknahme beendetem Klageverfahren Anfang 2002 bestandskräftig.

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Bereits im Juli 1997 reiste die Klägerin als deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes nach Deutschland ein.

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Im Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Sie machte geltend, dass sich die Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz zu ihren Gunsten geändert habe. In der Änderung ihres Nationalitäteneintrags liege ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des neugefassten § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Außerdem sei ihr die deutsche Sprache als Kind durch ihren Vater und dessen Eltern vermittelt worden; auch dies gelte nunmehr als Bekenntnis auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes).

7

Nachdem die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte es aus, die Rechtslage habe sich nicht zugunsten der Klägerin geändert. Denn maßgeblich für die Beurteilung ihres Antrags sei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme in Deutschland. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde mit Blick auf das bereits anhängige Klageverfahren nicht entschieden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe bereits keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Der Antrag auf Wiederaufgreifen sei unzulässig, weil eine der Klägerin günstige Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch im Falle eines Wiederaufgreifens von vornherein ausscheide. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei zwar gegeben. Nach der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne das Bekenntnis auf andere Weise nunmehr - anders als zuvor - auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (entsprechend Niveau B1) oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Auf den Fall der bereits endgültig in die Bundesrepublik übergesiedelten Klägerin finde das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz allerdings keine Anwendung. Die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Rechtslage entfalte keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet; eine entsprechende Übergangsbestimmung fehle. Aus § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ergebe sich nichts anderes. Denn die nach §§ 4 und 6 BVFG zu beurteilende Frage, ob eine Person die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, richte sich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Dies sei mittelbar auch schon für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides von Bedeutung. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht im Wege der Aufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Aufnahmebewerbern, die - wie die Klägerin - bereits ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, zu den noch im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerbern liege schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vor. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

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Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz wirke bei einem Höherstufungsbegehren auf den Zeitpunkt der Einreise zurück. Diese Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig und werde durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht ausgeschlossen. § 27 Abs. 3 BVFG 2013 sehe ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht an eine Frist gebunden sei. Aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013 ergebe sich, dass die erfolgte Einreise jedenfalls im Härtefall nicht anspruchsschädlich sei. Eine Rückkehr ins Herkunftsgebiet sei ihr - der Klägerin - nicht zuzumuten, weil sie sich als deutsche Staatsangehörige auf Art. 11 GG berufen könne. Soweit die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hier ausscheide, weil die Ablehnung 1997 auf eine bestimmte Rechtslage abgestellt habe und die spätere Änderung durch das BVFG 2013 nicht unter § 51 VwVfG fallen sollte, bleibe ihr in jedem Falle die Möglichkeit eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013. Diese Vorschrift gelte selbstständig neben § 51 VwVfG und sei vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah nach der Einreise betätigt habe.

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Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verweist darauf, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Nachteil der Klägerin geklärt seien.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens hat. Der "ersatzweise" geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unmittelbar auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) steht ihr ebenfalls nicht zu.

14

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) sowie das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Die durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - im Folgenden: Zehntes BVFG-Änderungsgesetz - vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG gelten danach - abgesehen von einer redaktionellen Anpassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) - unverändert fort.

15

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine positive Entscheidung über das Aufnahmebegehren der Klägerin zwingend ein vorheriges Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG voraussetzt (dazu 1.), das die Beklagte jedoch zu Recht abgelehnt hat (dazu 2. und 3.).

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1. Nachdem der 1996 von der Klägerin gestellte Aufnahmeantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann ihr Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht. Für eine erneute Sachentscheidung über einen Neuantrag unmittelbar auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie sie die Klägerin im Revisionsverfahren "ersatzweise" begehrt - ist demgegenüber kein Raum. Einer solchen Neuentscheidung steht jedenfalls die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entgegen. Bei der Versagung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die ablehnende Entscheidung nur im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder Rechtslage eine Regelung trifft und etwa für einen späteren neuen Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage keine Geltung beansprucht (zu derartigen Fällen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <93> - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer). Ablehnende Aufnahme- und Anerkennungsentscheidungen nach dem Bundesvertriebenengesetz beanspruchen vielmehr grundsätzlich auch für einen späteren Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage Geltung. Eine Zweitentscheidung in der Sache setzt daher voraus, dass die Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung gemäß § 51 VwVfG überwunden wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 18 ff. für den Fall einer durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheides und vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 22 für einen Einbeziehungsbescheid; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 67 f.). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG den "Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides" ausdrücklich vorsieht und lediglich von einer Fristbindung freistellt.

17

2. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

18

Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin den erforderlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Oktober 2013 gestellt. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Änderung der Rechtslage) liegt jedoch nicht vor, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage erfolgt zugunsten des Betroffenen, wenn sie für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betrifft, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Daran fehlt es hier.

19

Die Klägerin, deren ursprünglicher Aufnahmeantrag mangels eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keinen Erfolg gehabt hat, beruft sich darauf, dass der am 14. September 2013 in Kraft getretene § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes diese Anforderungen abgesenkt habe. Es reiche nunmehr aus, dass sich der Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt habe. Danach könne die im Pass eingetragene (russische) Nationalität nunmehr vor der Aufnahme in Deutschland in eine deutsche geändert werden. In der Änderung der Nationalitätenangabe im Inlandspass liege ein - nunmehr mögliches - Bekenntnis "auf andere Weise", das zudem auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden könne.

20

Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in den mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz in Kraft getretenen Neuregelungen der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit eine Änderung der Rechtslage liegt, die die Anforderungen an das Bekenntnis nicht nur im - hier irrelevanten - Vergleich zu dem zuvor geltenden Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), sondern auch im Vergleich zu den im ersten Aufnahmeverfahren der Klägerin maßgeblichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829) inhaltlich erleichtert.

21

Das Oberverwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass die Rechtsänderung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz - selbst wenn sie abstrakt betrachtet inhaltlich günstiger sein sollte, wofür einiges spricht - für die Sachentscheidung im Fall der Klägerin aus Gründen des materiellen Rechts in zeitlicher Hinsicht nicht maßgeblich ist. Sie kann sich deshalb von vornherein nicht zu ihren Gunsten auswirken. Denn die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmen sich bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtewege zu erteilenden Aufnahmebescheid (2.1) nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Rechtslage (2.2), auf die die Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht zurückwirken (2.3).

22

2.1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides im Härtewege. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Rechtsänderung günstig auswirken kann, ist vom aktuellen Sachverhalt auszugehen, die 1997 erfolgte Übersiedlung nach Deutschland also miteinzubeziehen. Denn die nach einem Wiederaufgreifen in Anwendung der sachlichen Rechtsgrundlagen zu treffende neue Sachentscheidung richtet sich nach der aktuellen Sachlage (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 28 f.). Im Übrigen war die Klägerin bereits vor endgültigem Abschluss des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens ausgereist, sodass schon im damaligen Widerspruchsverfahren nur noch ein Härtefall-Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 in Betracht gekommen wäre.

23

2.2 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmeantrag nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen sind, die auch für die - in diesem Zeitpunkt bereits mögliche - (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblich ist. Es wäre nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich vorläufige Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche endgültige Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28 f.). Bei der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen ist. Hiervon ist der Sache nach auch der 5. Senat in seinem Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11 ausgegangen. Dort war für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung - und mithin auch für den nachträglichen Aufnahmebescheid - aufgrund der zum Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 erlassenen (inzwischen aufgehobenen) Übergangsbestimmung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 allerdings die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 maßgeblich. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, hat der erkennende Senat daran ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28). Die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung wieder abzurücken.

24

Für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet an (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <121>; vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38 und vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 38 Rn. 32). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Das schließt ein, dass einem Antragsteller ihm günstige Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugute kommen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38).

25

2.3 Die Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalten keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten.

26

a) Sollen Rechtsänderungen nach der ständigen Aufenthaltnahme, die die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus betreffen, abweichend von dem unter 2.2 dargestellten Grundsatz auch für bereits eingereiste Personen gelten, muss dies durch eine ausdrückliche Übergangsvorschrift angeordnet werden. Eine derartige Übergangsvorschrift enthielt - bezogen auf die Rechtsänderungen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - etwa der zwischenzeitlich aufgehobene § 100a Abs. 1 BVFG 2001 (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20 f.; zur Nichtanwendbarkeit der Regelung nach ihrer Aufhebung siehe auch Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.). Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, auf das sich die Klägerin hier beruft, sieht indes keine Übergangsregelung vor; es hat mithin für vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen keine Bedeutung. Der Hinweis der Revision, dass eine rückwirkende Anwendung verfassungsrechtlich zulässig wäre, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkung vermag eine einfach-rechtliche Übergangsvorschrift, die eine Anwendung der Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz auf Aufenthaltnahmen vor seinem Inkrafttreten anordnet, nicht zu ersetzen.

27

b) Der Hinweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz eingefügten Regelung ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht an eine Frist gebunden. Diese Regelung setzt zwar die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens unanfechtbar abgeschlossener Aufnahmeverfahren voraus. Sie lässt aber die dargestellten Grundsätze zur anwendbaren Rechtslage unberührt und gilt nur für Aufnahmebewerber, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck des Gesetzes. Bereits die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Vorläuferregelung zu dieser Vorschrift (§ 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG 2011), die zunächst nur die Einbeziehung von Familienangehörigen betraf, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Familienangehörigen Geltung haben. Sie sollte nämlich nach der Gesetzesbegründung "die betroffenen Personen von der Verpflichtung" befreien, "zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen" (BT-Drs. 17/5515 S. 7 f.). Im Gesetzgebungsverfahren zu der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren wurde ausgeführt, die Vorschrift gehe zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch mit dieser Erweiterung nur die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber im Blick hatte und diese von der Bindung an Fristen befreien wollte (BT-Drs. 17/13937 S. 7).

28

c) In dieser Privilegierung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber wollte die Aussiedlung derjenigen Deutschstämmigen erleichtern, denen es noch nicht auf andere Weise gelungen war, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Bezweckt war mit anderen Worten eine Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs von bereits hier lebenden Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen sonstigen Vergünstigungen, namentlich zu Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.

29

In diesem Zusammenhang greift ferner der Einwand der Klägerin nicht durch, dass sie als deutsche Staatsangehörige zur vorzeitigen Ausreise berechtigt war. Zwar kann sie sich als deutsche Staatsangehörige, die schon bei Übersiedlung über einen Staatsangehörigkeitsausweis verfügte, auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 - BVerwGE 122, 313). Das bedeutet aber lediglich, dass sich die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht anspruchsschädlich auswirkt und der Klägerin insbesondere nicht zugemutet wird, dorthin vorübergehend zurückzukehren. Daraus folgt hingegen nicht, dass sie auch über das Wohnsitzerfordernis hinaus in jeder Hinsicht so gestellt werden muss, als wäre sie im Aussiedlungsgebiet verblieben.

30

3. Die Klägerin hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch kann sie eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N.).

31

Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92>, vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58, jeweils m.w.N.). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind (UA S. 24). Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Klägerin dagegen keine substantiierten Einwände erhoben hat.

32

Ihr damit eröffnetes Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Beklagte fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit nicht auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht.

33

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.