Entscheidungsdatum: 02.05.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere unzulässig, weil hinsichtlich des behaupteten Gehörsverstoßes der Rechtsweg nicht erschöpft ist und im Übrigen der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht. Zwar haben die Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge erhoben. Diese war jedoch offensichtlich unzureichend. Die Anhörungsrüge beschränkt sich auf den ersten vier Seiten auf eine weitgehend wörtliche Wiedergabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts. Es folgen auf circa einer halben Seite abstrakte Rechtsausführungen. Die Anhörungsrüge fährt schließlich auf den letzten drei Seiten zu einem Sachverhalt fort, der offensichtlich nicht das streitgegenständliche Verfahren betrifft, sondern zwei nicht an dem Verfahren beteiligte Kinder namens M. und C.
Auch die Verfassungsbeschwerde bezieht sich in weiten Teilen nicht auf das von den angegriffenen Entscheidungen allein betroffene Kind E. (geboren 2010), da oftmals pauschal von "die Kinder" die Rede ist und wiederholt von F. statt von E. gesprochen wird. Dass es sich hier um eine schlichte Namensverwechslung handelt, ist angesichts der weiteren Umschreibungen des Kindes als "Kleinkind" und "3-jährig" nicht anzunehmen, da das hier betroffene Kind E. sechs Jahre alt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Ob die Verfassungsbeschwerde unter diesen Umständen einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG), soll hier dahinstehen. Jedenfalls genügt sie nicht entfernt den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.