Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 07.11.2016


BVerfG 07.11.2016 - 1 BvR 574/13

Nichtannahmebeschluss: Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs aus prozessualen Gründen - Vorlage bzw Wiedergabe des Inhalts der Rechtsbehelfsbegründung zur Darlegung der Rechtswegerschöpfung geboten


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
07.11.2016
Aktenzeichen:
1 BvR 574/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161107.1bvr057413
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BSG, 2. Januar 2013, Az: B 2 U 301/12 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 31. August 2012, Az: L 8 U 1970/10, Urteilvorgehend SG Ulm, 11. März 2010, Az: S 10 U 13/07, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts richtet, gehen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten materiellen Einwendungen ins Leere, weil das Bundessozialgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat (vgl. BVerfGE 103, 172 <181 f.>; 128, 90 <99>). Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz hat sie nicht ausreichend dargetan.

3

Hinsichtlich der weiter angefochtenen Entscheidungen des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts hat sie die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel - hier die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision -, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 16, 124 <127>; 74, 102 <114>; 128, 90 <99>; BVerfGK 1, 222 <223>). Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.>; 128, 90 <99>). Dies gilt insbesondere für die Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 -, SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).

5

Auch wenn die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer daher seinen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Wesentlichen mitteilen und regelmäßig die zur Begründung eingereichten Schriftsätze vorlegen, andernfalls nicht einmal erkennbar wird, ob die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat. Das ist hier nicht geschehen.

6

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert und damit den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan. Im Hinblick auf die Rüge der Beteiligung eines nicht vereidigten ehrenamtlichen Richters im erstinstanzlichen Verfahren als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hätte dies eine nähere Auseinandersetzung mit § 159 Sozialgerichtsgesetz und den damit zusammenhängenden inhaltlichen und prozessualen Fragen erfordert. Auch hätte die Beschwerdeführerin im Einzelnen dartun müssen, inwieweit trotz der vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren ein verfassungsrechtlich relevanter Verfahrensfehler fortwirkt.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.