Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 16.04.2012


BVerfG 16.04.2012 - 1 BvR 523/11

Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters und Vorlagepflicht an den EuGH - hier: nach "Leo-Libera"-Urteil des EuGH (C-58/09) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen erforderlich - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rechtsauffassung des BFH in angegriffener Entscheidung zu Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 4 Nr 9 Buchst b UStG 1980 F:2006-04-28


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
16.04.2012
Aktenzeichen:
1 BvR 523/11
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120416.1bvr052311
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BFH, 2. Februar 2011, Az: XI S 2/11, Beschlussvorgehend BFH, 10. November 2010, Az: XI R 79/07, Urteilvorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Oktober 2007, Az: 5 K 137/07, Urteil
Zitierte Gesetze
Art 267 Abs 3 AEUV

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da keiner der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmegründe vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig ist, hat sie jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

2

Insbesondere liegt die von der Beschwerdeführerin in erster Linie geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Die ausführlich begründete Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach dem im Ausgangsverfahren bereits erfolgten Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2008 (BFHE 224, 156) und dem hierauf ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juni 2010 - C-58/09, Leo-Libera - (ABl EU 2010, Nr. C 221, S. 10) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, ist mit Rücksicht auf die jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG n.F. - soweit vorliegend von Bedeutung - ausgehend von dem Leo-Libera-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Dziadkowski, UR 2011, S. 153, und Klenk, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Rn. 133.3 ) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine nicht vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erkennbar (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428 <3433 f.> m.w.N.).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.