Entscheidungsdatum: 20.11.2018
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Die Beschwerdeführerin, eine Apothekerin, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine mit einem Ordnungsgeld verbundene schriftliche Rüge wegen des Betriebs nicht genehmigter Rezeptsammelstellen sowie gegen die diese bestätigende berufsgerichtliche Entscheidung.
Die Beschwerdeführerin, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) verfügt, installierte in mehreren Gemeinden ohne Präsenzapotheke Vorrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen, welche als "Rezeptsammelkasten" ihrer Versandapotheke gekennzeichnet waren. Mitarbeiter der Beschwerdeführerin leerten diese Kästen wochentags mindestens einmal und lieferten die Medikamente anschließend an die Kunden aus. Die Landesapothekerkammer erteilte der Beschwerdeführerin eine schriftliche Rüge verbunden mit einem Ordnungsgeld, da sie Rezeptsammelstellen ohne die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) erforderliche Erlaubnis unterhalte. Gegen diese berufsrechtliche Sanktionierung hat die Beschwerdeführerin erfolglos den Rechtsweg beschritten.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
II.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
1. Zwar spricht in der Sache viel dafür, dass § 11a ApoG im Lichte der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen ist, dass eine Versandhandelserlaubnis die Sammlung von Rezepten und die Auslieferung bestellter Arzneimittel im Wege der Botenzustellung umfasst. Insoweit bestehen gewichtige Zweifel, ob Gemeinwohlbelange vorliegen, die eine restriktive Auslegung des § 11a ApoG rechtfertigen können. Es ist jedenfalls auch nicht offensichtlich, dass ein das Konzept der Beschwerdeführerin einschließendes Verständnis des Versandhandels im Sinne des § 11a ApoG zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führt.
2. Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität genügt. Dieser verlangt, dass ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung in dem jeweils unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; 114, 258 <279>; 131, 47 <56> jeweils m.w.N.; stRspr). Der Subsidiaritätsgrundsatz greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Akts der öffentlichen Gewalt geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann (BVerfGE 78, 58 <69>), also die Möglichkeit besteht oder bestand, ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 33, 247 <258>; 51, 130 <139>).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Denn der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, zunächst jedenfalls ein Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO einzuleiten. Hätte die Beschwerdeführerin eine solche Erlaubnis erhalten, wäre ihrem Begehren schon dadurch entsprochen worden. Zu einer berufsrechtlichen Sanktionierung wäre es dann von vornherein nicht gekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, eine solche Erlaubnis zu beantragen. Jedenfalls hat sie nicht dargelegt, dass ein entsprechender Antrag offensichtlich aussichtslos gewesen wäre oder ihr durch die Antragstellung Nachteile gedroht hätten (vgl. dazu BVerfGE 68, 376 <381>; 78, 58 <69>; 79, 1 <20>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 1489/16 -, juris, Rn. 19).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.