Entscheidungsdatum: 09.03.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke, nämlich Stellungnahmen von Verfahrensbeistand und Jugendamt sowie (amtsgerichtliche) Anhörungsprotokolle, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Soweit auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers beurteilbar bewegt sich im Übrigen die am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung der Gerichte im verfassungsrechtlich vertretbaren Rahmen fachrichterlicher Überzeugungsbildung. Die Gerichte haben ohne Verkennung von Grundrechten der Beteiligten die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner leiblichen Tochter mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung abgelehnt, dass ein solcher zu kindeswohlabträglichen seelischen und emotionalen Belastungen des Kindes führen würde, da der Beschwerdeführer nicht akzeptiere, dass er nicht der rechtliche und soziale Vater des Kindes ist, sondern sich massiv in den Familienverband des Kindes dränge und den Erziehungsvorrang der rechtlichen Eltern nicht respektiere.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.