Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.02.2015


BVerfG 20.02.2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15

Nichtannahme mehrerer mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
20.02.2015
Aktenzeichen:
1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150220.1bvr334914
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100,00 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie bereits mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig sind.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

2. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Auch für den Beschwerdeführer ist - zumal nach mehrfacher Belehrung durch das Allgemeine Register - offensichtlich, dass parallele Verfassungsbeschwerden gegen eine Vielzahl von Hoheitsakten oder auch nur "unerfreuliche Ereignisse" keine Aussicht auf Erfolg haben können, wenn in keinem Fall ein statthaftes Rechtsmittel eingelegt wurde und auch keine der angefochtenen Entscheidungen vorgelegt wird. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden.

4

Darüber hinaus liegt ein Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG auch dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jede Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, S. 207)

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.