Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 08.06.2016


BVerfG 08.06.2016 - 1 BvR 2825/15

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge (hier: gem § 178a SGG)


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
08.06.2016
Aktenzeichen:
1 BvR 2825/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160608.1bvr282515
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 27. Oktober 2015, Az: L 11 AS 561/15 NZB, Beschlussvorgehend SG Würzburg, 9. April 2015, Az: S 16 AS 305/15, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er gegen den Beschluss des Landessozialgerichts eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf hätte schon im fachgerichtlichen Verfahren die Prüfung der Rüge ermöglicht, das Landessozialgericht habe ebenso wie das Sozialgericht den Vortrag und die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.