Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 08.09.2014


BVerfG 08.09.2014 - 1 BvR 2781/13

Nichtannahmebeschluss: Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG) nicht geboten, da nach Vergleich im Ausgangsverfahren auch im Falle einer Zurückverweisung kein günstigeres Ergebnis erreichbar ist


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
08.09.2014
Aktenzeichen:
1 BvR 2781/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140908.1bvr278113
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BAG, 11. Februar 2009, Az: 5 AZN 1023/08, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 30. Juli 2008, Az: 15 Sa 517/08, Teilurteilvorgehend ArbG Berlin, 30. Januar 2008, Az: 35 Ca 7441/07, Urteilnachgehend BVerfG, 20. August 2015, Az: 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14, Beschwerdekammerbeschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Beschwerdeführerin hat mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Vergleich abgeschlossen, wonach mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich auch die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche erledigt sind. Dadurch ist im Falle der Zurückverweisung ein der Beschwerdeführerin günstigeres Verfahrensergebnis ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.