Entscheidungsdatum: 08.09.2014
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Beschwerdeführerin hat mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Vergleich abgeschlossen, wonach mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich auch die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche erledigt sind. Dadurch ist im Falle der Zurückverweisung ein der Beschwerdeführerin günstigeres Verfahrensergebnis ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.