Entscheidungsdatum: 23.11.2016
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 81, 22 <27>; 95, 163 <171>; stRspr).
Eine derartige Möglichkeit besteht hier. Für das Rechtsschutzziel, als Miterben festgestellt zu werden, können die Beschwerdeführer trotz fehlender weiterer statthafter Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren immer noch vor den Zivilgerichten eine Erbenfeststellungsklage gegen die Antragsteller des Erbscheinsverfahrens erheben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, NJW-RR 2005, S. 1600 <1601>). Das Prozessgericht ist dabei nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 -, FamRZ 2010, S. 1068 <1069 Rn. 13>). In diesem Rahmen können die Beschwerdeführer dem als übergangen gerügten Vortrag und der Durchführung einer Beweisaufnahme nochmals Nachdruck verleihen und sich so der gerügten Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe verschaffen.
Gegen die Zumutbarkeit der Durchführung eines Erbenfeststellungsverfahrens spricht nicht, dass den Antragstellern des Ausgangsverfahrens der Erbschein bereits erteilt wurde. Es ist bereits nicht substantiiert (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) dargetan, dass und wann diese vom Erbschein Gebrauch machen werden. Zudem kommt vor dem Prozessgericht auch vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des bereits erteilten Erbscheins oder im Hinblick auf die Nachlassgegenstände in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.